AO   (1)  
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BGBl.III/FNA: 610-1-3

Abgabenordnung

(AO) (1)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.02 (BGBl_I_02,3866),
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)

bearbeitet und verlinkt (1728)
von
H-G Schmolke

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§§§




 Einleitende Vorschriften 
 Anwendungsbereich 

§_1   AO
Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
2Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

  1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),

  2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),

  3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),

  4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),

  5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),

  6. die §§ 351 und 361 Abs.1 Satz 2 und Abs.3,

  7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) 1Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar.
2Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

§§§



§_2   AO (F)
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

(1) (1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.
2Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

§§§



 Begriffsbestimmungen 

§_3   AO (F)
Steuern, steuerliche Nebenleistungen

(1) aSteuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft;
bdie Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs.2b), (4) Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge nach § 162 Abs.4 (1), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) (2) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (5).

(5) (3) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu.
2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu.
3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.
4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu.
5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

§§§

§_4   AO
Gesetz

Gesetz ist jede Rechtsnorm.

§§§

§_5   AO
Ermessen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§§§

§_6   AO-1977 (F)
Behörden, Finanzbehörden

(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

  1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

  2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern (3) als Bundesoberbehörden,

  3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

  4. die Bundesfinanzdirektionen, (5) die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

  4a.die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden (4),

  1. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

  2. Familienkassen,

  3. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und

  4. (1) die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2) /Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes).

§§§

§_7   AO
Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs.1 Nr.3 des Strafgesetzbuchs) ist,

  2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

  3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

§§§

§_8   AO
Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§§§

§_9   AO
Gewöhnlicher Aufenthalt

1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
2aAls gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen;
2bkurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

§§§

§_10   AO
Geschäftsleitung

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

§§§

§_11   AO
Sitz

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

§§§

§_12   AO
Betriebstätte

1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,

  2. Zweigniederlassungen,

  3. Geschäftsstellen,

  4. Fabrikations- oder Werkstätten,

  5. Warenlager,

  6. Ein- oder Verkaufsstellen,

  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

    1. die einzelne Bauausführung oder Montage oder

    2. eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder

    3. mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

§§§

§_13   AO
Ständiger Vertreter

1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt.
2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

  1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder

  2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

§§§

§_14   AO
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
3Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

§§§

§_15   AO
Angehörige

(1) Angehörige sind:

  1. der Verlobte,

  2. der Ehegatte, (A)

  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

  4. Geschwister,

  5. Kinder der Geschwister,

  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

  7. Geschwister der Eltern,

  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

  3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

§§§




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§§§