zu § 54   VwGO (R)
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Absatz 1 + 2

  1. Die in § 54 Abs.2 VwGO und in § 54 Abs.1 in Verbindung mit § 41 Nr.6 ZPO gesetzlich aufgezählten Gründe für den Ausschluß eines Richters von der Ausübung des Richteramtes können nicht im Wege der Interpretation erweitert werden. (vgl. BVerwG, U 18.10.79 - 3 C 117/79 - Richterausschluß, VerwRspr 32,23 = DNr.79.054)

  2. Die Ablehnung sämtlicher Richter eines in einem gegen den Neubau eines Justizzentrums betriebenen Nachbarstreitverfahren ist nicht von vornherein rechtsmißbräuchlich, wenn der Kläger die Besorgnis der Befangenheit daraus herleiten will, daß die vorgesehene Unterbringung ua dieses Gerichts in dem Neubau die Arbeitsplatzsituation der einzelnen Richter verbessere. Die Ablehnung ist aber in einem solchen Fall unbegründet, da ein vernünftiger Grund, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter rechtfertigen könnte, nicht vorliegt. Ein Ablehungsgesuch kann sich zuverlässigerweise nur gegen diejenigen Richter richten, mit deren Mitwirkung in einem konkreten anhängigen Streitverfahren vernünftigerweise zu rechnen ist. Für eine Ablehnung von Richtern, deren Mitwirkung nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht vorgesehen und auch im Vertretungsfalle nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse. (vgl. OVG NW, B 22.05.80 - 11 B 164/80 - Justizzentrum, VerwRspr 32,25 = DNr.80.029)

§§§

Absatz 3

  1. Der in § 54 Abs.3 VwGO gesetzlich vermutete Befangenheitsgrund muß durch ein rechtzeitig gestelltes Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden. Ein ehrenamtlicher Richter, der bei der Entschädigung über das für die angefochtene Baugenehmigung erforderliche gemeindliche Einvernehmen (§ 38 BauGB) nur vorbereitend und beratend, nicht aber als Mitglied des gemeindlichen Beschlußorgans mitgewirkt hat, ist nicht nach § 54 Abs.2 VwGO ausgeschlossen. (vgl. BVerwG, B 06.10.89 - 4 CB 23/89 - Ehrenamtlicher Richter, NVwZ 90,460 = DVBl 90,383 (L) = ZfBR 90,47 = ZfBR 89,39 = BRS 48 Nr.144 = DNr.89.068)

  2. Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines gerichtlichen Sachverständigen liegen desto näher, je enger ein Sachverständiger mit einem der Verfahrensbeteiligten verbunden ist . (vgl OVG Saarl, B, 06.05.03, - 1_Y_1/03 - Sachverständiger - SKZ_03,194/11 (L) )

  3. Die bloße gesetzliche Pflichtmitgliedschaft als im Saarland tätiger Arzt in der Ärztekammer des Saarlandes rechtfertigt grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Arzt in einem Rechtsstreit, der die Prüfung der Berufsunfähigkeit eines Mitglieds der Ärztekammer beziehungsweise des Versorgungswerks zum Gegenstand hat. (vgl OVG Saarl, B, 06.05.03, - 1_Y_1/03 - Sachverständiger - SKZ_03,194/11 (L) )

§§§


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