AO (11) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Straf- und Bußgeldvorschriften | ||
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Strafvorschriften |
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§§§
(1) (Strafe) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) (Strafe) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, (2)
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, (2)
(2) als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(4) 1aSteuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie
nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt
werden;
1bdies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig
oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird
oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
2aSteuervorteile sind auch Steuervergütungen;
2bnicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) (4) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem
mit dieser assoziierten Staat zustehen.
2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
und zur Aufhebung der Richtlinie
92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S.12) genannten
harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
§§§
§§§
(1) (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten (2) vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
(3) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
(4) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
(5) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
(6) eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
(7) die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.
(3) (8) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich
nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§§§
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs.1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
§§§
(1) (1) (Strafe) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) (Strafe) Ebenso wird bestraft, wer
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.
(3) (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) (3) § 370 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 gilt entsprechend.
§§§
(1) (Strafe) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs.2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (1) bestraft.
(2) (2) 1Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden
hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) (2) Der Versuch ist strafbar.
(4) (3) § 370 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 gilt entsprechend.
§§§
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
Bannbruchs nach § 372 Abs.2, § 373,
Steuerhehlerei oder
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs.2 des Strafgesetzbuchs).
(2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs.2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
§§§
(1) In den in § 370 Abs.3 Satz 2 Nr.1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
§§§
Bußgeldvorschriften |
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(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§§§
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger
oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen
eine der in § 370 Abs.1 bezeichneten Taten
leichtfertig begeht.
2§ 370 Abs.4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) (1) 1Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der
Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene
Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der
Tat bekannt gegeben worden ist.
2§ 371 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) (Ow) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (1).
2aSatz 1 Nr.1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt
werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die
einem Staat zustehen, der für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder
Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt;
2b§ 370 Abs.7 gilt entsprechend.
3Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
(2) entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, |
die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs.1 verletzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs.2 Nr.4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§§§
(1) (Ow) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§§§
(1) (Ow) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,
über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder
zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§§§
(1) (Ow) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die
für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Freizonengrenzen,
für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,
für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darüber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die nach den Absätzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung, Vorführung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.
§§§
(1) (Ow) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs.4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) (Ow) Ordnungswidrig handelt, wer als nicht öffentliche Stelle vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 139b Abs.2 Satz 2 Nr.1 und § 139c Abs.2 Satz 2 die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abs.3 für andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet, oder entgegen § 139b Abs.2 Satz 2 Nr.2 seine Dateien nach der Identifikationsnummer für andere als die zugelassenen Zwecke ordnet oder für den Zugriff erschließt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.
§§§
Strafverfahren | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs.2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die
Finanzbehörde den Sachverhalt.
2Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt,
das Bundeszentralamt für Steuern (1) und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs.1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) 1Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an
die Staatsanwaltschaft abgeben.
2Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen.
3In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der
Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
§§§
(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.
(2) 1Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung
einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer
Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit
Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,
den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche
Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.
2Die Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium
der Finanzen.
3Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
4Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§§§
(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,
die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder
in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) 1Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach
Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde
örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz
liegt.
2Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
§§§
1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach
§ 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden
gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig.
2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
(2) 1Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere
zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich
erscheint.
2In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der
die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
§§§
(1) 1Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich
zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
2Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die
Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs.1 und § 153a Abs.1 der Strafprozessordnung.
(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln,
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,
den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.
2Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.
(4) aDie Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren
nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat;
bsie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach
dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten,
welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
§§§
(1) aAbweichend von § 138 Abs.1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren
selbständig durchführt;
bim Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (1) führen.
(2) § 138 Abs.2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und
der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren
geltenden Vorschriften.
2Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.
3Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das
Strafverfahren eingeleitet worden ist.
4Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(2) 1Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist.
2Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse (§ 30 Abs.4 Nr.5) besteht.
(3) (1) 1Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die
Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher
Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im
Besteuerungsverfahren verwendet werden.
2Dies gilt
auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde
diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher
Ermittlungen gewonnen hat oder soweit
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft
an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
§§§
1Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer
Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt
oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in
das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine
öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat.
2§ 10 Abs.2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird (1).
3Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
§§§
1Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte
oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen.
2Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
§§§
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.
§§§
Ermittlungsverfahren | ||
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I. A l l g e m e i n e s |
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Ermittlungspersonen (1) oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken.
(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist.
§§§
1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer
Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile
erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht.
2Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs.1 Nr.1 bis 3 genannten
Taten begangen hat, entsprechend.
§§§
II. V e f a h r e n b e i S t e u e r s t r a f t a t e n |
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(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs.2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) 1Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs.2 die
Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser
Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle
unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
2Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen
und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen (1)
der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
§§§
aBieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn
die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint;
bist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§§§
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs.1, § 444 Abs.3 der Strafprozessordnung).
§§§
III. V e r f a h r e n d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t |
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(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs.2 Satz 2.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs.2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.
§§§
(1) 1Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen
durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen.
2Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr
rechtzeitig mitgeteilt werden.
3Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.
(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.
(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.
§§§
IV. S t e u e r - u n d Z o l l f a h n d u n g |
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1Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen
Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den
Vorschriften der Strafprozessordnung.
2aDie in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs.2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere
des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs.1 der Strafprozessordnung);
2bihre Beamten sind Ermittlungspersonen (1) der Staatsanwaltschaft.
§§§
V. E n t s c h ä d i g u n g |
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1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde
zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1).
2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
§§§
Gerichtliche Verfahren |
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(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs.3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.
(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
§§§
(1) 1Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
2Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
3Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt.
4Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
5Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
§§§
Kosten des Verfahrens |
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1Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des
§ 464a Abs.2 Nr.2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers.
2Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der
gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
§§§
Bußgeldverfahren |
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1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs.1 sachlich zuständige Finanzbehörde.
2§ 387 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
§ 392 über die Verteidigung,
§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
§ 399 Abs.2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
die §§ 402, 403 Abs.1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,
§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
§ 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
§§§
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
§§§
(1) 1Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von
§ 51 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den
Bescheid erlassen hat.
2§ 51 Abs.1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(2) 1Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden
in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Abs.1 und 4, § 108 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes.
2Die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) aFür die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid
erlassen hat;
ban Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes
gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.
§§§
Schlussvorschriften |
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Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
§§§
§§§
Anlagen (F) |
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(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
Der Die (Körperschaft) mit Sitz in verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist (zB die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an den die das (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der die das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, zB Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).
Weitere Hinweise
Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
§ 3 Abs. 2:
Der die das erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermögen behandelt.
Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:
§ 3 Abs.1 Satz 2:
Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft erhalten.
§ 3 Abs.2:
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück.
§ 5:
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den
Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ....
§ 3 Abs.2 und der Satzteil soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.
§§§
[ « ] | AO 1977 §§ 369-415 | [ ] [ ] |
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