AO (1) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 610-1-3
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.02 (BGBl_I_02,3866),
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.10 des
Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs
von Informationen und Erkenntnissen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)
bearbeitet und verlinkt (1728)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Einleitende Vorschriften | ||
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Anwendungsbereich |
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der
Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht
der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit
sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden
verwaltet werden.
2Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),
die §§ 351 und 361 Abs.1 Satz 2 und Abs.3,
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) 1Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften
dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar.
2Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt
jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
§§§
(1) (1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung
mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen
zu erlassen.
2Konsultationsvereinbarungen
nach Satz 1 sind einvernehmliche
Vereinbarungen der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens
mit dem Ziel, Einzelheiten
der Durchführung eines solchen Abkommens
zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
§§§
Begriffsbestimmungen |
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(1) aSteuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft;
bdie Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs.2b), (4) Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge nach § 162 Abs.4 (1), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) (2) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (5).
(5) (3) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
Nr.10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu.
2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu.
3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.
4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu.
5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
§§§
§§§
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§§§
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern (3) als Bundesoberbehörden,
die Bundesfinanzdirektionen, (5) die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
4a. | die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder
nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion
eingerichteten Landesfinanzbehörden (4), |
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
(1) die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2) /Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes).
§§§
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
Beamter oder Richter (§ 11 Abs.1 Nr.3 des Strafgesetzbuchs) ist,
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
§§§
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§§§
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass
er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt.
2aAls gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an
ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als
sechs Monaten Dauer anzusehen;
2bkurzfristige Unterbrechungen
bleiben unberücksichtigt.
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
§§§
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
§§§
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
§§§
1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder
Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
die Stätte der Geschäftsleitung,
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
§§§
1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die
Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen
Sachweisungen unterliegt.
2Ständiger Vertreter ist insbesondere
eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
§§§
1Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige
nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder
andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
3Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen
genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
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(1) Angehörige sind:
der Ehegatte, (A)
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§§§
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