zur StPO  
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zu § 53   StPO
  1. Über die Regelung des § 53 Abs.1 Nr.3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen. (vgl BVerfG, B, 19.07.72, - 2_BvL_7/71 - Sozialarbeiter - BVerfGE_33,367 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 70   StPO
  1. Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug. (vgl BVerfG, B, 11.04.72, - 2_BvR_75/71 - Eidesverweigerung - BVerfGE_33,23 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art.4 Abs.1 GG geschützt. (vgl BVerfG, B, 11.04.72, - 2_BvR_75/71 - Eidesverweigerung - BVerfGE_33,23 = www.DFR/BVerfGE)

  3. § 70 Abs.1 StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als "gesetzlicher Grund", der zur Verweigerung des Eides berechtigt, auch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art.4 Abs.1 GG in Betracht kommt. (vgl BVerfG, B, 11.04.72, - 2_BvR_75/71 - Eidesverweigerung - BVerfGE_33,23 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 81a   StPO
  1. Die Untersuchung einer gemäß § 81a StPO oder auf freiwilliger Basis von einem Beschuldigten entnommenen Blutprobe im nicht-codierten Bereich der DNA, die keine Informationen über erbliche Eigenschaften des Beschuldigten vermittelt, begegnet nach dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 18.09.95, - 2_BvR_103/92 - DNA-Analyse - NJW_96,771 - 772 )

  2. Bei Anordnung einer Liquorentnahme nach § 81a StPO fordert das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, daß der beabsichtigte Eingriff in angemessenem Verhältnis auch zu der Schwere der Tat steht. (vgl BVerfG, B, 10.06.63, - 1_BvR_790/58 - Liquorentnahme - BVerfGE_16,194 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Der Schutz des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit kann bei Anwendung des § 81a StPO eine bestimmte Gestaltung des konkreten Strafverfahrens notwendig machen; das BVerfG ist befugt, dies nachzuprüfen. (vgl BVerfG, B, 25.07.63, - 1_BvR_542/62 - Hirnkammerluftfüllung - BVerfGE_17,108 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 81g   StPO
  1. Die gesetzliche Regelung nach § 2 DNA-IFG iVm § 81g StPO genügt auch den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normenklarheit und Justiabilität. Dazu reicht es aus, dass sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann. Dies ist insbesondere für die Anknüpfung der Maßnahmen an Straftaten von erheblicher Bedeutung anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdruck - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Nach überwiegender Auffassung muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden ermpfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dabei grenzen die in der Vorschrift genannten Regelbeispiele den unbestimmten Rechtsbegriff weiter ein. Dadurch wird dem Bestimmeheitsgebot hinreichend Rechnung getragen. (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdruck - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen sei "nicht sicher auszuschließen", kann einen Eingriff in das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdruck - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Eine tragfähig begründete Entscheidung setzt im Fall des Eingriffs in das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl BVerfGE_70,297 <309> = NJW_86,767), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnahner Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (vgl LG Würzburg, StV 2000,12), vorausgegangen ist und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen wurden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl LG Zweibrücken, StV 2000,304). (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdruck - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Bei der Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung darf nicht auf eine Katalogtat nach § 2c DNA-IFG abgestellt werden, der für den Suchlauf der StA im Bundeszentralregister geschaffen wurde, sondern es kommt auf den Katalog nach § 81g I StPO an. (vgl BVerfG, B, 15.03.01, - 2_BvR_1841/00 - Genetischer Fingerabdruck - NJW_01,2320 -23 = www.bverfg.de)

  6. Das Vorliegen einer Katalogtat belegt nicht zwingend eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Liegt das Strafmaß im unteren Bereich des Strafrahmens und wurde Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, besteht Anlass zu prüfen, ob eine Ausnahme vorliegt. (vgl BVerfG, B, 15.03.01, - 2_BvR_1841/00 - Genetischer Fingerabdru - NJW_01,2320 -23 = www.bverfg.de)

  7. Soweit das Gericht bei der Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung auf eine "Katalogtat nach § 2 c DNA-IfG" abstellt, verkennt es schon im Ansatz, dass es für diese Prüfung nicht auf den für den Suchlauf der Staatsanwaltschaften im Bundeszentralregister geschaffenen Katalog in der Anlage zu § 2 c DNA-IfG, sondern auf denjenigen nach § 81g Abs.1 StPO ankommt (vgl Messer/Siebenbürger in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt, 2000, Teil A, Kapitel 1, Rn.128). Darüber hinaus lässt es außer Acht, dass das Vorliegen einer Katalogtat nicht zwingend eine Straftat von erheblicher Bedeutung belegt. Im Hinblick auf die im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe gegen den Beschwerdeführer und die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hätte Anlass bestanden, die Annahme einer Ausnahme zu prüfen. (vgl BVerfG, B, 15.03.03, - 2_BvR_1841_00 - Genetischer Fingerabdruck - = www.bverfg.de)

  8. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen des Beschwerdeführers genügt insoweit nicht den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen. Insoweit ist eine auf den Einzelfall bezogenen individuellen Prüfung erforderlich, die nicht durch allgemeinen Ausführungen des Gerichts zu den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung ersetzt werden kann. Im Rahmen der Abwägung wäre zum einen darauf einzugehen gewesen, dass die Anlasstat lange zurückliegt, die damals verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und inzwischen erlassen ist. Zum anderen wäre eine ins Einzelne gehende Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, um nachvollziehbar darzutun, warum auch heute, mehr als zehn Jahre nach der letzten Verurteilung, noch Grund zu der Annahme bestehen soll, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. (vgl BVerfG, B, 15.03.03, - 2_BvR_1841_00 - Genetischer Fingerabdruck - = www.bverfg.de)

  9. Die formularartige Abfassung einer Entscheidung und eine Bezugnahme auf Schriftstücke außerhalb der Entscheidungsbegründung sind nicht stets von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl BVerfG , NJW_82,29 <30>). Entscheidend ist, ob die Gründe unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftstücke erkennen lassen, dass der Richter eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen hat, die sich auf tragfähige Gründe stützt und dadurch der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung trägt. (vgl BVerfG, B, 20.12.00, - 2_BvR_2232/00 - Formularmäßige Begründung - NJW_01,882 -83 = www.bverfg.de)

  10. § 2 DNA-IFG trägt dem Schrankenvorbehalt des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung. Er bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt. (vgl BVerfG, B, 15.03.01, - 2_BvR_1841/00 - Genetischer Fingerabdru - NJW_01,2320 -23 = www.bverfg.de)

  11. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE_65,1 <41 f>; 78,77 <84>). Diese Verbürgung darf nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. (vgl BVerfG, B, 15.03.03, - 2_BvR_1841_00 - Genetischer Fingerabdruck - = www.bverfg.de)

  12. Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IfG iVm § 81g StPO ausreichend Rechung (vgl Beschluss der 3.Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.Dezember 2000 - 2_BvR_1741/99 ua -). Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (BVerfGE_77,65 <76>; 80,367 <375>). (vgl BVerfG, B, 15.03.03, - 2_BvR_1841_00 - Genetischer Fingerabdruck - = www.bverfg.de)

  13. Die Gerichte sind allerdings bei der Anwendung und Auslegung des § 2 DNA-IfG gehalten, bei ihrer Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, in das die Feststellung, Speicherung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters eingreifen, hinreichend zu berücksichtigen. Notwendig für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 DNA-IfG ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung, wobei das Vorliegen eines Regelbeispiels im Sinne von § 81 g Abs.1 StPO nicht in jedem Fall einer einzelfallbezogenen Prüfung der Erheblichkeit der Straftat entbindet. Gibt es etwa mit Blick auf milde Strafen oder eine Strafaussetzung zur Bewährung Hinweise aus den zu Grunde liegenden Strafverfahren auf das Vorliegen einer von der Regel abweichenden Ausnahme, muss die Entscheidung sich damit im Einzelnen auseinander setzen. (vgl BVerfG, B, 15.03.03, - 2_BvR_1841_00 - Genetischer Fingerabdruck - = www.bverfg.de)

§§§



zu § 90   StPO
  1. Zu den von § 96 StPO erfaßten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne der § 30 AO gehören. Der Ausnahmetatbestand der § 30 Abs.4 Nr.5 Buchst.c AO ist verfassungskonform so auszulegen, daß er auch den Fall des Aktenvorlageverlangens des Untersuchungsausschusses erfaßt, mit dem der Bundestag in der Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten. Das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage gemäß Art.44 Abs.1 GG können durch die Grundrechte eingeschränkt sein. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

§§§

zu § 96   StPO
  1. Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96 StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuß Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  3. a) Zu den von § 96 StPO erfaßten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne der § 30 AO gehören.
    b) Der Ausnahmetatbestand der § 30 Abs.4 Nr.5 Buchst.c AO ist verfassungskonform so auszulegen, daß er auch den Fall des Aktenvorlageverlangens des Untersuchungsausschusses erfaßt, mit dem der Bundestag in der Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  4. b) Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann indessen durch grundrechtliche Verbürgungen geboten sein. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 97   StPO
  1. § 97 Abs.5 StPO ist verfassungsmäßig. (vgl BVerfG, B, 22.08.00, - 1_BvR_77/96 - Bekennerschreiben - NJW_01,507 -08 = www.bverfg.de)

  2. Bekennerschreiben einer terroristischen Vereinigung, die zum Zwecke der Veröffentlichung einem Presseunternehmen übersandt worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmt werden. (vgl BVerfG, B, 22.08.00, - 1_BvR_77/96 - Bekennerschreiben - NJW_01,507 -08 = www.bverfg.de)

§§§



zu § 100a   StPO
  1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art.10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG berufen. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.DFR/BVerfGE)

  2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.DFR/BVerfGE)

  3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 100b   StPO
  1. Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 100a Nr.1

§§§



zu § 100c   StPO
  1. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art.1 Abs.1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art.13 Abs.3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
    Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art.13 Abs.1 GG.
    Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art.13 Abs.3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
    Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
    Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht in vollem Umfang.

  2. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

    (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)

§§§

zu § 100d   StPO
  1. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

    (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 = www.bverfg.de)

§§§

zu § 100g   StPO
  1. Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 100a Nr.1

§§§



zu § 100h   StPO
  1. Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 100a Nr.1

§§§



zu § 101   StPO
  1. Art.13 Abs.3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26.März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art.79 Abs.3 GG vereinbar.
    Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art.1 Abs.1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art.13 Abs.3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
    Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art.13 Abs.1 GG.
    Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art.13 Abs.3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
    Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
    Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht in vollem Umfang.

    Entscheidung mit Gesetzeskraft:

    Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

    (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 = www.bverfg.de)

§§§

zu § 100f   StPO
  1. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

    (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 = www.bverfg.de)

§§§

zu § 105   StPO
  1. Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art.13 Abs.2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)

  2. "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)

  3. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)

  4. Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)

  5. Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)

  6. Zu einer gegen Art.103 Abs.1 GG verstoßenden Anordnung der Durchsuchung der Wohnung einer Richterin. (vgl BVerfG, B, 05.02.04, - 2_BvR_1621/03 - Durchsuchung - = www.bverfg.de)

  7. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Nur, wenn sich danach aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. (vgl BVerfG, B, 05.02.04, - 2_BvR_1621/03 - Durchsuchung - = www.bverfg.de)

§§§



zu § 110   StPO
  1. Zur Einschränkung einer Notebooknutzung. (vgl BVerfG, U, 30.01.02, - 1_BvR_2248/00 - Notebookbeschlagnahme - = RS-BVerfG-Z-225 = www.bverfg.de)

  2. Zur Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO (vgl BVerfG, U, 30.01.02, - 1_BvR_2248/00 - Notebookbeschlagnahme - = RS-BVerfG-Z-226 = www.bverfg.de)

§§§



zu § 112   StPO
  1. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einem auf § 112 Abs.4 StPO gestützten Haftbefehl eine Haftverschonung in entsprechender Anwendung des § 116 StPO möglich. (vgl BVerfG, B, 15.12.65, - 1_BvR_513/65 - Wencker - BVerfGE_19,342 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 115   StPO
  1. Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist eine Verweisung des Beschuldigten auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Dabei ist eine restriktive Interpretation des § 308 Abs.1 StPO für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes sie fordert. (vgl BVerfG, B, 08.01.59, - 1_BvR_396/55 - Gehör bei Haftbefehl - BVerfGE_9,89 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Erläßt das Oberlandesgericht einen in der unteren Instanz abgelehnten oder aufgehobenen Haftbefehl auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, ohne den Beschuldigten vorher zu hören, so muß es ihm Gelegenheit zu Gegenvorstellungen geben und über diese entscheiden. Hierauf ist der Beschuldigte in entsprechender Anwendung von § 115 StPO hinzuweisen. (vgl BVerfG, B, 08.01.59, - 1_BvR_396/55 - Gehör bei Haftbefehl - BVerfGE_9,89 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 119   StPO

Absatz 3

  1. Ob allgemeine nächtliche Stromabschaltungen in der Untersuchungshaft generell oder unter Bedingungen, wie sie in der Justizvollzugsanstalt U vorliegen, von Verfassungs wegen hinzunehmen wären, wenn der Gesetzgeber selbst eine klare Entscheidung in diesem Sinne getroffen hätte, steht nicht zur Entscheidung. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

    1. In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

    2. Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs.3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl BVerfGE_34,369 (379); BVerfGE_34,384 (395); BVerfGE_35,307 (30)>; BVerfGE_35,311 (316); BVerfGE_57,170 (177)). (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

    3. Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

    4. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs.3 StPO keine ausreichende Grundlage. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

    5. Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl BVerfGE_15,288 <295>; BVerfGE_34,369 <379>; BVerfGE_42,95 <100>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

    6. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs.3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl BVerfGE_15,288 <295>; BVerfGE_34,384 <398>; BVerfGE_35,5 <9 f>; BVerfGE_35,307 <309>). Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl BVerfGE_35,5 <10>; BVerfGE_42,234 <236>; BVerfGE_57,170 <177>). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-08.001 = www.BVerfG.de)

    7. Eine über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der in § 119 Abs.3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-08.001 = www.BVerfG.de)

    8. In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs.3 StPO genannten Interessen möglich ist. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-08.001 = www.BVerfG.de)

    9. Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der Richter bei grundrechtlichen Eingriffen sein. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-08.001 = www.BVerfG.de)

  2. Die Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG zur Vertraulichkeit von Äußerungen im Strafvollzug (BVerfGE_90,255 = NJW_95,1015) gilt auch für die briefliche Kommunikation von Untersuchungsgefangenen mit Personen, zu denen eine "eheähnliche Beziehung" besteht. Das Anhalten des Briefes eines Untersuchungsgefangenen an eine solche Person verletzt deshalb trotz des beleidigenden Inhalts das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 S.1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V. mit Art.1 Abs.1 GG), wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Weitergabe des Briefes an Dritte oder für eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung vorliegen. (vgl BVerfG, B, 24.06.96, - 2_BvR_2137/95 - Brief-Strafvollzug - NJW_97,185 -87 )

§§§



zu § 136a   StPO
  1. Das Gericht darf einen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergekenntnissen einer auf eigenen Wunsch vorgenommenen polygraphischen Untersuchung wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs.3 S.1 StPO) ablehnen. (vgl BVerfG, B, 07.04.98, - 2_BvR_1827/97 - Lügendetektor - NJW_98,1938 -39 = www.bverfg.de)

§§§



zu § 147   StPO
  1. Die Versagung umfassender Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. (vgl BVerfG, B, 15.01.04, - 2_BvR_1895/03 - Akteneinsichtsrecht - = www.bverfg.de)

§§§



zu § 153   StPO
  1. Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskäftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (Vgl BVerwG, DÖV_73,752 f zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE_66,202, 205 zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung; ebenso BVerwG, DÖV_90,117). (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32 = www.bverfg.de)

  2. Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff StPO oder bei einem Freisspruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht entgegen. (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32 = www.bverfg.de)

  3. Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach § 39 Abs.3 Satz 1 des NGefAG der Straftatverdacht. Im Falle eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung der Datenspeicherung ist eine Wiederholungsgefahr. Deren Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für den Freisspruch. (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32 = www.bverfg.de)

  4. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl § 29 Abs.5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben. (vgl BVerfG, B, 09.03.94, - 2_BvL_43/92 - Cannabis - BVerfGE_90,145 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln. (vgl BVerfG, B, 09.03.94, - 2_BvL_43/92 - Cannabis - BVerfGE_90,145 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art.2 Abs.1 GG. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht. (vgl BVerfG, B, 09.03.94, - 2_BvL_43/92 - Cannabis - BVerfGE_90,145 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, sind im strafbewehrten Verbot am Maßstab des Art.2 Abs.1, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art.2 Abs.2 Satz 2 GG zu messen. (vgl BVerfG, B, 09.03.94, - 2_BvL_43/92 - Cannabis - BVerfGE_90,145 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. (vgl BVerfG, B, 09.03.94, - 2_BvL_43/92 - Cannabis - BVerfGE_90,145 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, daß ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint. (vgl BVerfG, B, 09.03.94, - 2_BvL_43/92 - Cannabis - BVerfGE_90,145 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 193   StPO
  1. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt auch Gegenäußerungen in der Presse, die der Art eines Presseangriffs und seiner Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung entsprechen (Art.5 Abs.1 und Abs.2 GG; § 193 StGB). (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 1_BvR_9/57 - Schmod-Spiegel - BVerfGE_12,113 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zur Wahrheitspflicht der Presse. (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 1_BvR_9/57 - Schmod-Spiegel - BVerfGE_12,113 = RS-BVerfG-Z-114 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 244   StPO
  1. Das Gericht darf einen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Erkenntnissen einer auf eigenen Wunsch vorgenommenen polygraphischen Untersuchung wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs.3 S.1 StPO) ablehnen. (vgl BVerfG, B, 07.04.98, - 2_BvR_1827/97 - Lügendetektor - NJW_98,1938 -39 = www.bverfg.de)

  2. Art.103 Abs.1 GG gewährt keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (im Anschluss an BVerfGE_57,250 <274>; 63,45 <60>). (vgl BVerfG, B, 07.04.98, - 2_BvR_1827/97 - Lügendetektor - NJW_98,1938 -39 = www.bverfg.de)

§§§



zu § 251   StPO
  1. § 251 Abs.2 StPO ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, insbesondere auch faires Strafverfahren vereinbar. Dies gilt nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auch dann, wenn die "Unerreichbarkeit" einer Beweisperson im Sinne dieser Vorschrift auf die Weigerung einer Behörde zurückzuführen ist, ihr Wissen vom Aufenthaltsort dieser Person mitzuteilen oder ihren Angehörigen die Aussage über Umstände zu genehmigen, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht. (vgl BVerfG, B, 26.05.81, - 2_BvR_215/81 - V-Mann - BVerfGE_57,250 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren steht dem Beweismittel des Zeugen vom "Hörensagen" grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings stellt die nur begrenzte Zuverlässigkeit dieses Beweismittels besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung; dies gilt in verstärktem Maße, wenn der Gewährsmann anonym bleibt. (vgl BVerfG, B, 26.05.81, - 2_BvR_215/81 - V-Mann - BVerfGE_57,250 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 308   StPO
  1. Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist eine Verweisung des Beschuldigten auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Dabei ist eine restriktive Interpretation des § 308 Abs.1 StPO für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes sie fordert. (vgl BVerfG, B, 08.01.59, - 1_BvR_396/55 - Gehör bei Haftbefehl - BVerfGE_9,89 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Erläßt das Oberlandesgericht einen in der unteren Instanz abgelehnten oder aufgehobenen Haftbefehl auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, ohne den Beschuldigten vorher zu hören, so muß es ihm Gelegenheit zu Gegenvorstellungen geben und über diese entscheiden. Hierauf ist der Beschuldigte in entsprechender Anwendung von § 115 StPO hinzuweisen. (vgl BVerfG, B, 08.01.59, - 1_BvR_396/55 - Gehör bei Haftbefehl - BVerfGE_9,89 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 454   StPO
  1. Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG (Rechtsstaatsprinzip), des Art.2 Abs.2 GG und des Art.104 Abs.2 Satz 1 GG zu messen. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Regelungen der §§ 454, 462a StPO und des § 74 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 Nr.4 GVG sind, insoweit sie die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes betreffen, mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57a Abs.1 Satz 1 Nr.2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt werden, wenn das Urteil darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichtet und wenn das Strafvollstreckungsgericht daran gebunden ist. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Bei der Entscheidung über die Aussetzungsanträge von Verurteilten, deren Schuld noch nicht im vorstehenden Sinne gewichtet ist (Altfälle), darf das Vollstreckungsgericht zu Lasten des Verurteilten nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und die dazu festgestellten Umstände der Ausführung und der Auswirkung der Tat berücksichtigen. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Vorschrift des § 454 Abs.1 StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Strafvollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der voraussichtliche Zeitpunkt einer Aussetzung der Strafvollstreckung muß so rechtzeitig festgelegt werden, daß die Vollzugsbehörden die Vollzugsentscheidungen, die die Kenntnis dieses Zeitpunktes unabdingbar voraussetzen, ohne eigene Feststellungen zur voraussichtlichen Verbüßungszeit so treffen können, daß die bedingte Entlassung nicht verzögert wird. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

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