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Zu § 17 GeschmMG |
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§ 17 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.06 (BGBl_I_06,1318)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
§§§
Zu § 23 GeschmMG |
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In § 23 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 26 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs.2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.78 Abs.12 iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§§§
Zu § 24 GeschmMG |
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§ 24 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.06 (BGBl_I_06,1318)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebühren
nach § 28 Abs.1 Satz 1 gewährt werden.
3§ 130 Abs.2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§§§
Zu § 25 GeschmMG |
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§ 25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2521)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patentund
Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige
Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatentgericht
und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende
Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen
der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen,
Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen
ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder
das Gericht geeignet ist.
2Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt
und den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form.
2Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerichte
oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
§§§
Zu § 26 GeschmMG |
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§ 26 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.06 (BGBl_I_06,1318)
Bisheriger Wortlaut:
3. die Löschung nach § 36,
In § 26 Abs.1 Nr.6 wurde das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
In § 26 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurden nach der Angabe „§ 18“ die Wörter „und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
Zu § 42 GeschmMG |
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§ 42 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§ 42 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
2An Stelle des Schadenersatzes kann die Herausgabe
des Gewinns, den der Verletzer durch die
Benutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, und
Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden.
3Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last,
kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung
festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Verletzers bleibt.
§§§
Zu § 43 GeschmMG |
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§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Erzeugnisse auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Erzeugnissen benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen.
§§§
§§§
Zu § 44 GeschmMG |
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§ 44 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 46 GeschmMG |
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Die §§ 46 und 47 wurden durch die §§ 46 (f) bis 47 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§§§
In § 46 Abs.9 Satz 4 wurden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.83d Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08, (BGBl_I_08,2586)
In § 46 Abs.9 Satz 6 wurden das Wort „sofortige“ und die Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.83d Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08, (BGBl_I_08,2586)
§ 46 Abs.9 Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.83d Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08, (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§ 46 Abs.9 Satz 8 wurde aufgehoben und Satz 9 wurde Satz 8, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.83d Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08, (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 46a GeschmMG |
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§ 46a und 46b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
Zu § 46b GeschmMG |
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§ 46a und 46b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
Zu § 47 GeschmMG |
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Die §§ 46 und 47 wurden durch die §§ 46 bis 47 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.
2Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,
wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
(2) 1Art und Umfang der Bekanntmachung werden im
Urteil bestimmt.
2Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt,
wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.
(3) 1Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung
zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur
Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurteilen.
2Wird der Antrag erst nach Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung gestellt, so entscheidet das Prozessgericht
erster Instanz durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung.
3Vor der Entscheidung ist die unterliegende
Partei zu hören.
§§§
§§§
zu § 52 GeschmMG |
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In § 52 Abs.4 wurde die Angabe „§ 11
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.52 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
die vorgenannte Änderung versucht Art.4 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3232) erneut vorzunehmen.
§§§
zu § 53 GeschmMG |
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In § 53 wurde die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3232)
§§§
zu § 55 GeschmMG |
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In § 55 Abs.1 Satz 1 wurden dieWörter „Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.6 a) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 57 GeschmMG |
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In § 57 Abs.1 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.12 Abs.5 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In § 57 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.7 a) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§ 57 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.7 b) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(3) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.3295/94 sind die §§ 55 und 56 sowie die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
zu § 57a GeschmMG |
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§ 57a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.7 Nr.8 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
Zu § 58 GeschmMG |
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§ 58 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2521)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Abschnitt 13 GeschmMG |
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Nach § 65 wurde Abschnitt 13 eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 66 GeschmMG |
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§ 66 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 67 GeschmMG |
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§ 67 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 68 GeschmMG |
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§ 68 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 69 GeschmMG |
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§ 69 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 70 GeschmMG |
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§ 70 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 71 GeschmMG |
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§ 71 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu Abschnitt 14 GeschmMG |
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Der bisherige Abschnitt 13 wurde Abschnitt 14, mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 72 GeschmMG |
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Der bisherige § 66 wurde § 72 , mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 73 GeschmMG |
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Der bisherige § 67 wurde § 73 , mit Wirkung vom 13.02.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2446) iVm der Bekanntmachung vom 18.03.10 (BGBl_I_10,326)
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