Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten UWG |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl.EG Nr.L 290 S.18) sowie Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl.EG Nr.L 201 S.37).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl.EG Nr.L 149 S.22).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ 60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl.EU Nr.L 319 S.1),
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl.EU Nr.L 133 S.66).
§§§
zu § 1 UWG |
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§ 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2 UWG |
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§ 2 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.1 Nr.4 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 5 bis 7 angefügt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.2 a) bb) und cc) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§§§
zu § 3 UWG |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 4 UWG |
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§ 4 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Satzteil vor Nr.1 wurden die Wörter „im Sinne von § 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
In § 4 Nr.1 wurde das Wort „Wettbewerbshandlungen“ durch die Wörter „geschäftliche Handlungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§ 4 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
2. geschäftliche Handlungen (3) vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
In § 4 Nr.3 wurde das Wort „Wettbewerbshandlungen“ durch die Wörter „geschäftliche Handlungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§§§
zu § 5 UWG |
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§ 5 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) 1 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über
die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
2Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
In § 5 Abs.3 wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§ 5 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die
unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der
Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener
Menge zur Befriedigung der zu erwartenden
Nachfrage vorgehalten ist.
2Angemessen ist im Regelfall
ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer
weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.
3Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
§§§
zu § 5a UWG |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§§§
zu § 6 UWG |
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In § 6 in dem Satzteil vor Nr.1 wurden die Wörter „im Sinne von § 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
In § 6 Nr.3 wurden vor dem Wort „Verwechslungen“ die Wörter „einer Gefahr von“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
In § 6 Nr.4 wurden die Wörter „die Wertschätzung“ durch die Wörter „den Ruf“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§ 6 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
einem besonderen Preis oder anderen besonderen
Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt
des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben.
2Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen
verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
§§§
zu § 7 UWG |
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§ 7 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
§ 7 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 8 UWG |
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In § 8 Abs.5 Satz 2 wurden nach dem Wort „Anwendung“ die Wörter „ , es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor“ angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.5 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wer dem § 3 zuwiderhandelt“ durch die Wörter „Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
In § 8 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Zuwiderhandlung“ durch die Wörter „derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§ 8 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.8 Abs.6 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs.1 Nr.2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs.3 Nr.2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten.
§§§
zu § 9 UWG |
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In § 9 Satz 1 wurden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt“ durch die Wörter „Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§§§
zu § 10 UWG |
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§ 10 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist
das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht
des Bundesministeriums der Justiz unterliegt.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen
Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des
Bundes zu übertragen.
In § 10 Abs.1 wurden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt“ durch die Wörter „Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
§§§
zu § 15 UWG |
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§ 15 Abs.12 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.165 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu Kapitel 4 UWG |
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Die Überschrift von Kapitel 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Kapitel 5 UWG |
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Die Überschrift von Kapitel 5 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 20 UWG |
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Die §§ 20 bis 22 wurde durch den neuen § 20 ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 21 UWG |
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Die §§ 20 bis 22 wurde durch den neuen § 20 ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
Die auf § 20 Abs.8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§§§
zu § 22 UWG |
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Die §§ 20 bis 22 wurde durch den neuen § 20 ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
Bisheriger Wortlaut:
1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23.Juli 2002 (BGBl.I S. 2850), außer Kraft.
§§§
zum Anhang UWG |
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Der Anhang zu § 3 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2949)
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Fussnoten-UWG | [ ] |
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