GeschmMG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 442-5
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
vom 12.04.04 (BGBl_I_04,390)
zuletzt geändert durch Art.6 iVm Art.9 des Gesetzes
zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2521)
= Art.1 des Geschmacksmusterreformgesetzes
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Schutzvoraussetzungen |
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ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
aist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche
Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung,
grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen
sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis
zusammengebaut werden sollen;
bein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des Geschmacksmusters.
§§§
(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) 1Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag
kein identisches Muster offenbart worden ist.
2Muster gelten
als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen
Einzelheiten unterscheiden.
(3) 1Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck,
den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes
Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem
Anmeldetag offenbart worden ist.
2Bei der Beurteilung der
Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
§§§
(1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;
Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.
(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr.2 sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.
§§§
Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
§§§
1Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht,
ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige
Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es
sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen
Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen
Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht
bekannt sein konnte.
2Ein Muster gilt nicht als offenbart,
wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen
oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit
bekannt gemacht wurde.
§§§
1Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2
Abs.2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während
der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer
oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen
Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des
Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde.
2Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung
gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
§§§
Berechtigte |
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(1) 1Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem
Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.
2Haben
mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so
steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster
gemeinschaftlich zu.
(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
§§§
Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet.
§§§
(1) 1Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines
nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der
Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung
des Geschmacksmusters oder die Einwilligung
in dessen Löschung verlangen.
2Wer von mehreren Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist,
kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.
(2) 1Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntmachung
des Geschmacksmusters durch Klage geltend
gemacht werden.
2Das gilt nicht, wenn der Rechtsinhaber
bei der Anmeldung oder bei einer Übertragung des
Geschmacksmusters bösgläubig war.
(3) 1Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinhaberschaft
nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintragung
des Berechtigten in das Register Lizenzen und
sonstige Rechte.
2Wenn der frühere Rechtsinhaber oder ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertet
oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getroffen
hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei
dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von
einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache
Lizenz beantragt.
3Die Lizenz ist für einen angemessenen
Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
4Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der
Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt,
als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu
getroffen hat, bösgläubig war.
(4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfahrens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft als Folge dieses Verfahrens werden in das Register für Geschmacksmuster (Register) eingetragen.
§§§
1Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem
Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer
benannt zu werden.
2Wenn das Muster das Ergebnis
einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne
Entwerfer seine Nennung verlangen.
§§§
Eintragungsverfahren |
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(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters
in das Register ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt einzureichen.
2Die Anmeldung kann auch über
ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn
diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,
Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.
(2) 1Die Anmeldung muss enthalten:
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
2Wird ein Antrag nach § 21 Abs.1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt werden.
(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.
(4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs.1 Satz 1,
ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist,
(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr.4 und Absatz 4 Nr.3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters.
(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
§§§
(1) 1Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst
werden (Sammelanmeldung).
2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen,
die derselben Warenklasse angehören müssen.
(2) 1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch
Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
teilen.
2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt.
3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz
für jede Teilanmeldung zu entrichten wären,
höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der
Differenzbetrag nachzuentrichten.
§§§
(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs.2
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.
(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs.2 Satz 2, § 21 Abs.1 Satz 1, § 34 Satz 1 Nr.3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.
§§§
(1) 1Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters
in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des
16.Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen
der früheren Anmeldung anzugeben und eine
Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.
2Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden.
(2) aIst die frühere Anmeldung in einem Staat eingereicht
worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung
der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein
dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen,
soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere
Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das
nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht
nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist;
bAbsatz 1 ist anzuwenden.
(3) 1Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig
gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so
trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Priorität
in das Register ein.
2Hat der Anmelder eine Priorität erst
nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Geschmacksmusters
in Anspruch genommen oder Angaben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nachgeholt.
3Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig
gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig
eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme
der Priorität als nicht abgegeben.
4Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
§§§
(1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
(3) 1Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch
nimmt, hat vor Ablauf des 16.Monats nach dem Tag der
erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag
und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für
die Zurschaustellung einzureichen.
2§ 14 Abs.3 gilt entsprechend.
(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Abs.1 nicht.
§§§
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
die Anmeldegebühren nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und
der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt wurden,
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs.2 vorliegen und
die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Abs.2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patentund Markenamt dies fest.
(3) 1Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung
innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt
gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung
nicht in ausreichender Menge nachgezahlt
oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber
getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten
Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt
das Deutsche Patent- und Markenamt, welche
Geschmacksmuster berücksichtigt werden.
2Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
3Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausreichender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patentund Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise zurückweist.
(5) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei
Mängeln nach Absatz 1 Nr.3 und 4 den Anmelder auf,
innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel
zu beseitigen.
2Kommt der Anmelder der Aufforderung
des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so
erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln
nach Absatz 1 Nr.3 als Anmeldetag nach § 13 Abs.1
den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt
werden.
3Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,
so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die
Anmeldung durch Beschluss zurück.
§§§
(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patentund Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) 1Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung des
Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung
einzureichen.
2Die versäumte Handlung
ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) (1) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs.1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
§§§
Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr.1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs.1 Nr.3 oder Nr.4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.
§§§
(1) Das Register für Geschmacksmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.
§§§
1Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe
des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patentund
Markenamt bekannt gemacht.
2Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die
Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.
3Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen
erhoben.
§§§
(1) 1Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die
Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab
dem Anmeldetag beantragt werden.
2Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die
Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.
(2) 1Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27
Abs.2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet.
2Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs.2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacksmusters
einzureichen.
(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.
(4) 1Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist,
wenn der Schutz nicht nach Absatz 2
erstreckt wird.
2Bei Geschmacksmustern, die auf Grund
einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann
die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Geschmacksmuster
beschränkt werden.
§§§
1Die Einsicht in das Register steht jedermann frei.
2Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und
die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das
Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht,
wenn
§§§
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet
im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs.2 Satz 2 (1) des Patentgesetzes.
2Für die Ausschließung und Ablehnung dieses
Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs.2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen entsprechend.
3Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung
bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat.
4§ 123 Abs.1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und
Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die
Beschwerde an das Bundespatentgericht statt.
2Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts
in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
3Die §§ 69, 73 Abs.2 bis 4, § 74 Abs.1, § 75 Abs.1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs.1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
(3) 1Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats
über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde
an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat.
2§ 100 Abs.2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs.1 bis 5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§§§
1In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag
unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende
Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht.
2Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe
auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren
nach § 28 Abs.1 Satz 1 gewährt werden (1).
3§ 130 Abs.2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende
Anwendung (1).
§§§
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs.1 Satz 1 und 3 sowie Abs.3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden.
2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über elektronische Dokumente, die elektronische
Akte und die elektronische Verfahrensführung im
Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;
den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Musters,
die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs.2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,
den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung, (2)
die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register und (2)
(2) das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren
Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der
Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen
zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten bieten.
2Ausgeschlossen davon sind jedoch
die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 Abs.3 Satz 4 und § 16 Abs.2 bis 5 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,
die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69 (2),
die Löschung nach § 36 Abs.1 Nr.2 bis 5 (1),
die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs.4 Nr.3) abweichende Entscheidung über die in das Register einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und
die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs.2 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§§§
Schutz |
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(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
§§§
(1) 1Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das
6.bis 10., 11.bis 15., 16.bis 20.und für das 21.bis
25.Jahr der Schutzdauer bewirkt.
2Sie wird in das Register
eingetragen und bekannt gemacht.
(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.
(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.
§§§
Geschmacksmuster |
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(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf andere übertragen werden oder übergehen.
(2) Gehört das Geschmacksmuster zu einem Unternehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird das Geschmacksmuster im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster gehört, erfasst.
(3) Der Übergang des Rechts an dem Geschmacksmuster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.
§§§
(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann
(2) Die in Absatz 1 Nr.1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr.2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patentund Markenamt nachgewiesen werden.
(3) 1Wird das Recht an einem Geschmacksmuster
durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf
Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des
Insolvenzgerichts in das Register eingetragen.
2Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster
findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende
Anwendung.
3Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
§§§
(1) 1Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte
Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik
Deutschland erteilen.
2Eine Lizenz kann ausschließlich
oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
(3) 1Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags
kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung
eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung
des Rechtsinhabers anhängig machen.
2Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der
Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde,
innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren
anhängig macht.
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
§§§
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.
§§§
Nichtigkeit |
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(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs.2 oder Abs.3) oder das Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3).
(2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil.
2Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.
(3) 1Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Geschmacksmusters
gelten mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters festgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
2Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt
eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.
(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.
§§§
1Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,
soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;
soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;
soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde.
2Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.
§§§
Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form bestehen bleiben,
durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs.1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs.2 oder Abs.3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung nach § 34 Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 verlangt werden kann, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält.
§§§
(1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird gelöscht
bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils.
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr.2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er nach Absatz 1 Nr.4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr.5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register.
§§§
Schutzwirkungen |
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(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs.2 Satz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Abs.2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des Geschmacksmusters.
§§§
(1) 1Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber
das ausschließliche Recht, es zu benutzen und
Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu
benutzen.
2Eine Benutzung schließt insbesondere die
Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr,
die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in
das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei
dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen
Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) 1Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt
sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer
keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
2Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit
des Entwerfers bei der Entwicklung seines
Musters berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs.1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters ist.
§§§
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
§§§
Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an;
Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;
der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.
§§§
(1) 1Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten,
der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches
Muster, das unabhängig von einem eingetragenen
Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in
Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten
dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden.
2Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten.
3Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
§§§
Rechtsverletzungen |
---|
(1) 1Wer entgegen § 38 Abs.1 Satz 1 ein Geschmacksmuster
benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber
oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung
der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch
dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
droht (1).
(2) 1Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist
er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt
werden (2).
3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden,
den der Verletzer als angemessene Vergütung
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
zur Nutzung des Geschmacksmusters
eingeholt hätte (2).
§§§
(1) 1Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung
der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse
in Anspruch nehmen.
2Satz 1 ist entsprechend
auf die im Eigentum des Verletzers stehenden
Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung
dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(4) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind
ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
sind auch die berechtigten Interessen
Dritter zu berücksichtigen.
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
§§§
1Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer
oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich
verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus
den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf
Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
2...(1)
§§§
1Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig,
so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den
§§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn
ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig
großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten
die Abfindung in Geld zuzumuten ist.
2Als Entschädigung
ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen
Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen
gewesen wäre.
3Mit der Zahlung der Entschädigung
gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen
Umfang als erteilt.
§§§
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.
(2) 1In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
geführten Rechtsstreits aussetzen.
3Der zur
Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) 1Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr.30 des Telekommunikationsgesetzes)
erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit
der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,
die von dem Verletzten zu beantragen ist.
2Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
3Die Entscheidung trifft die Zivilkammer.
4Für das Verfahren gelten die
Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
entsprechend.
5Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte.
6Gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist die (3) Beschwerde (3) statthaft.
7Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen (4).
8Die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
im Übrigen unberührt (5).
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§§§
(1) 1Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer
Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt
befindet, wenn dies zur Begründung
seiner Ansprüche erforderlich ist.
2Besteht die hinreichende
Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, so erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen.
3Soweit der vermeintliche
Verletzer geltend macht, dass es sich
um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) 1Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
2Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten.
3Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs.8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§§§
(1) 1Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung
in den Fällen des § 42 Abs.2 auch auf Vorlage
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder
einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden
Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt
des Verletzers befinden und die für
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
des Schadensersatzanspruchs fraglich ist.
2Soweit
der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche
Informationen handelt, trifft das Gericht
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) 1Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung
angeordnet werden, wenn der
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
2Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten.
3Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung
des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs.8 gelten entsprechend.
§§§
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.
2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil
bestimmt.
3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden
ist.
4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
vollstreckbar.
§§§
Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Geschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.
§§§
1Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten
Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§§§
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) Wer entgegen § 38 Abs.1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können
eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist
anzuwenden.
3Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprüchen
im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
über die Entschädigung des Verletzten
(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechtsinhaber
es beantragt und ein berechtigtes Interesse
daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekannt gemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§§§
Verfahren |
---|
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
2Die Landesregierungen
können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Geschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Geschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (1) (f) und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§§§
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 (1) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
§§§
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten
hat.
2Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt
werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die
Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
Streitwerts zu erstatten.
3Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen
werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
geltenden Streitwert beitreiben.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden.
2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.
3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte
Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird.
4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner
zu hören.
§§§
Zollbehörde |
---|
(1) 1Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs.1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige
Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die
Verordnung (EG) Nr.1383/2003 des Rates
vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden
gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte
Rechte geistigen Eigentums zu verletzen,
und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen
derartige Rechte verletzen (ABl.EU Nr.L 196 S.7) (1) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
ist.
2Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden
stattfinden.
(2) 1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten
sowie den Rechtsinhaber.
2aDiesem sind Herkunft, Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und
Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen;
2bdas Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
3Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
eingegriffen wird.
§§§
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Abs.2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse an.
(2) 1Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme,
so unterrichtet die Zollbehörde hiervon
unverzüglich den Rechtsinhaber.
2Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den
Antrag nach § 55 Abs.1 in Bezug auf die beschlagnahmten
Erzeugnisse aufrechterhält.
(3) 1Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er
eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die
Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine
Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde
die erforderlichen Maßnahmen.
(4) 1Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsinhaber
nach Absatz 2 Satz 1 auf.
2Weist der Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Abs.1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§§§
(1) 1aDer Antrag nach § 55 Abs.1 ist bei der Bundesfinanzdirektion (1)
zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr (2), sofern
keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird;
1ber kann wiederholt werden.
2Für die mit dem Antrag verbundenen
Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten
nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(2) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
2Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören.
3aGegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulässig;
3büber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(3) ...(3)
§§§
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr.1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) 1Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach
Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich
gestellt werden.
2Er muss die Mitteilung enthalten,
dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens
sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
verletzen.
3Die schriftliche Zustimmung des Anmelders,
des Besitzers oder des Eigentümers der Waren
zu ihrer Vernichtung ist beizufügen.
4Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer
Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber
der Zollbehörde abgeben.
5Die in Satz 1 genannte
Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers
um zehn Arbeitstage verlängert werden.
(4) 1Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer
der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von
zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht.
2Auf
diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz
1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) 1Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen.
2Absatz 5
bleibt unberührt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs.1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr.1383/ 2003 beträgt ein Jahr.
(8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.1383/ 2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
§§§
Besonderes |
---|
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Geschmacksmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden,
wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter
einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
vom 9. März 2000 (BGBl.I S.182) oder zu § 1 des Gesetzes
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl.I S.1349,
1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Berufsbezeichnungen auszuüben.
2...(1)
(3) aDer Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter
seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der
Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand
befindet;
bfehlt ein solcher Geschäftsraum,
so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im
Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen
der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt
seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
§§§
Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
§§§
(1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom 23.April 1992 (BGBl.I S.938), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.10 des Gesetzes vom 12.März 2004 (BGBl.I S.390), erstreckten Geschmacksmuster gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am
28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre
nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
2Die
Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung
einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16.bis 20.Jahr
und für das 21.bis 25.Jahr, gerechnet vom Anmeldetag
an, bewirkt.
(3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benutzung eines Geschmacksmusters nach den bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergütung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.
(4) 1Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach
§ 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom
31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt war
oder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldet
worden war, nach den bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes
anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtmäßig in Benutzung genommen hat, kann dieses im
gesamten Bundesgebiet weiterbenutzen.
2Der Inhaber des Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtigten
eine angemessene Vergütung für die Weiterbenutzung
verlangen.
(5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom 31.Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines Patents für ein industrielles Muster nach § 10 Abs.1 der Verordnung über industrielle Muster vom 17.Januar 1974 (GBl.I Nr.15 S.140), die durch die Verordnung vom 9.Dezember 1988 (GBl.I Nr.28 S.333) geändert worden ist, bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekanntmachung der Eintragung der Anmeldung in das Musterregister nach § 8 Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31.Mai 2004 geltenden Fassung gleich.
(6) 1Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstreckungsgesetz
auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstreckt
worden sind, in ihrem Schutzbereich übereinstimmen
und infolge der Erstreckung zusammentreffen, können
die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen
ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte
aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen
weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen
der Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen
Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat,
geltend machen.
2Der Gegenstand des Schutzrechts oder
der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet,
auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung
erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Einschränkungen
benutzt werden, soweit die uneingeschränkte
Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der
anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen,
denen er die Benutzung des Gegenstands seines
Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung
gestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigung
aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten
Interessen der Beteiligten unbillig wäre.
(7) 1Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstreckungsgesetzes
in der Fassung vom 31.Mai 2004
erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigen
nicht ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, in
dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes
nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung
maßgeblichen Tag und vor dem 1.Juli 1990 rechtmäßig in
Benutzung genommen hat.
2Dieser ist befugt, das
Geschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet für die
Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder
fremden Werkstätten mit den sich in entsprechender
Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergebenden
Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des
Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung
des Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat,
führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles
und bei Abwägung der berechtigten Interessen der
Beteiligten unbillig wäre.
3Bei einem im Ausland hergestellten
Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht
nach Satz 1 nur zu, wenn durch die Benutzung
im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begründet
worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Falles für den Benutzer
eine unbillige Härte darstellen würde.
§§§
(1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes in der bis zum Ablauf des 1.Juni 2004 geltenden Fassung angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtlicher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für die bis zum Ablauf des 31.Mai 2004 eingereichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung.
(3) Rechte aus Geschmacksmustern können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die vor dem 1.Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaber des typografischen Schriftzeichens nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht hätte verbieten können.
(4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten Schriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des 31.Mai 2004 geltenden Fassung.
(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend von § 28 Abs.1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.
§§§
Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
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Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 des Rates vom 12.Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl.EG 2002 Nr.L 3 S.1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
§§§
(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 zuständig sind (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren
für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
einem dieser Gerichte
zuzuweisen
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Abs.4 und § 53 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel
71 Abs.2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 ist
das Bundespatentgericht zuständig.
2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Bundespatentgerichts erteilt.
§§§
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs.2 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
A-13 | Schutz nach dem Haager Abkommen (1) | 66-67 |
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Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen) (RGBl.1928 II S.175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl.1937 II S.583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl.1962 II S.774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl.2009 II S.837) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.
§§§
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
§§§
(1) 1Internationale Eintragungen werden in gleicher
Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in
das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register angemeldet sind, nach § 18 auf
Eintragungshindernisse geprüft.
2An die Stelle der
Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.
(2) 1Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse
nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen
Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten
ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung
eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.
2In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung
angeführt.
(3) 1Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber
der internationalen Eintragung eine Kopie der
Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt
hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist
von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung
zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten.
2Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss.
3Soweit
das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung
aufrechterhält, stehen dem Inhaber
gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe
zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung
zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das
vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register.
4Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt
die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält
oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der
Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das
Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung
unverzüglich zurück.
§§§
(1) 1An die Stelle der Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung
der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
2An die Stelle der Klage auf Einwilligung
in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34
tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung.
3Das Gericht übermittelt dem Deutschen
Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils.
4§ 35 gilt entsprechend.
(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.
§§§
(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmuster angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
(3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam.
§§§
Übergangsvorschriften |
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(1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1.Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl.I S.2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
(2) 1Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober
2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden
weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit
Anwendung.
2Rechte aus diesen Geschmacksmustern können nicht geltend gemacht werden, soweit
sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs.1 betreffen, die
vor dem 28.Oktober 2001 begonnen wurden und die der
Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes
in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung nicht hätte verbieten können.
(3) Für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs.3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
§§§
(1) Rechte aus einem Geschmacksmuster können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31.Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.
(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines Geschmacksmusters begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wurden, gilt § 31 Abs.5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.
(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für Geschmacksmuster geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.
(4) 1Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern
nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in
der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung
richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden
Fassung.
2§ 28 Abs.2 ist für die Aufrechterhaltung von
Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe
anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berücksichtigt
werden.
§§§
GeschmMG | [ ] |
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