StPO (3) | ||
---|---|---|
1 48 72 94 112 131 151 198 [ « ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
Sachverständige |
---|
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
§§§
(1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter.
2Er soll mit diesen eine Absprache treffen,
innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
§§§
(1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht
daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
2Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung
Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) aDer Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
bder Eid ist als Mittel der
Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
§§§
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
§§§
(1) 1Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.
2Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) 1Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des
öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
2Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§§§
(1) 1Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch
verursachten Kosten zu ersetzen.
2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der
Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) 1Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter
Sachverständiger, nach § 73 Abs.1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen,
oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt werden.
2Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter
Setzung einer Nachfrist vorausgehen.
3Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
§§§
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
§§§
(1) 1Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.
2...(1).
(2) aDer Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten;
ber geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§§§
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
§§§
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§§§
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) 1Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist.
2Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) 1Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
2Sie hat aufschiebende
Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben (R) und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken
vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (1) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) aDem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen
Strafverfahrens verwendet werden;
bsie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
[ RsprS ] |
§§§
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
§§§
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.
(2) 1Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu
Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist.
2Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
(3) 1Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden.
2aHaben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter;
2b§ 52 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 gilt entsprechend.
3Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs.2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft (2) zulässig.
4Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar.
5Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.
(5) 1aDie Anordnung steht dem Gericht (3), bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (3) auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (1) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
zu;
1bAbsatz 3 Satz 3 bleibt unberührt (3).
2§ 81a Abs.3 gilt entsprechend.
(6) 1Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend.
2Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt
werden.
3Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.
§§§
(1) 1Kann die körperliche Untersuchung das
Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person
gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder
einem Arzt vorgenommen.
2Bei berechtigtem Interesse
soll dem Wunsch, die Untersuchung einer
Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu
übertragen, entsprochen werden.
3Auf Verlangen der
betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens
zugelassen werden.
4Die betroffene Person ist auf
die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.
§§§
(1) 1An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs.1 erlangten Material dürfen auch
molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur
Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial
von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind
hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden (1).
2Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material.
3aFeststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen;
3bhierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) 1Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden.
2Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs.3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
§§§
(1) (2) 1Untersuchungen nach § 81e Abs.1 dürfen
ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug
auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden.
2Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die
zu erhebenden Daten verwendet werden.
(2) 1Mit der (3) Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen
Anordnung (3) Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist.
2Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässig molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter
ausgeschlossen sind.
3Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu übergeben.
4Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (4) mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien automatisiert (4) verarbeitet.
§§§
(1) (4) 1Ist der Beschuldigte einer Straftat von
erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen
die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen
ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
Körperzellen entnommen und zur Feststellung
des DNA-Identifizierungsmusters sowie des
Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden,
wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat,
der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
2Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten
kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher
Bedeutung gleichstehen.
(2) 1aDie entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte
molekulargenetische Untersuchung verwendet werden;
1bsie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
2aBei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts (2) erforderlich sind, nicht getroffen werden;
2bhierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) (4) 1Die Entnahme der Körperzellen darf ohne
schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur
durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden.
2Die molekulargenetische
Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das
Gericht angeordnet werden.
3Die einwilligende Person
ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die
zu erhebenden Daten verwendet werden.
4§ 81f Abs.2 gilt entsprechend.
5In der schriftlichen Begründung
des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
(4) (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes)
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(5) (6) 1Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt
gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden.
2Das Gleiche gilt
unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs.1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie
für die nach § 81e Abs.2 erhobenen Daten.
3Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens,
der Gefahrenabwehr und der internationalen
Rechtshilfe hierfür übermittelt werden.
4Im Fall des
Satzes 2 Nr.1 ist der Beschuldigte unverzüglich
von der Speicherung zu benachrichtigen und
darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung
beantragen kann.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung
diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,
soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.
(2) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der
gerichtlichen Anordnung.
2Diese ergeht schriftlich.
3Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter
Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen.
4Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen
bedarf es nicht.
5Die Entscheidung, mit der die Maßnahme
angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.
(3) 1Für die Durchführung der Maßnahme gelten
§ 81f Abs.2 und § 81g Abs.2 entsprechend.
2Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme
festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung
des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind,
sind sie unverzüglich zu löschen.
3Die Löschung ist zu dokumentieren.
(4) 1Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber
zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung
durchgeführt werden darf.
2Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass
die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
§§§
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
§§§
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.
§§§
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§§§
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
§§§
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
§§§
(1) 1Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen.
2Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
offensichtlich entbehrlich ist.
(2) 1Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen.
2Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein.
3Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen.
4Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.
5Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen.
6Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) 1aDie Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet;
1bdie Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der
Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
2Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.
§§§
(1) (1) 1Vor der Leichenöffnung soll die Identität des
Verstorbenen festgestellt werden.
2Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen
gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher
Art durchgeführt werden.
3aZur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die
Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische
Untersuchung zulässig;
3bfür die molekulargenetische
Untersuchung gilt § 81f Abs.2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.
§§§
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
§§§
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
§§§
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
§§§
(1) 1Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der
echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden.
2Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.
§§§
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
§§§
[ « ] | StPO §§ 72 - 93 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§