zu § 56 VwGO | (R) | |
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Eine gerichtliche Verfügung nach § 87b VwGO bedarf der Zustellung und muß daher für den Betroffenen erkennbar vom Richter unterschrieben sein. Fehlt es daran, so kann ein Beweisantrag mangels wirksamer Fristsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei verspätet eingelegt worden. (vgl. HessVGH, B 28.08.97 - 12 ZU 1381/96 - Gerichtliche Verfügung, DVBl 98,243-19 (L) = DNr.97.266)
Ein Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs.2 VwZG ist auch dann mit Datum und Unterschrift versehen an das VG zurückzusenden, wenn kein frankierter Umschlag für die Rücksendung beigelegt worden ist. Der Rechtsanwalt verletzt seine aus §§ 43, 59b Abs.2 Nr.6b BRAO iV mit § 14 S.1 der Berufsordnung vom 29.11.96 (BRAK-Mii 1996,241) folgende Berufspflicht, wenn er das mit Datum und Unterschrift zu versehende Empfangsbekenntnis entgegen § 5 Abs.2 VwZG nicht zurücksendet. In einem solchen Fall kann der Nachweis der Zustellung durch einen Vermerk der Geschäftsstelle der Gerichts geführt werden, wenn der Rechtsanwalt ihr gegenüber telefonisch den Eingang des gerichtlichen Beschlusses bestätigt. (vgl. VG Bremen, U 13.02.98 - 2 KE 179/98 - Kostenfestsetzungsbeschl, NJW 98,2378 -79 = DNr.98.016)
Ein bei der Deutschen Post AG wegen vorübergehender Abwesenheit des Empfängers gestellter Nachsendeantrag schließt eine Ersatzzustellung durch Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks am Zustellort nicht aus. Der Empfänger, welcher einen Nachsendeantrag wegen vorübergehender Abwesenheit gestellt hat, kann nicht beanspruchen, daß die Deutsche Post AG ihm Schriftstücke am Ort des vorübergehenden Aufenthalts förmlich zustellt. (vgl. VGH Mannh, B 28.04.97 - 10 S 1397/96 - Nachsendeantrag, NJW 97,3330 -31 = DNr.97.157)
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RsprS zu 56 VwGO | [ ] |
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