UWG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.43-7
vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.10 (BGBl_I_10,254)
bearbeitet und verlinkt (137)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] [ 2004 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmung |
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1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der
sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen
Handlungen (1).
2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an
einem unverfälschten Wettbewerb.
§§§
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(1) a„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten
einer Person zugunsten des eigenen
oder eines fremden Unternehmens vor,
bei oder nach einem Geschäftsabschluss,
das mit der Förderung des Absatzes
oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen oder mit dem Abschluss
oder der Durchführung eines Vertrags
über Waren oder Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt;
bals Waren gelten
auch Grundstücke, als Dienstleistungen
auch Rechte und Verpflichtungen;
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
a„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen
Zahl von Beteiligten über einen öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst
ausgetauscht oder weitergeleitet wird;
bdies schließt
nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes
über ein elektronisches Kommunikationsnetz
an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden,
soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren
Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung
gebracht werden können;
(2) „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
(2) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
(2) „fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.“
(2) (3) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§§§
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) 1Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern
sind jedenfalls dann unzulässig, wenn
sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen
Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet
sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf
Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar
zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls
nicht getroffen hätte.
2Dabei ist auf den durchschnittlichen
Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche
Handlung an eine bestimmte Gruppe
von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches
Mitglied dieser Gruppe abzustellen.
3Auf die
Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf
Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen,
Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen
und eindeutig identifizierbaren Gruppe
von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den
Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche
Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§§§
Unlauter (2) handelt insbesondere, wer
geschäftliche Handlungen (3) vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
(4) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen (5) verschleiert;
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
aüber die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen
eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet
sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit
des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen
nicht erweislich wahr sind;
bhandelt es sich
um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende
oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter,
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider
behauptet oder verbreitet wurden;
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§§§
(1) (2) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.
2Eine geschäftliche
Handlung ist irreführend, wenn sie
unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung
geeignete Angaben über folgende Umstände
enthält:
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(2) (2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 (3) sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(4) 1Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der
Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis
nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden
ist.
2Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis
gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen,
der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) 1...(4)
§§§
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs.2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Lieferund Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
§§§
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter (1) handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von (2) Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
den Ruf (3) des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) ...(1)
§§§
(1) (1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt
wird, ist unzulässig.
2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene
Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) (1) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
(2) bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr.3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
§§§
Rechtsfolgen |
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(1) 1Wer eine nach
§ 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung
vornimmt (2), kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 (3)
droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.EG Nr.L 166 S.51) eingetragen sind;
den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) 1a§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend
anzuwenden;
1bin § 13 Abs.1 und 3 Satz 2 des
Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des
Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes
die Unterlassungsansprüche nach dieser
Vorschrift (4).
2Im Übrigen findet das
Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes
vor (1).
§§§
1Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt (1), ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
§§§
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt (2) und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs.3 Nr.2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) 1Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen,
die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat.
2Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle
des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn
in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) 1Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des
Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen.
2Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können.
3Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) (1) 1Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
§§§
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs.1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
§§§
Verfahren |
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(1) 1Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und
ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
2Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) 1Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung
erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden
Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.
2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt.
3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist.
4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs.1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
§§§
(1) 1Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
2Es gilt § 95 Abs.1 Nr.5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen,
insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
(1) 1Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung
oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
2Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer
Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) 1Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem
nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen ist.
2Satz 1 gilt für Klagen, die von
den nach § 8 Abs.3 Nr.2 bis 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden,
nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche
oder selbständige berufliche Niederlassung
noch einen Wohnsitz hat.
§§§
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) 1Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden
Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen.
2Als beisitzende Personen werden im
Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs.3 Nr.3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher
in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer.
3Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein.
4Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden
Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich
für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen.
5Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien
erfolgen.
6Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern
der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs.2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
7Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) 1Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
2aSoweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die
Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden;
2beiner Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
2Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die
Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen.
3Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die
Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige
Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an
einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) 1Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben.
2Sie kann den Parteien einen schriftlichen,
mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.
3Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen
nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) 1Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem
besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe
des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern
der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt
haben, sowie von den Parteien unterschrieben
werden.
2aAus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen
Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;
2b§ 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) 1Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die
Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt.
2Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der
Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der
Einigungsstelle festzustellen.
3Die vorsitzende Person hat
dies den Parteien mitzuteilen.
(10) 1Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle
anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf
Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen
Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle
zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen.
2In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt.
3Absatz 8 ist nicht anzuwenden.
4Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig,
so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene
Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass
der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht
zulässig.
(11) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden
Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor
den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen,
über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung
der nicht den Industrie- und Handelskammern
angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs.2 bis 6 des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern
sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen.
2Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der
für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln
geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
(12) (1) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften (F) |
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(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
eine Verwertung nach Absatz 2 Nr.2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr.7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§§§
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nr.7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§§§
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nr.7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§§§
(aufgehoben) (F) |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§§§
§§§
§§§
Anhang (zu § 3 Abs.3) (F) |
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Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs.3 sind
die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs.3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs.3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und
die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.
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