StPO (2) | ||
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1 48 72 94 112 131 151 198 [ « ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
Zeugen |
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(1) (2) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer
Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter
zu erscheinen.
2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
§§§
1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen.
3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen.
§§§
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs, für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4) 1Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen.
2Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§§§
(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
3aAuch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig;
3b§ 135 gilt entsprechend.
4Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das
Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2) 1Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
2Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt
die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung
kein Verschulden trifft.
3Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so
werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
§§§
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen (1)
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. | der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) 1Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine
genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage
bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.
2aIst der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden;
2bdas gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) 1Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.
2Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der
Vernehmung widerrufen.
§§§
(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
(5) Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. (1)
2Die in Satz 1 Nr.5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst
erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. (2)
3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2)
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 bis 3b (3) Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr.5 genannten
über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender
Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens
beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (4)
3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. (4)
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Den in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4 (1) Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen
Tätigkeit teilnehmen.
2Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs.2 Satz 1) (2) gilt auch für die Hilfspersonen.
§§§
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
§§§
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs.1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§§§
1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.
2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
§§§
1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur
Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen
einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage
belehrt.
2Auf die Möglichkeit der Vereidigung
werden sie hingewiesen.
3Im Fall der Vereidigung
sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber
zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden kann.
§§§
(1) 1Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
2...(1) (2)
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
§§§
(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden.
2Sie soll aufgezeichnet werden, wenn
dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die Straftat verletzt sind, zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen geboten ist oder
zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (4).
(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der
Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit
erforderlich ist.
2§ 101 Abs.8 gilt entsprechend. (3)
3Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der
Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. (1)
4Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. (1)
5Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. (1)
6Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere
als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. (1)
(3) (2) 1Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren
Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe
der §§ 147, 406e.
2Wer die Übertragung hergestellt
hat, versieht die eigene Unterschrift mit
dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung
bestätigt wird.
3Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147,
406e bleibt unberührt.
4Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
§§§
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
§§§
(1) 1Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung
der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren
Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
2Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird,
braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden,
es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung
vernommen.
(2) 1Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln
und nach ihrer Vernehmung.
2Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
§§§
Von der Vereidigung ist abzusehen
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. (1) Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
§§§
aDie in § 52 Abs.1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung
des Zeugnisses zu verweigern;
bdarüber sind sie zu belehren.
§§§
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird und die Voraussetzungen des § 59 Abs.1 vorliegen.
§§§
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
§§§
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es“.
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
§§§
(1) 1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so
hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen.
2aDie Bekräftigung steht dem Eid gleich;
2bhierauf ist der
Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf spricht:
„Ja“.
(3) § 64 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet
den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens
der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens
der Eidesformel oder mit Hilfe einer die
Verständigung ermöglichenden Person, die vom
Gericht hinzuzuziehen ist.
2Das Gericht hat die
geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr
Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
§§§
§§§
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
§§§
(1) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der
Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen,
Alter, Beruf und Wohnort befragt wird.
2Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft
gemacht hat, kann statt des Wohnortes den
Dienstort angeben.
(2) 1Einem Zeugen soll zudem gestattet werden,
statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder
Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift
anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der
Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des
Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen
Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen
oder eine andere Person in unlauterer Weise
eingewirkt werden wird.
2In der Hauptverhandlung
soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen
Wohnort nicht anzugeben.
(3) 1Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis,
dass durch die Offenbarung der Identität
oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen
Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer
anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet
werden, Angaben zur Person nicht oder nur
über eine frühere Identität zu machen.
2Er hat jedoch
in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben,
in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er
bekundet, bekannt geworden sind.
(4) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen,
ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse
hinzuweisen.
2Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge
bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift
unterstützt werden.
3Die Unterlagen, die die Feststellung
des Wohnortes oder der Identität des
Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt.
4Zu den Akten sind sie erst zu
nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung.
2Soweit dem Zeugen
gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist
bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten
sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen
nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine
Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen
erscheint.
§§§
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs.1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) 1Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen,
insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem
Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu
stellen, soweit dies erforderlich ist (2).
2Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung
notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr.2 (1) zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
§§§
(1) 1Zeugen können sich eines anwaltlichen
Beistands bedienen.
2Einem zur Vernehmung des
Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die
Anwesenheit gestattet.
3Er kann von der Vernehmung
ausgeschlossen werden, wenn bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine
Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht
nur unwesentlich beeinträchtigen würde.
4Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.
(2) 1Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung
keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen
schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise
Rechnung getragen werden kann, ist für deren
Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere
Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung
nicht selbst wahrnehmen kann.
2§ 142 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.
2Ihre Gründe
sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck
nicht gefährdet.
§§§
(1) 1Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner
Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
2Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
§§§
(1) 1Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund (R) verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.
2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
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§§§
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1) entschädigt.
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