StPO (12) | ||
---|---|---|
1 48 72 94 112 131 151 198 [ « ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
Beteiligung des Verletzten am Verfahren | ||
---|---|---|
Privatklage |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs.4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a | (7) eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches), |
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
5a. | eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches), |
eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a. | eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, (4) |
eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 (3) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
eine Straftat nach § 142 Abs.1 des Patentgesetzes, § 25 Abs.1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs.1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs.1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs.1, § 143a Abs.1 und § 144 Abs.1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs.1 und § 65 Abs.1 (2) des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs.1 und 2 (1) des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
(2) 1Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
2Die in § 77 Abs.2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
§§§
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
§§§
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§§§
(1) 1Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet.
2Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der
Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) 1Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen.
2In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung
enthalten.
§§§
1Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
2Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
§§§
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) 1Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in
Wertpapieren zu bewirken.
2Davon abweichende Regelungen in einer auf
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt (1).
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§§§
(1) aZur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs.1 (1) des
Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe
bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt
werden;
bhierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen
werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen.
2Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
3Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen
aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist
eingegangen ist.
§§§
(1) 1Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist.
2Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des
Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. (1)
3Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs.3 oder § 230 Abs.2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
§§§
1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift.
2Die Klage muß den in § 200 Abs.1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.
§§§
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
§§§
(1) 1Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist
entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind.
2In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs.1 Satz 1.
(2) 1Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen.
2Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig.
3Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
§§§
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs.2 den Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs.3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
§§§
(1) 1Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört.
2Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) 1Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben.
2§ 147 Abs.4 und 7 sowie § 477 Abs.5 gelten entsprechend.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs.2 nicht erforderlich.
2§ 349 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
§§§
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
§§§
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs.2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) 1Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben.
2In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.
§§§
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§§§
(1) 1Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen.
2Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362.
3Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) 1Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die
Staatsanwaltschaft.
2Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den
Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 383 Abs.2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren.
2Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
§§§
(1) 1Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.
2Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
§§§
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
§§§
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs.2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.
§§§
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
§§§
Nebenklage |
---|
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
den §§ 221, 223 bis 226a (9) und 340 des Strafgesetzbuches,
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
§ 142 des Patentgesetzes,
§ 25 des Gebrauchsmustergesetzes,
§ 10 des Halbleiterschutzgesetzes,
§ 39 des Sortenschutzgesetzes,
den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes,
den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes,
den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes,
§ 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photographie
und
den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) 1Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig.
2Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) 1Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen
öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.
2Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,
entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1
oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
§§§
(1) 1Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen.
2Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
3Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin
zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs.3 Satz 2, § 411 Abs.1) oder der
Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) 1Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
2aIn den Fällen des § 395 Abs.3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist;
2bdiese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs.2, § 153a Abs.2, § 153b Abs.2 oder § 154 Abs.2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
§§§
(1) 1Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge
vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt.
2aEr ist zur Hauptverhandlung
zu laden;
2b§ 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
3Die Befugnis
zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74),
das Fragerecht (§ 240 Absatz 2),
das Recht zur Beanstandung von Anordnungen
des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242),
das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie
das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258)
stehen auch dem Nebenkläger zu.
4Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und
zu hören wie die Staatsanwaltschaft.
5aEntscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu
geben;
5b§ 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Nebenkläger kann sich des Beistands
eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch
einen solchen vertreten lassen.
2Der Rechtsanwalt
ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt.
3Er ist vom Termin der Hauptverhandlung
zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht
angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.
§§§
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a (11), 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, oder
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 221, 225 bis 226a (12), 232 bis 235, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger
für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf
Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht
ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht
zuzumuten ist.
2§ 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 (10)und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind
nicht anzuwenden.
(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können
schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt
werden.
2Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der
Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
3In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung
unanfechtbar.
(1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu
bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2 oder Abs.2 Nr.1 (2) beruht oder er durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist (3)
und die zum Anschluß berechtigende Tat ein
Verbrechen ist.
2Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen (1),
so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu
bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine
rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist.
3Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
4Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs.1 entsprechend.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so
ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag
Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist,
der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm
dies nicht zuzumuten ist.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3§ 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) 1Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht.
2In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
§§§
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
§§§
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs.1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
§§§
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) 1Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, aufgrund deren der
Nebenkläger zum Anschluß befugt ist.
2Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
§§§
(1) 1Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen.
2Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen.
3Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
(2) 1aWar der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war;
1ber kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen.
2Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder
vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) 1Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt
erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
2Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
§§§
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
§§§
Entschädigung |
---|
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
§§§
(1) 1Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden.
2Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten.
3Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) 1Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit.
2Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein. (1)
(3) 1Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt.
2Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) 1Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist.
2a§ 121 Abs.2 (2) der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll;
2bdem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden.
3aZuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht;
3bdie Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§§§
(1) 1Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben
und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich
über die aus der Straftat erwachsenen
Ansprüche in das Protokoll auf.
2Es soll auf übereinstimmenden
Antrag der in Satz 1 Genannten einen
Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
§§§
(1) (1) 1Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil
statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat
schuldig gesprochen oder gegen ihn eine
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
wird, soweit der Antrag wegen dieser
Straftat begründet ist.
2aDie Entscheidung kann
sich auf den Grund oder einen Teil des geltend
gemachten Anspruchs beschränken;
2b§ 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3Das Gericht
sieht von einer Entscheidung ab, wenn der
Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet
erscheint.
4Im Übrigen kann das Gericht von
einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der
Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten
Belange des Antragstellers zur Erledigung
im Strafverfahren nicht eignet.
5Der Antrag ist insbesondere
dann zur Erledigung im Strafverfahren
nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung,
auch soweit eine Entscheidung nur über den
Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht
kommt, das Verfahren erheblich verzögern
würde.
6Soweit der Antragsteller den Anspruch
auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
(§ 253 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung
nur nach Satz 3 zulässig.
(2) (1) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) 1Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.
2aDas Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar;
2bdie §§ 708 bis 712 sowie die
§§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. (2)
3Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er
anderweit geltend gemacht werden.
4Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig
entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs.2 der
Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) (3) 1Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die
Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf
hin.
2Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben
erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung
über den Antrag ab.
§§§
(1) 1Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs.5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung
gestellt worden und solange keine den
Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist.
2Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) 1Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne
den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst
zulässigen Rechtsmittel anfechten.
2In diesem Falle
kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
3Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf
Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers
eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
(3) 1Die dem Antrag stattgebende Entscheidung
ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung
der Verurteilung wegen der Straftat, auf
welche die Entscheidung über den Antrag gestützt
worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen
ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
wird.
2Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit
nicht angefochten ist.
§§§
1Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen (1) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
2Für das Verfahren nach den §§ 323, (2) 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
3Einwendungen, die den im Urteil festgestellten (3) Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.
§§§
(1) 1Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch
herbeizuführen.
2Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs.3 entsprechend.
§§§
Sonstige Befugnisse des Verletzten |
---|
(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) (2) 1Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
a
bin den in
§ 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen
des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, (3)
bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(3) 1Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte
angegeben hat.
2Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
§§§
(1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.
2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in
einem anderen Strafverfahren, (1) gefährdet erscheint (2).
3Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde,
es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in
den in § 395 genannten Fällen den Abschluss
der Ermittlungen in den Akten vermerkt
hat (3).
(3) 1Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume
oder seine Wohnung mitgegeben werden.
2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts.
2Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung
durch das nach § 162 zuständige
Gericht (4)
beantragt werden.
3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend (5).
4Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange
die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind (5).
5Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(5) aUnter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden;
bdie Absätze 2 und 4 sowie § 478 Abs.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) § 477 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines
Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen
vertreten lassen.
2Einem zur Vernehmung des
Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist
die Anwesenheit gestattet.
(2) 1Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf
deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen
Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten,
es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck
gefährden könnte.
2aDie Entscheidung trifft
die die Vernehmung leitende Person;
2bdie Entscheidung
ist nicht anfechtbar.
3Die Gründe einer Ablehnung
sind aktenkundig zu machen.
§§§
(1) (1) (2) 1Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage
Befugte können sich auch vor Erhebung der
öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses
eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen
oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
2Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen
werden sollen.
3aIst zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt
ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht
das Gericht nach Anhörung der Person
und der Staatsanwaltschaft;
3bdie Entscheidung ist
unanfechtbar.
4Nebenklagebefugte sind vom Termin
der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn
sie dies beantragt haben.
(2) (2) 1aDer Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten
ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt;
1bAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
2Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder
er als Beistand bestellt wurde.
3Die Sätze 1 und 2
gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme
richterlichen Augenscheins entsprechend,
es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung
des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck
gefährden könnte.
(3) (2) 1§ 397a gilt entsprechend für
2Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.
(4) 1Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs.2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.
2Für die Bestellung gelten § 142 Abs.1 und § 162 entsprechend.
3Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
§§§
1Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d bis 406g folgenden Befugnisse und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass sie
sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei nach § 397a beantragen können, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Gesetzes und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen können,
nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen können,
nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen können sowie
Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung.
2Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten
Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann
der betreffende Hinweis unterbleiben.
3Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine Hinweispflicht.
4Die Sätze 1 und 3 gelten auch für Angehörige und Erben
von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden
Befugnisse zustehen.
§§§
[ « ] | StPO §§ 374 - 406h | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§