VwGO (5) | ||
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Verfahren | ||
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Allgemeines |
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
[ RsprS ] |
§§§
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (f) über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den
jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung
der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist.
2Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind.
3Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.
4Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt.
5Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen.
6Die Zulassung der elektronischen Übermittlung
kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
7Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
zugegangen, wenn es in der von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den
Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
3Genügt das Dokument
nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(1) (2) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) (2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
(3) (2) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) (2) Sichere Übermittlungswege sind
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
ader Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des
Gerichts;
bdas Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) (2) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.
2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
3Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) (2) 1Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
2Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender
es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(3)(7) (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes versehen.
§§§
(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden.
3In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
5Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
6Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) 1Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
2Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten,
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt
die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.
(2) (2) 1Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen.
2Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben.
3aDie Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern;
3bder Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(3) (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(4) (2) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) (2) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
(6) (2) 1Wird die Akte in elektronischer Form geführt, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden.
2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt.
3Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
§§§
1Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
elektronische Formulare einführen.
2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform
im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend
von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.
§§§
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln.
2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht.
3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
4aDie vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen;
4bauf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
§§§
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (1)
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
[ Motive ][ RsprS ] |
§§§
(1) 1Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen.
2aIn dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden;
2bdabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
3Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.
4Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Dokument (1) als zugestellt gilt.
5Der Beschluß ist unanfechtbar.
6aDas Gericht kann den Beschluß jederzeit aufheben;
6bes muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen.
(2) (2) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem,
das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung im (4) Bundesanzeiger
sowie in den im Beschluss nach
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen.
2Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen
bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.
3Bei einer Entscheidung
genügt die öffentliche Bekanntmachung
der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung.
4Statt des bekannt zu machenden
Dokuments kann eine Benachrichtigung
öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben
ist, wo das Dokument eingesehen werden
kann.
5Eine Terminbestimmung oder Ladung muss
im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht
werden.
(3) 1aDas Dokument (3) gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind;
1bdarauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen.
2aNach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern;
2bdarauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.
§§§
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs.2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch (1) belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronisch (2) Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
2§ 60 Abs.2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1aDer Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen;
1bbei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung,
des Antrags auf Zulassung der Berufung, der
Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der
Beschwerde beträgt die Frist einen Monat (1).
2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
[ RsprS ] |
§§§
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. (vgl § 19 AGVwGO)
[ RsprS ] |
§§§
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (1).
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§§§
der Beigeladene (§ 65),
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (1) oder der Vertreter des öffentlichen Interesses falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
§§§
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) 1Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.
2Der Beschluß ist unanfechtbar.
3Er ist im (4) Bundesanzeiger (1) bekanntzumachen.
4Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem
erfolgen (2).
6Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im (4) Bundesanzeiger (3) betragen.
7In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft.
8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend.
9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) 1Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
3Die Beiladung ist unanfechtbar.
[ RsprS ] |
§§§
1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.
2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
§§§
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (11).
2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte
vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt
nur
aBeschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
bBehörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
lassen,
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a (8) des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr.2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr.1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
3Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
2Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
Zurückweisung wirksam.
3Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 Nr.1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in
der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten,
außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen.
2Dies gilt auch
für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht
eingeleitet wird.
3Als Bevollmächtigte
sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Personen zugelassen.
4Behörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen.
5Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr.5 bezeichneten
Organisationen einschließlich der von ihnen
gebildeten juristischen Personen gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nr.7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die
Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr.4
betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten
und in Angelegenheiten, die in einem
Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern
im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes
stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten (9).
6Die in Satz 5 genannten
Bevollmächtigten müssen durch Personen
mit der Befähigung zum Richteramt
handeln (9).
7Vor dem Oberverwaltungsgericht
sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr.3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen
als Bevollmächtigte zugelassen.
8Ein Beteiligter,
der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 (10) zur Vertretung
berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) 1Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
2Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.1, nicht vor einem Spruchkörper
auftreten, dem sie angehören.
3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
2aSie kann nachgereicht werden;
2bhierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
3Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
4Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
5Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) 1In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen.
2Beistand kann sein, wer in
Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung
in der Verhandlung befugt ist.
3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen
des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.
5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten
vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
§§§
(1) 1Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre.
2Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen.
3Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter vornehmen.
4Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(2) 1aDie Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt;
1bder Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben.
2Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird.
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