AO (5) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Durchführung der Besteuerung | ||
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Erfassung der Steuerpflichtigen | ||
Personenstands- und Betriebsaufnahme |
(1) 1Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die
der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für
die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme
durchführen.
2Die Gemeinden haben hierbei die
Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei (1) und der Polizei, die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt der Erhebungen.
2Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden
und bestimmte Angaben beschränken.
3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen.
(4) 1Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme
können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere
Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine
Rechtsgrundlage besteht.
2Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
§§§
(1) 1Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bei der
Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme
Hilfe zu leisten.
2Sie haben insbesondere die Personen
anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung,
Wohnräume, eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonstige
Geschäftsräume haben.
(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu machen, die für die Personenstands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, insbesondere über Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, Betriebstätten.
(3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen oder sonstigen Geschäftsräumen haben über den Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt wird, die Angaben zu machen, die für die Betriebsaufnahme notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbesondere über Art und Größe des Betriebs und über die Betriebsinhaber.
§§§
Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften über das Meldewesen der Länder bekannt gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§§§
Anzeigepflichten |
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(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
§§§
(1) 1aWer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet,
hat dies nach amtlich vorgeschriebenem (3) Vordruck (1) der
Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte
eröffnet wird;
1bdie Gemeinde unterrichtet unverzüglich
das nach § 22 Abs.1 zuständige Finanzamt von dem
Inhalt der Mitteilung.
2Ist die Festsetzung der Realsteuern
den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die
Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs.2 zuständige
Finanzamt.
3Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat
dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
4Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines
Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen
Tätigkeit.
(1a) (2) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen.
(1b) (5) 1Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
bestimmen, dass Unternehmer im Sinne
des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der
Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen
nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die
für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu
erteilen haben.
2In der Rechtsverordnung kann
bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen
auf eine elektronische Übermittlung verzichtet
werden kann.
3§ 150 Abs.6 Satz 2 bis 9 (6) gilt entsprechend.
(2) (Ow) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (4) oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent (4) am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt.
(3) (7) 1Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
2Mitteilungen
nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in
dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten
ist.
§§§
(1) 1Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren
Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs
eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des
Betriebs anzumelden.
2Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern
anfallen.
(2) 1Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen
über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden.
2Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt,
im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen.
3Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen
bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.
§§§
Identifikationsmerkmal (F) |
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(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern (2) teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung
in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu,
das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist.
2aEs besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen
Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf;
2bdie letzte Stelle ist eine Prüfziffer.
3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer,
wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.
4Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich
zu unterrichten.
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
§§§
(1) 1Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine
Identifikationsnummer erhalten.
2Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer
nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist
oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich
erlaubt oder anordnet.
2Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet, (Ow)
ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. (Ow)
3Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern (4) speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
...(8)
zuständige Finanzbehörden (2),
(10) Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,
(10) Sterbetag.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
zu erkennen, welche Finanzbehörden (2) für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(5) 1Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden.
2Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz
und den Meldegesetzen der Länder
sind zu beachten und im Fall einer zulässigen
Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln (11).
3Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat
die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten (11).
(6) 1Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern (4) für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
...(9)
gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, (12)
(12) Tag des Ein- und Auszugs,
(12) Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder.
2Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem
Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner
ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben (5).
3Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern (5).
4Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird (5).
5Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit
und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend (5).
6Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens
mit Ablauf des der Übermittlung durch die
Meldebehörden folgenden Kalendermonats
zu löschen (13).
(7) 1Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung
einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher
keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern (4) die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln.
2Absatz 6 Satz 2 bis 6 (14) gilt entsprechend (6).
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern (4) Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr.1 bis 10 (15) bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (7) mit.
(9) (3) Das Bundeszentralamt für Steuern (4) unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
§§§
(1) 1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf
Anforderung der zuständigen Finanzbehörde (2) vergeben.
2Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“.
3Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben
werden.
(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-
Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.
2Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke
oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. (Ow)
3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern (4) speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:
Firma (§§ 17 ff des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
zuständige Finanzbehörden (3).
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern (4) speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
Firma (§§ 17 ff des Handelsgesetzbuchs),
Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
zuständige Finanzbehörden (3).
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern (4) speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
Firma (§§ 17 ff des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
zuständige Finanzbehörden (3).
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Daten erfolgt, um
sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts- Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
zu erkennen, welche Finanzbehörden (3) zuständig sind,
Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor.
§§§
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs.6 bis 9 (2).
§§§
Mitwirkungspflichten | ||
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Führung von Büchern |
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
§§§
(1) 1Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr.8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro (5) im Kalenderjahr oder
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro (2) oder
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro (6) (3) im Wirtschaftsjahr oder
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro (6) (4) im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen
Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt.
2Die §§ 238, 240,
241,
242 Abs.1 (7) und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den
Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
3Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.
4Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den
Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.
2Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das
auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über,
der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.
2Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht
ist nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 Nr.5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden.
§§§
1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs.1 Nr.1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben
den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen.
2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten
die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
§§§
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
(2) 1aAufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der
Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten,
die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs
zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich
oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde
Rechnung, erwirbt;
1bdies gilt auch dann, wenn die Waren
vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder
verarbeitet werden sollen.
2Waren, die nach Art des
Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung
oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch
dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke
verwendet werden.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
§§§
(1) (Ow) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.
(2) 1Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder
gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher (Ow) .
2Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
(4) 1Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen,
der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie
seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält.
2Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs.2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeichneten
Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs.6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt werden. (1)
(5) (Ow) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.
§§§
(1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie
einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über
die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
2Die Geschäftsvorfälle
müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
§§§
(1) 1Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
sind vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorzunehmen.
2Kasseneinnahmen und Kassenausgaben
sollen täglich festgehalten werden.
(2) 1Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und
aufzubewahren.
2Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach
dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und
Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt
wird.
3In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die
Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung
des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit
sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
4Dabei sind
die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen
Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen
und kenntlich zu machen.
(2a) (1) (2) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag
des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische
Bücher und sonstige erforderliche elektronische
Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt
und aufbewahrt werden können.
2Voraussetzung ist, dass
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ §§ 90, §§ 93, §§ 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und
3Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen,
hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche
Rückverlagerung der elektronischen Bücher
und sonstigen erforderlichen elektronischen
Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verlangen.
4Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen
Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2b) (1) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs.6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs.1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.
(3) 1Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen.
2Wird eine andere als die deutsche Sprache
verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen.
3Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben
oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(4) 1Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in
einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
2Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit
es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) 1aDie Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden,
soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen;
1bbei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen
sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für
die Besteuerung erfüllen sollen.
2Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf
Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten
jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
3Dies gilt auch für die Befugnisse der
Finanzbehörde nach § 147 Abs.6.
4Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
§§§
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
4a. | Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs.2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs.2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben. (1) |
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr.4a (2) können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) 1Die in Absatz 1 Nr.1, 4 und 4a (3) aufgeführten Unterlagen
sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.
2Kürzere Aufbewahrungsfristen nach
außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt.
3aDie Aufbewahrungsfrist läuft jedoch
nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen ist;
3b§ 169 Abs.2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) aWer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer
Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen;
bauf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen
unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) 1Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das
Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen
zu nutzen.
2Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben
maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
3Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
§§§
1Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven
Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes(Überschusseinkünfte)
mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben
die Aufzeichnungen und Unterlagen über die
den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen
und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.
2Im Falle der Zusammenveranlagung sind für
die Feststellung des Überschreitens des Betrags
von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte
nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßgebend.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn
des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte
im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro
beträgt.
4Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf
des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs,
in dem die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht erfüllt sind.
5§ 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
6Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen
verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten
nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen
ist.
§§§
1Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für
bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze
begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung
durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
2Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt
werden.
3Die Bewilligung kann widerrufen werden.
§§§
Steuererklärungen |
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(1) 1Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet ist.
2Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde
aufgefordert wird.
3Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
4Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen,
wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
(2) 1Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen,
sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen,
spätestens fünf Monate danach abzugeben.
2Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften
Monats (1), der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
§§§
(1) 1Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist.
2§ 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer
nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung
auf maschinell verwertbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden darf.
3Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer
selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben
ist (Steueranmeldung).
(2) 1Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
2Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich
zu versichern.
(3) 1Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige
die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben
hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten
nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge
seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch
längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.
2Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt
werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) 1Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt
werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind.
2Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche
Bescheinigungen auszustellen.
(5) 1In die Vordrucke der Steuererklärung können auch
Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der
Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach
dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind.
2Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen
Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind.
3Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben
dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für
die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) (2) 1Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass und unter welchen Voraussetzungen
Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren
erforderliche Daten ganz oder teilweise
durch Datenfernübertragung oder auf maschinell
verwertbaren Datenträgern übermittelt werden
können.
2Dabei können insbesondere geregelt
werden:
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.
3Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler (Absender
der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit
und Integrität des elektronisch übermittelten
Datensatzes gewährleistet.
4aZur Authentifizierung
des Datenübermittlers kann auch der elektronische
Identitätsnachweis des Personalausweises
genutzt werden;
4bdie dazu erforderlichen Daten dürfen
zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
gespeichert und verwendet werden.
5Das Verfahren
wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt.
6Die Rechtsverordnung kann
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung
dieses Verfahrens vorsehen.
7Einer Zustimmung
des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach
den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer,
Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern
mit Ausnahme der Biersteuer betroffen
sind.
8Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden.
9Hierbei sind
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung
archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
10§ 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(7) (2) aSoweit die Steuergesetze anordnen, dass der
Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln hat, kann das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Verfahren
der elektronischen Übermittlung bestimmen;
bAbsatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.
(8) (1) 1Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger
Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem
solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar
ist.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine
Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen
Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen
finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der
Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen
und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in
der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung
zu nutzen.
§§§
Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
§§§
(1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur
Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß
nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt
werden.
2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar
erscheint.
3Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen
Verschulden gleich.
(2) 1Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent (1) der
festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags
nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen.
2Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind
neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen
Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer
der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung
ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus
der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen
Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.
(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zum
Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
2Diese können auch bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll.
3Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
§§§
(1) 1Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die
erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
2Die Verpflichtung
trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen
und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden
Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
§§§
Kontenwahrheit |
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(1) (Ow) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) 1Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten
zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
2Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten
oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
§§§
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§§§