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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ 60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl.EU Nr.L 319 S.1),
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl.EU Nr.L 133 S.66).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S.10).
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient im Wesentlichen der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S.19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S.1) geändert worden ist, in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner, ABl. C 256 vom 24.10.2009, S.4).
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
§§§
zu § 2 BGB |
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§§§
zu § 3 bis 6 BGB |
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§§ 3 bis 5 aufgehoben durch Gesetz vom vom 31.07.74 (BGBl_I_74,1713), § 6 aufgehoben durch Betreuungsgesetz vom 12.09.90 (BGBl_I_90,2002)
§§§
zu § 8 BGB |
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§§§
zu § 9 BGB |
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§§§
zu § 10 BGB |
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§§§
zu § 11 BGB |
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§§§
zu § 13 und 14 BGB |
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§§ 13 bis 20 aufgehoben durch Gesetz vom 04.07.39 (RGBl_I_39,1186). Anstelle der aufgehobenen Paragraphen ist das Verschollenheitsgesetz getreten.
Neue §§ 13 und 14 einschließlich amtlicher Überschrift eingefügt durch Art.2 Nr.1 und 2 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl.I_00,897)
§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15 BGB |
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§§§
zu § 22 BGB |
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In § 22 Satz 1 wurde das Wort „reichsgesetzlicher“ durch das Wort „bundesgesetzlicher“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
In § 22 Satz 2 wurde das Wort „Bundesstaate“ durch das Wort „Land“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 23 BGB |
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§ 23 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer „bundesgesetzlicher (1) Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesrats verliehen werden.
§§§
zu § 26 BGB |
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§ 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Verein muß einen Vorstand haben.
2Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) 1aDer Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
1ber hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§§§
zu § 27 BGB |
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§ 27 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
§§§
zu § 28 BGB |
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§ 28 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.3b iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§§§
zu § 29 BGB |
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§§§
zu § 31a BGB |
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§ 31a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.10.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.09 (BGBl_I_09,3161)
§ 31a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.03.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes
zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden
nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) 1Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines
in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
§§§
§§§
zu § 31b BGB |
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§ 31b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.03.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
§§§
zu § 32 BGB |
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In § 32 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „erschienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 33 BGB |
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In § 33 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „erschienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§ 33 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 37 BGB |
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§§§
zu § 40 BGB |
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§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.5a iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
Die Vorschriften des § 27 Abs.1, 3, des § 28 Abs.1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
In § 40 wurde die Angabe „des § 28“ durch die Angabe „, der §§ 28, 31a Abs.1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.10.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.09 (BGBl_I_09,3161)
§§§
zu § 41 BGB |
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In § 41 Satz 2 wurden die Wörter „erschienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 42 BGB |
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§ 42 neu gefasst durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
In § 42 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Insolvenzverfahrens“ die Wörter „und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 43 BGB |
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§ 43 Abs.3 aufgehoben durch Gesetz vom 05.03.53 (BGBl_I_53,33)
§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben) (1)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§§§
zu § 44 BGB |
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§ 44 Abs.1 neu gefasst durch Gesetz vom 05.03.53 (BGBl_I_53,33)
§ 44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.
§§§
zu § 45 BGB |
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In § 45 Abs.3 wurde das Wort „Bundesstaats“ durch das Wort „Landes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 47 BGB |
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§ 47 2.Halbsatz angefügt durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 48 BGB |
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§ 48 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§§§
zu § 50 BGB |
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In § 50 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.20 Nr.2 a) iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
Bisheriger Wortlaut
In § 50 Abs.1 Satz 3 wurde neu nach den Wörtern „bestimmte Blatt“ der Satzteil „ , in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hatte“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.20 Nr.2 b) iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§§§
zu § 50a BGB |
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§ 50a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.20 Nr.3 iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§§§
zu § 53 BGB |
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§ 53 neu gefasst durch Gesetz vom 25.03.30 (RGBl_I_30,93), bisheriger Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 geändert durch Vergleichsordnung vom 26.02.35 (RGBl_I_35,321)
In § 53 wurde Angabe „§§ 50 bis 52“ durch die Angabe „§§ 50, 51 und 52“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.20 Nr.4 iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§§§
zu § 55 BGB |
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§ 55 Abs.2 eingefügt durch Gesetz vom 08.02.57 (BGBl_I_57,18)
§ 55 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.123 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
In § 55 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 55a BGB |
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§ 55a eingefügt durch Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.93 (BGBl_I_93,2182)
In § 55a Abs.6 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.
2aDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist;
2bdie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.
§ 55a Abs.2 wurde aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.10 a) und b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§ 55a Abs.5 wurde aufgehoben , mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
2Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
§§§
zu § 59 BGB |
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§ 59 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
§§§
zu § 60 BGB |
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§ 60 Abs.2 aufgehoben durch Gesetz vom 05.08.64 (BGBl_I_64,593)
In § 60 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 61 BGB |
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§§§
zu § 64 BGB |
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§ 64 Abs.1 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 15.12.01 durch Art.2 Nr.1 a) des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3422)
§ 64 Abs.1 Satz 2 gestrichen mit Wirkung vom 15.12.01 durch Art.2 Nr.1 b) des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3422)
§§§
zu § 66 BGB |
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Die Überschrift des § 66 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§ 66 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§ 66 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 67 BGB |
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§§§
zu § 70 BGB |
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§ 70 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.13a iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs.1 regeln.
§§§
zu § 71 BGB |
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§ 71 Abs.2 geändert durch Gesetz vom 18.06.97 (BGBl_I_97,1430)
§ 71 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 72 BGB |
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In § 72 wurden die Wörter „von ihm vollzogene“ durch das Wort „schriftliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 73 BGB |
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§ 73 Abs.1 Satz 2 und 3, sowie Absatz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 05.08.64 (BGBl_I_64,593)
In § 73 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 74 BGB |
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§ 74 Abs.3 neu gefasst durch Gesetz vom 05.08.64 (BGBl_I_64,593)
§ 74 Abs.1 Satz 2 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
In § 74 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 75 BGB |
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§ 75 neu gefasst durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§ 75 Nr.3 eingefügt, bisheriger Nr.3 und 4 werden Nr.4 und 5 durch Art.1 Nr.6 Gesetz vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3836)
Die Überschrift des § 75 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§ 75 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.18 b) und c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§ 75 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.18 b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
In § 75 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Das Gleiche gilt für“ durch die Wörter „Von Amts wegen sind auch einzutragen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.18 b) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 76 BGB |
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§ 76 Abs.2 Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 15.12.01 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3422)
Die Überschrift des § 76 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
§ 76 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen.
2Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs.3 regeln.
§ 76 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen.
2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. (1)
3Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
§§§
zu § 77 BGB |
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§ 77 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärungen zu bewirken.
§§§
zu § 78 BGB |
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§ 78 Abs.1 geändert durch Gesetz vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469), Satz 2 aufgehoben durch Gesetz 05.03.53 (BGBl_I_53,33)
In § 78 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „des § 74 Abs.2“ ein Komma und die Angabe „des § 75 Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 79 BGB |
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§ 79 bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Sätze 3 bis 5 neu angefügt durch Art.10 Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.93 (BGBl_I_93,2182)
§ 79 Abs.2 bis 10 angefügt durch Art.10 Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.93 (BGBl_I_93,2182)
§ 79 Abs.3 bis 10 durch neue Absätze 3 bis 5 ersetzt mit Wirkung vom 15.12.01 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3422)
§ 79 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.27 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
§ 79 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.27 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 79 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.22 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
In § 79 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.22 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
2aVon den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden;
2bdie Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
3Werden die Schriftstücke nach § 55 a Abs.5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden.
In § 79 Abs.1 Sätze 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.22 a) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
In § 79 Abs.5 Satz 2 wurden das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Zuständigkeitsbereich“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
§§§
zu § 80 BGB |
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§ 80 mit Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.2 des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§ 80 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.03.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
§§§
zu § 81 BGB |
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§ 81 Abs.2 Satz 3 geändert durch Gesetz vom 28.08.69 (BGBl_I_69,1513)
§ 81 mit Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.2 des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
In § 81 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „widmen“ ein Komma und die Wörter „das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.03.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
§§§
zu § 82 BGB |
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In § 82 Satz 1 wurde das Wort „genehmigt“ durch die Wörter „als rechtsfähig anerkannt“ ersetzt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.3 a) des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
In § 82 Satz 2 wurde das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.3 b) des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§§§
zu § 83 BGB |
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In § 83 wurden die Wörter „die Genehmigung einzuholen“ werden durch die Wörter „dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen“ und das Wort „nachgesucht“ wird durch das Wort „beantragt“ ersetzt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.4 a) des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
In § 83 die Sätz 2 bis 4 neu angefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.4 b) des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§§§
zu § 84 BGB |
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In der Überschrift des § 84 wurde das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.5 a) des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
In § 84 wurde das Wort „genehmigt“ wird durch die Wörter „als rechtsfähig anerkannt“ ersetzt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.5 b) des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§§§
zu § 85 BGB |
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In § 85 wurde das Wort „Reichs-“ durch das Wort „Bundes-“ ersetzt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.6 des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§§§
zu § 86 BGB |
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In § 86 wurde die Angabe „des § 26“ durch die Angabe „der §§ 23 und 26“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.7 des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§ 86 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Vorschriften der §§ 23 und 26 (1), des § 27 Abs.3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs.3 und des § 28 Abs.1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt.
In § 86 Satz 2 wurde die Angabe „§ 28 Abs.2“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_9,3145)
In § 86 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 28 bis 31, 42“ durch die Angabe „§§ 28 bis 31a und 42“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.10.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.09 (BGBl_I_09,3161)
§§§
zu § 87 BGB |
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§ 87 Abs.2 Satz 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.8 des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§§§
zu § 88 BGB |
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§ 88 Satz 2 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.9 des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§§§
zu § 89 BGB |
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§ 89 Abs.2 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zum Zweiten Abschnitt |
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§§§
zu § 90a BGB |
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§§§
zu § 104 BGB |
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§§§
zu § 105a BGB |
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§ 105a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.2 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 112 BGB |
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In § 112 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 113 BGB |
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In § 113 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 114 und § 115 BGB |
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§§§
zu § 120 BGB |
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Das Wort "Anstalt" wurde durch "Einrichtung" ersetzt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 121 BGB |
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In § 121 Abs.2 wurde das Wort "dreizig" durch "zehn" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 124 BGB |
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In § 124 Abs.2 Satz 2 wurde der Verweis ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 124 Abs.3 wurde das Wort "dreizig" durch "zehn" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 126 BGB |
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§ 126 Abs.1 geändert durch Beurkundungsgesetz vom 28.08.69 (BGBl_I_69,1513)
§ 126 Abs.3 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4 durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
§ 126 Abs.4 (früher Abs.3) geändert durch Beurkundungsgesetz vom 28.08.69 (BGBl_I_69,1513)
§§§
zu § 126a BGB |
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§§ 126a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 126b BGB |
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§§ 126b neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§ 126b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 127 BGB |
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§ 127 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 127a BGB |
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§§§
zu § 128 BGB |
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§§§
zu § 129 BGB |
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§ 129 Abs.1 Satz 1 geändert durch Beurkundungsgesetz vom 28.08.69 (BGBl_I_69,1513)
§ 129 Abs.2 geändert durch Beurkundungsgesetz vom 28.08.69 (BGBl_I_69,1513)
§§§
zu § 132 BGB |
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In § 132 Abs.2 "einer Ladung" gestrichen mit Wirkung vom 01.07.2002 durch Art.2 Abs.25 des Zustellungsreformgesetz vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1206).
§§§
zu § 138 BGB |
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§§§
zu § 147 BGB |
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In § 147 Abs.1 Satz 2 "sonstige technische Einrichtung" eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 152 BGB |
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§§§
zu § 161 BGB |
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§ 161 Abs.1 Satz 2 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 184 BGB |
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§ 184 Abs.2 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 193 BGB |
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§§§
zum Abschnitt 5 |
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Abschnitt 5 (§§ 194-218) neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 194 BGB |
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Abschnitt 5 (§§ 194-218) neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 194 Abs.2 wurden nach dem Wort „Zukunft“ die Wörter „oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ , mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.08 (BGBl_I_08,441).
§§§
zu § 195 BGB |
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Abschnitt 5 (§§ 194-218) neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 196 BGB |
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§ 196 Abs.1 Nr.15 geändert durch Gesetz vom 26.07.57 (BGBl_I_57,861)
§ 196 Abs.1 Nr.3 geändert durch das Allgemeine Magnetschwerbebahngesetz vom 19.07.96 (BGBl_I_96,1019)
geändert mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.1 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§ 196 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 197 BGB |
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§ 197 Abs.1 Nr.6 mit den erforderlichen Folgeänderungen neu angefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.7 Nr.1 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
§ 197 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
1. (M) Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
§ 197 Abs.1 Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
In § 197 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Soweit“ die Wörter „Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 199 BGB |
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In der Überschrift des § 199 wurde das Wort „Höchstfristen“ durch das Wort „Verjährungshöchstfristen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
In § 199 Abs.1 wurden nach dem Wort „beginnt“ die Wörter „ , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§ 199 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§ 199 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 204 BGB |
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Satz 3 mit Wirkung vom 01.08.01 angefügt durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 204 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 204 Abs.1 Nr.8 wurden die Wörter „oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.1a iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
In § 204 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08 durch Art.7 iVm Art8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Bisheriger Wortlaut:
3. (M) die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
In § 204 Abs.1 Nr.14 wurden nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“ die Wörter „oder Verfahrenskostenhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.4a iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 204 Abs.1 Nr.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.12, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.12 (BGBl_I_12,2182)
In § 204 Abs.3 wurde vor der Angabe „9“ die Angabe „6a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.12, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.12 (BGBl_I_12,2182)
§§§
zu § 207 BGB |
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§ 207 Satz 1 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
In § 207 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 207 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 209 BGB |
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§ 209 Abs.2 Nr.1 geändert durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 209 Abs.2 Nr.1a eingefügt durch Verordnung vom 13.02.24 (RGBl_I_24,135, berichtigt S.562) und neu gefasst durch Gesetz vom 12.09.50 (BGBl_I_50,455)
§ 209 Abs.2 Nr.2 neu gefasst durch Gesetz vom 25.07.86 (RGBl_I_86,1120), geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911) und erneut geändert durch Gesetz vom 25.08.98 (BGBl_I_98,2489)
§ 209 Abs.2 Nr.1b eingefügt durch Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.98 (BGBl_I_98,666)
§ 209 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 210 BGB |
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§ 210 geändert durch Verordnung vom 13.02.24 (RGBl_I_24,135)
§ 210 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 212a BGB |
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§§§
zu § 213 BGB |
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§ 213 neu gefasst durch Verordnung vom 13.02.24 (RGBl_I_24,135, berichtigt S.562) und geändert durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 213 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 214 BGB |
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§ 214 Abs.4 angefügt durch Gesetz vom 25.07.86 (BGBl_I_86,1120), geändert durch Art.33 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl.I_94,2911) und durch Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25.08.1998 (BGBl.I_98,2489)
§ 214 Abs.1 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§ 214 Abs.3 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§ 214 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 218 BGB |
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§ 218 Abs.1 Satz 2 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§ 218 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 223 BGB |
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§§§
zu § 232 BGB |
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§ 232 Abs.1 geändert durch Verordnung vom 21.12.40 (RGBl_I_40,1609)
In § 232 Abs.1 "Reichsschuldenbuch" in "Bundesschuldenbuch" geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch § 14 Abs.18 Nr.1 Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3519)
§§§
zu § 233 BGB |
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§§§
zu § 236 BGB |
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§ 236 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch § 14 Abs.18 Nr.2 Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3519)
§§§
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