BGB (3) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
e.V. |
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Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.
2Hierbei muß gewährleistet sein, daß
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
die nach der Anlage zu § 126 Abs.1 Satz 2 Nr.3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind.
2Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(3) 1Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
2Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
3Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
§§§
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
§§§
(1) Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§§§
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
über die Bildung des Vorstandes;
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§§§
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) (1) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§§§
(2) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
(2) ... (1)
§§§
§§§
1Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. (1)
2 ...(2)
§§§
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
§§§
(1) (2) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
(2) (3) 1Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
§§§
(1) (1) 1Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.
2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§§§
1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.
2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§§§
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§§§
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
§§§
(1) 1Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
2Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden.
3Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen (2).
4In dem Wortlaut der
Satzung müssen die geänderten Bestimmungen
mit dem Beschluss über die Satzungsänderung,
die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt
eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne
dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht
wurde, auch mit den zuvor eingetragenen
Änderungen übereinstimmen (2).
(2) (1) Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs.2 finden entsprechende Anwendung.
§§§
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche (2) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§§§
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
2...(1)
§§§
(1) 1Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
2 (3)
(2) 1Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden.
2Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) ...(3)
§§§
(1) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach
§ 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen
einzutragen (5).
2Von Amts wegen sind auch einzutragen (6)
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, (2)
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) (4) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1
Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die
Fortsetzung zur Eintragung anzumelden.
2Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses
beizufügen.
§§§
(1) (3) 1Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das
Vereinsregister einzutragen.
2Das Gleiche gilt
für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) (4) 1Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen.
2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht
der Liquidatoren anzugeben.
3Änderungen der
Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie
die Beendigung des Vereins sind von den
Liquidatoren anzumelden.
4Der Anmeldung der
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der
Vertretungsmacht, die abweichend von § 48
Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift
der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§§§
1Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren,
die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt
sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung
abzugeben.
2Die Erklärung kann in Urschrift
oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht
eingereicht werden.
§§§
(1) (1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs.1, des § 71 Abs.1, des § 72, des § 74 Abs.2, des § 75 Absatz 2 (2) und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§§§
(1) (1) 1Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente (6) ist jedem gestattet.
2aVon den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden;
2bdie Abschrift ist auf Verlangen
zu beglaubigen (7).
3Wird das Vereinsregister
maschinell geführt, tritt an die
Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die
der beglaubigten Abschrift ein amtlicher
Ausdruck (7).
4...(8)
(2) (4) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
2Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
(3) (3) 1Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf.
2Die zuständige Stelle hat (zB durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) (3) aDie zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen;
bdasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) (3) 1Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
2Örtlich zuständig ist Landesjustizverwaltung (9), in deren Zuständigkeitsbereich (9) das betreffende Amtsgericht liegt.
3Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden.
4Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
5Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen
Landes vereinbaren (5).
(6)...(3)
§§§
U-2 | Stiftungen | 80-88 |
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(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des
§ 81 Abs.1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint
und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
2Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung
verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint
die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der
mindestens zehn Jahre umfasst (2).
(3) 1Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt.
2Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
§§§
(1) 1Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
2Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann (3).
3Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
4Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) 1Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig
ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt.
2Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden.
3Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.
§§§
1Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt (1), so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
2Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung (2) auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
§§§
1Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen (1), sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt (1) wird.
2aGenügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs.1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt;
2bdabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden (2).
3Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort,
an welchem die Verwaltung geführt wird (2).
4Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als
Sitz (2).
§§§
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt (2), so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
§§§
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- (1) oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§§§
1Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 (4) finden auf Stiftungen
entsprechende Anwendung, die Vorschriften
des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27
Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als
sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von
einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes
ergibt (2).
2Die Vorschriften des § 26 Abs.2 Satz 2 (3) und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§§§
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) 1Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des
Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür
gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens
dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. (1)
2Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
§§§
1Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen.
2Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. (1)
3Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
§§§
U-3 | jur-Personen des öR | 89 |
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(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) (1) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs.2.
§§§
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