AO (8) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Erhebungsverfahren | ||
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Fälligkeit und Erlöschen | ||
Ansprüche |
(1) 1aGrundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide,
die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide
und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche
Nebenleistungen festgesetzt werden;
1bbei den Säumniszuschlägen
genügt die Verwirklichung des gesetzlichen
Tatbestands (§ 240).
2Die Steueranmeldungen (§ 168)
stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) 1Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der
Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet
die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt.
2Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch
(§ 37 Abs.2) betrifft.
§§§
1Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner
auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein
würde.
2Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung
darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich
verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
§§§
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) 1Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung
über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung
fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen
Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt
worden ist.
2Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des
Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor
Bekanntgabe der Festsetzung ein.
§§§
1Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die
Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer
jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung
der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird.
2aDas Gleiche gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der
Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet ist;
2ban Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit
kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden.
3In den Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt worden ist.
§§§
1Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den
Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
3Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein
Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten
und abzuführen hat.
4Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen
hat.
§§§
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.
§§§
Zahlung, Aufrechnung, Erlass |
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(1) 1Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige
Kasse zu entrichten.
2Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben
werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und
sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
(1) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
(3) 1Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten.
2Das Bundesministerium der Finanzen und die für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden
können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen.
3Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung
der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der
Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) 1Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von
Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden.
2Absatz 2 Nr.1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung
von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere
Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder
mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
§§§
(1) 1Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer,
kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum
an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften
und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen
ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht.
2Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.
(2) 1Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die
elektronische Form ist ausgeschlossen.
2Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige
Finanzbehörde zu richten.
3Zuständig für den Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem
das Steueraufkommen zusteht.
4aDer Vertrag wird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten
zuständigen obersten Landesbehörde wirksam;
4bdiese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt.
(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.
(4) 1Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande
kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet werden.
2Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der
Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.
§§§
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2) 1Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden
mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander
die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge,
die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt.
2aInnerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer
Fälligkeit zu ordnen;
2bbei gleichzeitig fällig gewordenen
Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
§§§
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
§§§
aDie Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (R);
bunter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
[ RsprS ] |
§§§
Zahlungsverjährung |
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1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen
einer besonderen Zahlungsverjährung.
2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
§§§
(1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
2aSie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis,
ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt;
2beine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung
gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
§§§
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§§§
(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche
Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub,
durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners
zur Abgabenentrichtung, (1)
durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch
Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat,
und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
2§ 169 Abs.1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) 1Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub,
durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der
Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub,
durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht
auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung
für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die
Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung
oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges
Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan
oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung
wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet
wird. (1)
2Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene
Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
§§§
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
§§§
Nebenfolgen | ||
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Verzinsung |
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben
ist.
2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs.4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
§§§
(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-,
Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen.
2Dies gilt nicht für die Festsetzung von
Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.
2Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate (1)
nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfest-
setzung die anderen Einkünfte überwiegen.
3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam
wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Abs.2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs.1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte
Steuer, vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer
und um die bis zum Beginn des Zinslaufs
festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag).
2Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die
Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um
die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte
Jahressteuer, maßgebend.
3aEin Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur
Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen;
3bdie Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) 1aWird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert
oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung
zu ändern;
1bGleiches gilt, wenn die Anrechnung von
Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird.
2Maßgebend für die Zinsberechnung
ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten
Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert
um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge
und um die anzurechnende Körperschaftsteuer.
3aDem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende
Zinsen hinzuzurechnen;
3bbei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen
darauf festgesetzte Zinsen.
4Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) 1aBei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag
in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn
aufzuteilen ist;
1bfür jeden Teil-Unterschiedsbetrag
sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge
der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend
mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem
ältesten Zinslaufbeginn.
2aErgibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag
zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf
diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn
des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden
Zinslaufs;
2bZinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des
Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig
bestehen.
3Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb
derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag
zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet
worden sind.
§§§
(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden
Zinsen erhoben.
2Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der
Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
§§§
(1) 1Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner
ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen
worden sind.
2Wird die Steuerhinterziehung dadurch
begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde
abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) 1Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung
oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung
erst später fällig geworden wären.
2In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) 1Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen
Steuern.
2Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt,
die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt
ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben.
3Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs
aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben
die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
§§§
(1) 1Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine
festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung
gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende
Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit
an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen.
2Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit
entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung
mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
§§§
(1) 1Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage
gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder
einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid
aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung
über einen dieser Verwaltungsakte endgültig
keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag,
hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen
außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs
gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs.10) oder
eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid
die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) 1Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des
außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren
Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der
Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem
die Aussetzung der Vollziehung endet.
2Ist die Vollziehung
erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs
oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt
worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem
die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs.2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
§§§
(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (1).
2aSie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf
beginnt, nur für volle Monate zu zahlen;
2bangefangene Monate bleiben außer Ansatz.
3Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die
Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
§§§
(1) 1Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr.
2Die Festsetzungsfrist beginnt:
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.
3Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
(2) 1Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen
gerundet festzusetzen.
2Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
§§§
Säumniszuschläge |
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(1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent (2) des
abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten;
1babzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren
Betrag.
2Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen
und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen
erstreckt.
3Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die
Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist.
4aWird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben,
geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die
bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt;
4bdas Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen,
widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird.
5Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge
unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) 1Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu
drei (1) Tagen nicht erhoben.
2Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs.2 Nr.1.
(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge
gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner.
2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu
entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis
nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
§§§
Sicherheitsleistung |
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(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen
durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde,
1durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere,
die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut
zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht
keine anderen Rechte vorgehen.
2Die Haftung der Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre
Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt.
3Der Verpfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von
Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.Juli 1985 (BGBl.I S.1507), gleich,
durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbundene Verpfändung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
durch Verpfändung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,
erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,
durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244).
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr.2 sind
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,
Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,
Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet werden.
(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.
§§§
1Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs.1 Nr.1 hinterlegt
werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt
worden sind.
2Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen.
3Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
§§§
1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren
nach § 241 Abs.1 Nr.2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt.
2Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,
dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschränkt ist,
dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt worden sind,
dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den Stücken sind.
§§§
(1) 1Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die
ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und
ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
2Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten.
3aSchuldversprechen und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen;
3bdie elektronische Form
ist ausgeschlossen.
4Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer
dürfen nicht wechselseitig füreinander Sicherheit
leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten
sein.
5Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom
6.Dezember 1961 (BGBl.1965 II S.948) und dem TIRÜbereinkommen
vom 14.November 1975 (BGBl.1979 II S.445) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
6Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in
Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2.Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl.EG Nr.L 253 S.1) und dem Übereinkommen vom 20.Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
(ABl.EG Nr.L 226 S.2) in ihren jeweils gültigen
Fassungen entscheidet die Bundesfinanzdirektion
Nord (1).
(2) 1Die Bundesfinanzdirektion (2) kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugt sind.
2Für die Zulassung ist die Bundesfinanzdirektion (2) zuständig, in deren Bezirk sich der
Sitz des Unternehmens befindet.
3aBei ausländischen Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen
nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten;
3bbesteht keine Niederlassung, ist die Bundesfinanzdirektion (2)
zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft übernommen werden soll.
4Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag
festzusetzen (Bürgschaftssumme).
5Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften
und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber
der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.
§§§
1Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann
die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen.
2Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere
Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb
angemessener Frist verwertet werden können.
§§§
1Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu
welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen
sind.
2Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung
zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung nicht übersteigen.
3Er darf bei den in § 241 Abs.1 Nr.2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen
werden, nicht unter den in § 234 Abs.3, § 236 und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.
§§§
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
§§§
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
§§§
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