BGB (83) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Vermächtnis |
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1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein
Vermächtnisnehmer beschwert werden.
2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe
beschwert.
§§§
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
§§§
1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten
Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt
der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht.
2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne
dieser Vorschrift.
§§§
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
§§§
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) aDie Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch
Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis
erhalten soll;
bdie Bestimmung des Dritten erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) 1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung
nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger.
2Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht
dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt
hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt.
3Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
§§§
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.
§§§
(1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis
in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten
Gegenstand erhalten soll.
2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs.2.
(2) 1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung
nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt.
2Die Vorschrift des § 2151 Abs.3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen,
dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll.
2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt
sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) 1Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das
Wahlrecht auf den Beschwerten über.
2Die Vorschrift des § 2151 Abs.3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§§§
1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses,
dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der
Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder
eines Dritten überlassen.
2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
§§§
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so
wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem
Verhältnis ihrer Anteile an.
2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat.
3Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt
die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§§§
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
§§§
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
§§§
1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte
nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.
2Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
§§§
(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt (1) oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.
§§§
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§§§
(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
§§§
(1) 1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht,
so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der
Gegenstand belastet ist.
2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im
Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§§§
(1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft
gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers
oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der
Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist
der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber
zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit
verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks
gedeckt wird.
2aDer Wert bestimmt sich nach der
Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer
übergeht;
2ber wird unter Abzug der Belastungen
berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.
§§§
1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur
Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek
belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte
Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den
Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des
vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen
Grundstücke entspricht.
2Der Wert wird nach § 2166 Abs.1 Satz 2 berechnet.
§§§
(1) 1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden
Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine
Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke
vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem
Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in
Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld
verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten
Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen
Grundstücke entspricht.
2Der Wert wird nach § 2166 Abs.1 Satz 2 berechnet.
(2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs.1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.
§§§
§ 2165 Abs.2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
§§§
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
§§§
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs.1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) 1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so
hat er den Wert zu entrichten.
2Ist die Verschaffung nur mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich
der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
§§§
(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.
(2) 1aIst die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht;
1bsteht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt
im Zweifel dieses Recht als vermacht.
2Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den
Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs.3.
§§§
1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht,
so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft
vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll.
2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme
gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme
als vermacht, auch wenn sich eine solche in der
Erbschaft nicht vorfindet.
§§§
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
§§§
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
§§§
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
§§§
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
§§§
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt (1) oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
§§§
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
§§§
(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) 1Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten.
2aDie Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden;
2bsie ist unwirksam, wenn
sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs.1, 3 und des § 1953 Abs.1, 2 finden entsprechende Anwendung.
§§§
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
§§§
(1) 1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand (2)
vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs.1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453.
2Er hat den Gegenstand (3) dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne
des § 435 zu verschaffen.
3§ 444 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
[ Motive ] |
§§§
1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht,
so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle
der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.
2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig
verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer
anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache
Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen
muss (2).
3Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer (3)
Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand
vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses
gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben.
2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte
nicht Ersatz zu leisten.
§§§
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
§§§
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
§§§
(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.
§§§
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
§§§
Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
§§§
Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs.1, des § 2107 und des § 2110 Abs.1 entsprechende Anwendung.
§§§
Auflage |
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Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) aSteht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann
ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig
verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur
Vollziehung bestimmt werden;
bnach dem Ablauf der Frist
ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn
nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) 1Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt
sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
2Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das
Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über.
3aDie Vorschrift des § 2151 Abs.3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung;
3bzu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift
gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung
der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
§§§
1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der
Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall
des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar
zustatten kommen würde.
2Liegt die Vollziehung im öffentlichen
Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§§§
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
§§§
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
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