BGB (82) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Einsetzung eines Nacherben |
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Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
§§§
(1) 1Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte (1)
Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass sie als Nacherbe eingesetzt ist.
2Entspricht es nicht
dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe
werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) aDas Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung
gelangt;
bdie Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.
§§§
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
§§§
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
§§§
1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis
zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses
Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die
Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben
diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen
Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben
wäre.
2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben
im Sinne dieser Vorschrift.
§§§
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten (1) Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
§§§
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) 1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person (1)
als Erbe nach § 2101 Abs.1 als Nacherbeinsetzung anzusehen,
so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen
Geburt an.
2Im Falle des § 2101 Abs.2 tritt der Anfall mit der
Entstehung der juristischen Person ein.
§§§
Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
§§§
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) 1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des
Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des
Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung
eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
§§§
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§§§
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
§§§
(1) 1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund
eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit
Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm
als Nutzung gebührt.
2aDie Zugehörigkeit einer durch
Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat
der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt;
2bdie Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
§§§
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
§§§
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand,
die unentgeltlich oder zum Zwecke der
Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens
erfolgt.
2Ausgenommen sind Schenkungen, durch
die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§§§
1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine
Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung,
so steht die Kündigung und die
Einziehung dem Vorerben zu.
2Der Vorerbe kann jedoch
nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung
der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es
für ihn und den Nacherben hinterlegt wird.
3Auf andere
Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld,
die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung
findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.
§§§
1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das
Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen
würde.
2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn
der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an
einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend
gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
§§§
(1) 1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur
Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen
bei einer Hinterlegungsstelle (1) mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass
die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt
werden kann.
2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann
nicht verlangt werden.
3Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
§§§
1Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach
§ 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung
umschreiben lassen, dass er über sie nur mit
Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
2Sind die
Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so
kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen
gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
§§§
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
§§§
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
§§§
1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur
Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung
erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung
gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe
dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung
zu der Verfügung zu erteilen.
2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären.
3Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur
Last.
§§§
(1) 1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein
Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände
mitzuteilen.
2aDas Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages
der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu
unterzeichnen;
2bder Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung
öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
§§§
1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen.
2Das gleiche Recht steht dem
Nacherben zu.
§§§
(1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der
Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der
Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung
durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden.
2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil
eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans
verlangen.
3Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
§§§
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) 1Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum
Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den
Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus
der Erbschaft bestreiten.
2Bestreitet er sie aus seinem
Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
§§§
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
§§§
1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht
die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den
Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen
sind.
2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124
Abs.2 Anwendung.
§§§
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
§§§
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
(2) 1Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
2Für die zur Erbschaft gehörenden
Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung
dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er
von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder
wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt
wird.
3Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
§§§
(1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge
verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand
herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe
fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt.
2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet
die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts
finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende
Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§§§
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§§§
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
§§§
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
§§§
1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich
verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge
dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet.
2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens
bleibt unberührt.
§§§
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
§§§
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs.1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
§§§
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
§§§
(1) 1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt
sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen
Erbschaftsgegenstände.
2Für Verwendungen auf
Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht
herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs.2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.
§§§
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
§§§
1Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände
in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von
dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss.
2Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den
Eintritt kennt oder kennen muss.
§§§
Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
§§§
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§§§
(1) aDie Vorschriften über die Beschränkung der Haftung
des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch
für den Nacherben;
ban die Stelle des Nachlasses tritt
dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt,
mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen
zustehenden Ansprüche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
§§§
(1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge
für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der
Nacherbe nicht haftet.
2Die Haftung bleibt auch für diejenigen
Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im
Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben
dem Vorerben zur Last fallen.
(2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge
die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten,
sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit
verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der
Erbschaft gebührt.
2Die Vorschriften der §§ 1990, 1991
finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich
dem Nachlassgericht anzuzeigen.
2Die Anzeige des Vorerben
wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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