StPO (1) | ||
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1 48 72 94 112 131 151 198 [ ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.312-2
vom 01.02.1877 (BGBl.I_74,721)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.87 (BGBl_I_87,1074, 1319)
zuletzt geändert durch Art.2 Absatz 4 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF)
vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
bearbeitet und verlinkt (3230)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines | ||
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Zuständigkeit |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§§§
(1) 1Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt.
2Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs.2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach §
74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§§§
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§§§
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) 1Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen
Gerichte zu seinem Bezirk gehören.
2Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das
gemeinschaftliche obere Gericht.
§§§
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
§§§
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
§§§
1Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs.2, §§ 74a, 74c des
Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des
Hauptverfahrens von Amts wegen.
2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
Einwand des Angeklagten beachten.
3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
§§§
Gerichtsstand |
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(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) 1Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz
1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift
erschienen ist.
2Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung
im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die
Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die
beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§§§
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§§§
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
§§§
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§§§
aIst für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand;
bzuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
§§§
(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten.
2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§§§
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
§§§
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a (1) zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
§§§
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) 1Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden.
2Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
§§§
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
§§§
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
§§§
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
§§§
1Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des
Hauptverfahrens von Amts wegen.
2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
§§§
§§§
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
§§§
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
§§§
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
§§§
Ablehnung |
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Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§§§
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) 1Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen.
2Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
§§§
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur
Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
§§§
(1) 1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig.
2Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) 1Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§§§
(1) 1aDas Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen;
1bes kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
2§ 257a findet keine Anwendung.
(2) 1Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs.2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen.
2Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
3Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
§§§
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) 1Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der
abgelehnte Richter ausscheidet.
2Im Falle des Absatzes 1 Nr.3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben.
3Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im
vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er
selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
§§§
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts.
2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte
das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
§§§
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) 1Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig.
2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
§§§
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) 1aWird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist;
1büber die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten
Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu entscheiden.
2aWird die Ablehnung für begründet erklärt und muß die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen;
2bdies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub
gestatteten.
3Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die
auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des
Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
§§§
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
2Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder.
3Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
§§§
§§§
Kommunikation (1) |
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(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) 1Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde.
2Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten
besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
§§§
1Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch
eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt und steht ihm gegen
den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer
Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte
dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder
auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in
die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung
bestand.
2§ 47 gilt entsprechend.
§§§
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
§§§
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
§§§
(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Personen ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht.
2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht.
2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
§§§
1Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
2Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs.3 und der §§ 329, 330 zu belehren.
3Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber
zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung
ist, ein Rechtsmittel einzulegen (1).
§§§
(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an.
2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt.
2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
§§§
(1) 1Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
2(1)
(2) (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) (3) 1Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen.
2Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit
der Zustellung nach Satz 1.
§§§
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
§§§
§§§
(1) (1) 1Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch
nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen
Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die
Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden
Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich
erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung
zulässig.
2Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen
vergangen sind.
(2) (1) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
§§§
1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks.
2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken.
§§§
(1) 1An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung,
die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich
abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als
elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn
dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung
durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
geeignet ist.
2In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen
Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen
werden, das die Authentizität und die Integrität
des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
3Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet
hat.
4Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
5Von dem elektronischen Dokument ist unverzüglich
ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form.
2Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3Die Zulassung der elektronischen Form kann
auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder
Verfahren beschränkt werden.
§§§
Fristen |
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Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.
§§§
(1) aEine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder
Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat;
bfehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
§§§
1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, (1) § 319 Abs.2 Satz 3 oder nach § 346 Abs.2 Satz 3 unterblieben ist.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist
wahrzunehmen gewesen wäre.
2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
§§§
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.
§§§
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
(3) (1) 1Durchbricht die Wiedereinsetzung die
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden
Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige
Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts
der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.
2Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet
das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen
Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt,
dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
3Anderenfalls hat das nach § 126 Abs.2 zuständige
Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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§§§