StPO (14) | ||
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1 48 72 94 112 131 151 198 [ « ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
Kosten | ||
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Strafvollstreckung |
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
§§§
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs.5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
§§§
(1) 1Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem
Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat.
2Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) 1Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten
des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist.
2Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.
§§§
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.
(3) 1Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr.
2Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des
Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der
Strafvollstreckungskammer zustimmt.
§§§
1In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu.
2In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
§§§
(1) 1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören.
3Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.
4aIst ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt;
4büber Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig.
2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist.
3Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
§§§
(1) 1Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs.3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt.
2Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) 1Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
§§§
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
§§§
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs.2 Nr.1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) 1Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet.
2§ 33 Abs.4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a (1) gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (R)
2Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören.
3Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
4Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs.7 (2), § 57a Abs.4 des Strafgesetzbuches).
5Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs.10 Nr.3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
(2) 1Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs.3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
2Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene
Gefährlichkeit fortbesteht.
3Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. (1)
4Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig.
2Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) 1Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden (3).
2aDie Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt;
2bdie Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden.
3Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt
werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) 1aDas Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann;
1b§ 454 Abs.1 Satz 1 und 2 sowie Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend.
2§ 57 Abs.5 (1) des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
§§§
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) 1Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs.2 Nr.1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
1bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind.
2Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs
ihrer Aussetzung vollstreckt werden.
2Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit (1).
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
§§§
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
(4) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit
fortbestehen wird.
2Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn
überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
§§§
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
§§§
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
§§§
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) 1Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die
Vollstreckung nachgeholt werden.
2Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs.2 des Strafgesetzbuches entsprechend.
3aDie Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen;
3b§ 131 Abs.4 sowie § 131a Abs.3 gelten entsprechend.
4Der Verurteilte ist zu belehren.
§§§
§§§
(1) 1Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des
Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn
das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine
Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres
Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde.
2Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich.
3§ 462 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
(3) 1Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden.
2Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
§§§
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) 1Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist.
2Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) 1Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen.
2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen.
3Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
§§§
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) 1Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Abs.1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs.2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) 1aDer Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt;
1bdas Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
2In den Fällen des § 456c Abs.2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
§§§
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§§§
(1) 1Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
2a...(1)
(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben.
2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) 1Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
2Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung
bewilligen.
(4) 1Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens.
2Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
§§§
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
§§§
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
§§§
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
§§§
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs.2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) 1Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt.
2Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
§§§
(1) 1Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem
Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird.
2Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs.1 und 2 und § 459d entsprechend.
§§§
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.
§§§
(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.
(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.
§§§
1Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
2Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine Gesamtvermögensstrafe
zurückgeführt, so darf diese die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann
nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des Vermögens des Verurteilten zum
Zeitpunkt der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt.
§§§
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
§§§
(1) 1Die nach § 450a Abs.3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluß.
2Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und
Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung
und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs.2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder
Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) 1Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören.
2Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird (1).
3Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer
Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) 1Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
2Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die
Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in
die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt
wird, aufgenommen ist.
2Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3aDie Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs.1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben;
3bdie Abgabe ist bindend.
(2) 1In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
2aDas Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;
2bdie Abgabe ist bindend.
3Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten
Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges
zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten hat und eine Entscheidung
darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches
noch möglich ist (1).
(3) 1In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
2Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere
Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist.
3aWar das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest;
3bwar eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest.
4Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) 1Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig.
2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3aIn den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer;
3bAbsatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) 1An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist.
2Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu
treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer
abgeben.
3Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen
werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs.2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
§§§
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) 1§ 454 Abs.1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs.1, § 67d Abs.2 und 3, § 67e Abs.3, den §§ 68e, 68f Abs.2 und § 72 Abs.3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
2In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht.
3a§ 454 Abs.2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, (9)
entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung
der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat;
3bim Übrigen findet § 454 Abs.2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung (4).
4Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs.3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs.2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten (8) weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
5Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht
dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger (10).
(4) (5) 1Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen einholen.
2Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst
gewesen sein noch in dempsychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet.
3Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu
gewähren.
4§ 454 Abs.2 gilt entsprechend.
5Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Verteidiger
(5) (6) 1§ 455 Abs.1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
2Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden.
3§ 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) (6) 1§ 462 gilt auch für die nach § 67 Abs.3 und Abs.5 Satz 2, den §§ 67a und 67c Abs.2, § 67d Abs.5 und 6 (1), den §§ 67g, 67h (2) und 69a Abs.7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
2Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs.1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen (3).
(7) (7) Für die Anwendung des § 462a Abs.1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs.1, des § 67d Abs.2 bis 6 (7) und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) (11) 1Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden
gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger.
2Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
§§§
(1) 1Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des
Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen
öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit
Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere
Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen.
2Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs.1) anordnen (1).
(2) 1Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich von
polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen,
ausgeschrieben wird.
2§ 163e Abs.2 gilt entsprechend.
3Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle.
4Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.
(3) (2) 1Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs.1 Satz 1 Nr.7 oder Nr.11 des Strafgesetzbuchs
ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen
wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist.
2Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.“
(4) (4) 1aDie Aufsichtsstelle erhebt und speichert
bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1
Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der
von der verurteilten Person mitgeführten technischen
Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort
sowie über etwaige Beeinträchtigungen
der Datenerhebung;
1bsoweit es technisch
möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb
der Wohnung der verurteilten Person keine über
den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden
Aufenthaltsdaten erhoben werden.
2Die Daten dürfen
ohne Einwilligung der betroffenen Person nur
verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für
die folgenden Zwecke:
zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,
zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art.
3Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2
hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung
von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen
und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme
besonders zu sichern.
4aDie Aufsichtsstelle
kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten
durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
vornehmen lassen;
4bdiese sind verpflichtet,
dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen.
5Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens
zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen,
soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden.
6aBei jedem Abruf
der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen
Daten und der Bearbeiter zu protokollieren;
6b§ 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
7Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten
Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende
Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen
diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich
nach Kenntnisnahme zu löschen.
8Die Tatsache
ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
(5) (3) (4) 1Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.
2Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
§§§
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs.2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs.2 Satz 4, § 69b Abs.2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) 1Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben.
2§ 883 Abs.2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs.1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 § 883
Abs.2 und 3 (1)
der Zivilprozeßordnung gelten gilt (1) entsprechend.
§§§
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.
(3) 1Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an.
2Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
3§ 462 gilt entsprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
§§§
aZur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen;
bdies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein
Bewährungshelfer bestellt ist.
§§§
Kosten des Verfahrens |
---|
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) 1aGegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig;
1bsie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
2Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden.
3Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
§§§
(1) 1Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.
2Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.
3Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs.2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
§§§
1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt.
2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten
Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags
an zu verzinsen sind. (1)
3Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung
der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. (1)
§§§
aIst für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör-, oder sprachbehindert (1), ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die
dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat;
bdies ist außer im Falle des § 467 Abs.2 ausdrücklich auszusprechen.
§§§
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
§§§
(1) 1Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird.
2Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) 1Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
2Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
§§§
1Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner.
2Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten
Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die
einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie
für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen
Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
§§§
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) 1Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt.
2Die ihm insoweit entstandenen
Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) 1Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.
2Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
§§§
(1) 1Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
2§ 467 Abs.2 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs.1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs.1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§§§
Bei wechselseitigen Beleidigungen (1) wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.
§§§
(1) 1Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
2Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs.1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs.1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§§§
1Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs.1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs.1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
§§§
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
es das Verfahren nach § 383 Abs.2 (§ 390 Abs.5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
(4) 1Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner.
2Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
§§§
(1) 1Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft.
2Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig
wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) 1Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
2Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsen sind.
2Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs.2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) 1Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt.
2Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
§§§
(1) 1Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes
angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung
erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden.
2Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
§§§
(1) 1Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.
2Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
3Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.
4Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs.2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs.1 Satz 1 durch
eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist. (1)
(2) 1Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs.1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs.1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
2Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) 1Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
2Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs.1 oder § 69b Abs.1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs.1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs.6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
auf ein Nachverfahren (§ 439)
verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
§§§
1Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges
zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind.
2Diese sind, soweit die Maßnahme
oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird,
der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen.
3§ 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
§§§
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