RsprS zu § 227 AO  
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  1. Eine sachliche Unbilligkeit im Sinne der kommunalabgabenrechtlichen Erlassvorschriften - hier § 227 AO -liegt vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Normgebers angenommen wenden kann, dass er, hätte er die im Wege den Billigkeit zu entscheidende Frage geregelt, sie im Sinne des begehrten Billigkeitserlasses entschieden hätte; auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners kommt es dabei nicht an. (vgl OVG Saarl, U, 22.04.02, - 1_R_23/01 - Kanalbenutzungsgebühr - SKZ_02,305/70 (L) = SörS-Nr.02.077)

  2. Die ungekürzte Erhebung der nach dem Frischwasserbezug berechneten Kanalbenutzungsgebühr ist sachlich unwillig, wenn erhebliche Wassermengen infolge eines Rohrbruchs jenseits der Wasseruhr ausgetreten und im Erdreich versickert sind; in einem solchen Fall ist ein Teilerlass dem Grunde nach infolge Ermessensreduzierung auf Null geboten. (vgl OVG Saarl, U, 22.04.02, - 1_R_23/01 - Kanalbenutzungsgebühr - SKZ_02,305/70 (L) =02.077)

  3. Bereits bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen ist das Vorliegen einer unbilligen Härte zu prüfen, wenn Gründe für einen Billigkeitserlaß vorgetragen sind oder sich nach den Umständen aufdrängen. Lehnt die Behörde zu Unrecht einen Erlaß aus Härtegründen ab, führt dies zur Aufhebung des Heranziehungsbescheides. (vgl OVG Saarl, U, 02.05.84, - 3_R_150/81 - Vor-+ Nachkommando - AS_19,52 -56 = SKZ_84,228 -230 = SKZ_84,251/3 (L) = SörS-Nr.84.036)

  4. Bei Prüfung der Frage, ob ein Steuerschuldner erlaßbedürftig ist, sind außer seinen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch diejenigen seiner Ehefrau zu berücksichtigen. (vgl OVG Saarl, E, 23.01.92, - 1_R_103/89 - Steuererlaß - SKZ_92,241/5 (L) = SörS-Nr.92.005)

  5. Ist ein Steuerschuldner derart überschuldet, daß er auch nach einem Steuererlaß seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken könnte, besteht für einen Erlaß aus persönlichen Gründen keine durchgreifende Veranlassung. (vgl OVG Saarl, E, 23.01.92, - 1_R_103/89 - Steuererlaß - SKZ_92,241/5 (L) = SörS-Nr.92.005)

  6. Die bei einem Abgaben- bzw Gebührenerlaß bezwecken nicht, den Schuldner von den Folgen einer rechtswidrigen, aber unanfechtbar gewordenen Abgaben(Gebühren)heranziehung freizustellen. (vgl OVG Saarl, B, 12.07.83, - 3_W_1635/83 - Härteregelung - SKZ_84,101/3 (L) = SörS-Nr.83.044)

  7. Zur Auslegung eines unter Geltung des Preußischen Abgabenrechts geschlossenen Vertrags über den Verzicht auf Kommunalabgaben. (vgl OVG Saarl, U, 18.08.82, - 3_R_67/80 - Abgabenverzicht - AS_17,416 -422 = SKZ_82,324 -326 = SKZ_83,69/5 (L) = KStZ_83,76 -77 = SörS-Nr.82.047)

  8. Vereinbarungen über die Befreiung von öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich nichtig, wenn sie gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit und Abgabengleichheit verstoßen. Eine Abgabenvereinbarung ohne ausreichende Gegenleistung ist als einseitiger Abgabenverzicht zu werten, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß zulässig ist. (vgl OVG Saarl, U, 18.08.82, - 3_R_67/80 - Abgabenverzicht - AS_17,416 -422 = SKZ_82,324 -326 = SKZ_83,69/5 (L) = KStZ_83,76 -77 =82.047)

  9. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Billigkeitserlaß und für die Verwirkung eines Abgabenanspruchs. (vgl OVG Saarl, U, 18.08.82, - 3_R_67/80 - Abgabenverzicht - AS_17,416 -422 = SKZ_82,324 -326 = SKZ_83,69/5 (L) = KStZ_83,76 -77 = SörS-Nr.82.047)


  10. §§§


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