ZPO (16) | ||
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Zwangsvollstreckung |
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Allgemeines (2) |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) 1Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls (1) zuzustellen oder durch die Post zu übersenden.
2Es muß im Protokoll vermerkt werden, daß diese Vorschrift befolgt ist.
3Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss. (1)
§§§
1Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
ader Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist;
bder Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs.1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird;
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs.2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
§§§
(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
2Es ist befugt, die in § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (2)
3Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. (2)
(2) (3) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) (4) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, daß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) (4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) (5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
§§§
(1) 1Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht.
2Es ist befugt, die im § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
§§§
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) 1Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder
die verwahrende Behörde den Amtssitz hat.
2Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von
dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.
§§§
Die Vorschriften des § 767 Abs.1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs.1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs.2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
§§§
(1) 1Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zum Erlaß des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
2Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der
Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2).
3Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) 1In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei.
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) (1) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) (3) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
1Das Prozeßgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen.
2Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
§§§
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) 1Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§§§
1Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechtes nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden.
2Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
§§§
1Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
2Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
§§§
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
§§§
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstrekkungsmaßregel angeordnet ist oder daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; (1)
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; (1)
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Gläubiger nach Erlaß des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. (2)
§§§
1In den Fällen des § 775 Nr.1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.
2aIn den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen;
2bdasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
§§§
1Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
2Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
§§§
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß richtet, nur in den Nachlaß zulässig.
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
§§§
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlaß fortgesetzt.
(2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.
2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
§§§
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlaßverbindlichkeit gegen einen Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlaßpfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
§§§
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
§§§
1Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014 , 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind.
2Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist. (1)
§§§
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§§§
(1) (1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlaß gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind.
§§§
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
§§§
(1) (3) Die Vorschriften des § 780 Abs.1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs.1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, (2) 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) (4) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25.August 1998 (BGBl.I S.2487) am 1.Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs.1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.
§§§
(1) Die Vorschriften des § 780 Abs.1 und des § 781 sind auf die nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs (2) oder nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften:
aWird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs.3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung;
bnach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs.4 und 5 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs.4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.
1Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) (3)
von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den
Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.
2aHat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50 Abs.2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt;
2bdas gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
aIst von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl.1988 II S.1643) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, § 52 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.
bHat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 52 Abs.3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt;
cdas gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, daß der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
§§§
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.November 1940 (RGBl.I S.1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
§§§
(1) 1aDie Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last;
1bsie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
3aSoweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner;
3b§ 100 Abs.3 und 4 gilt entsprechend. (2)
(2) (3) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs.2, den §§ 104, 107 fest.
2Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges.
(3) (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, (6) 829, 833a Abs.2, §§ 850k, 850l, (5) 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
§§§
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
§§§
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§§§
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
§§§
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
§§§
(1) 1Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs.1 Satz 3 oder § 492 Abs.3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; (6)
2a. | ... (15) |
2b. | ...(4) |
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; (16)
3a. | ... (17) |
aus Vollstreckungsbescheiden; (5)
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; (9) | |
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; (10) |
(14) aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.
(2) (1) Soweit nach den Vorschritten der §§ 737, 743, des § 745 Abs.2 und des § 748 Abs.2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr.5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
§§§
(1) 1Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen.
2aDer Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen;
2b§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. (2)
3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (5)
4Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.
5Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) 1Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden.
2Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tage des Abschlusses des Vergleichs, betragen.
2Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tage zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tage an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. (3)
(5) (4) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs.2 Nr.3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
§§§
1Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind.
2Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs.1 Nr.2, 2a erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. (2)
3Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten ergänzend die §§ 1093 bis 1096 (3).
§§§
aDie Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils;
beiner besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
§§§
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs.1 Nr.1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
§§§
(1) (1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
§§§
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
§§§
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs.1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
ist der Gegner zu hören. (2)
2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
3Eine Anfechtung findet nicht statt.
§§§
(1) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eine nach § 796a Abs.1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden.
2Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2) 1Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen.
2Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs.1 zuständigen Gericht angefochten werden.
§§§
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt.
(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt.
2Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
(3) (3) 1Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit
der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder
die verwahrende Behörde den Amtssitz hat.
2Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden
Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs.2 nicht anzuwenden.
(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) (1) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. (1)
§§§
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
(3) § 797 Abs.5 gilt entsprechend.
(4) 1Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind.
2Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs.1, der §§ 727 bis 729 und des § 733.
3Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
§§§
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach (2) § 794 Abs.1 Nr.4b sowie aus den nach § 794 Abs.1 Nr.5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
§§§
§§§
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs.1 Nr.5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
§§§
1Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung
einer Hypothek oder Grundschuld in einer
Urkunde nach § 794 Abs.1 Nr.5 der sofortigen
Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen
und betreibt ein anderer als der in der Urkunde
bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser,
soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für
unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der diesem durch die
Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung
entsteht.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der
Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung
das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder
wegen der Forderung aus einem demselben Zweck
dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung
in sein Vermögen unterworfen hat.
§§§
(1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs.1 Nr.5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll.
2Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs.5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
§§§
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs.5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
§§§
(1) (1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) (2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
§§§
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
§§§
Allgemeine Vorschriften (F) |
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(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) 1Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
aeine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen;
bhierfür
bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung
des Schuldtitels.
2Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr.1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
§§§
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung
nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher
dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen
oder eine Tilgung durch Teilleistungen
(Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner
glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt
festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.
2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben.
3Die Tilgung
soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den
Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2
festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub.
2aWiderspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung
des Schuldners hinfällig;
2bzugleich endet
der Vollstreckungsaufschub.
3Dieselben Wirkungen
treten ein, wenn der Schuldner mit einer
festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger
als zwei Wochen in Rückstand gerät.
§§§
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.
(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner
alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben.
2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen.
3Ferner sind anzugeben:
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs.1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs.1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
4Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) 1Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides
statt zu versichern, dass er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
2Die Vorschriften
der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft
nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284
der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe
nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung
der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.
2Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher
dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.
3aDer Gläubiger darf die erlangten Daten nur
zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen;
3bhierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen.
4Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der
Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
§§§
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
§§§
(1) 1Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt
der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung
der Forderung eine Frist von zwei Wochen.
2Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die
Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen
ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
alsbald nach Fristablauf und lädt den
Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume.
3Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft
erforderlichen Unterlagen im Termin
beizubringen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher
bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet.
2Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem
Gerichtsvollzieher widersprechen.
3Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) 1Mit der Terminsladung ist der Schuldner
über die nach § 802c Abs.2 erforderlichen Angaben
zu belehren.
2Der Schuldner ist über seine
Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2,
über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis
oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten
sowie über die Möglichkeit der Einholung
von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der
Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) 1aZahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen
und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat;
1beiner Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten
bedarf es nicht.
2Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs.2 mitzuteilen.
(5) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs.2 erforderlichen
Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis).
2Diese Angaben sind dem
Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach
§ 802c Abs.3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf
einem Bildschirm wiederzugeben.
3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis
bei dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 802k Abs.1 und leitet dem
Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu.
2aDer
Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er
mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses
übereinstimmt;
2b§ 802d Abs.1 Satz 3 und Abs.2
gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht
gegen den Schuldner, der dem Termin zur
Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt
fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft
gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur
Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.
2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) 1Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
2Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
§§§
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
§§§
(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des
Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft
abzunehmen.
2aDem Verlangen ist unverzüglich
stattzugeben;
2b§ 802f Abs.5 gilt entsprechend.
3Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht,
wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme
nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2) 1Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird
der Schuldner aus der Haft entlassen.
2§ 802f Abs.5 und 6 gilt entsprechend.
(3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben
nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen
nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher
einen neuen Termin bestimmen und die
Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin
aussetzen.
2a§ 802f gilt entsprechend;
2bder Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
§§§
(1) 1Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten
nicht übersteigen.
2Nach Ablauf der sechs Monate
wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft
entlassen.
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
§§§
(1) 1Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder
nach § 284 Abs.7 Satz 4 der Abgabenordnung
zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden
landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht
in elektronischer Form verwaltet.
2Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs.1 bis 7 der Abgabenordnung
gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen
Regelung errichtet wurden, soweit
diese Regelung die Hinterlegung anordnet.
3Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2
ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der
Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses
zu löschen.
(2) 1Die Gerichtsvollzieher können die von den
zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1
verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken
abrufen.
2Den Gerichtsvollziehern
stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
3Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch
Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben
des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat.
2Sie können diese Befugnis
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3aDas zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen;
3bdie jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten der Form,
Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung
der Vermögensverzeichnisse nach § 802f
Abs.5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs.7 der
Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes
Abrufverfahren, zu regeln.
2Die Rechtsverordnung
hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes
und der Datensicherheit vorzusehen.
3Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.
§§§
(1) 1Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs.1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs.8 Abgabenordnung);
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
2aDie Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig,
soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und
die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500
Euro betragen;
2bKosten der Zwangsvollstreckung
und Nebenforderungen sind bei der Berechnung
nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand
des Vollstreckungsauftrags sind.
(2) 1Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung
nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher
unverzüglich zu löschen oder zu sperren.
2Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) 1Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines
Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher
den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes
2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb
von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis.
2§ 802d Abs.1 Satz 3 und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
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