Motive zu § 197   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 197 – Verjährung bei Herausgabeansprüchen, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und festgestellten Ansprüchen
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 197 Abs.1 Nr.1 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zu den Herausgabeansprüchen aus dinglichen Rechten, die in 30 Jahren verjähren sollen, neben dem Anspruch aus dem Eigentum nur Ansprüche aus solchen Rechten gehören sollen, die von vergleichbarer Beständigkeit wie das Eigentum sind, und nicht auch der Anspruch wegen Besitzentziehung (§ 861 BGB) sowie der Anspruch des früheren Besitzers (§ 1007 BGB).

Begründung

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchulR-ModG (14/7052)
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 197 Abs.1 Nr.1 BGB)

Die Bundesregierung ist mit dem Bundesrat der Ansicht, dass der Anspruch wegen Besitzentziehung und der Anspruch des früheren Besitzers nicht der dreißigjährigen Verjährung unterfallen sollten und bei diesen Ansprüchen die regelmäßige Verjährungsfrist ausreicht. Dies wird mit dem Entwurfstext aber auch erreicht. Die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs.1 Nr.1 BGB-RE gilt für Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten. Der Begriff der dinglichen Rechte wird in Rechtsprechung und Lehre in diesem Sinne ausgelegt. Danach ist dinglich ein Recht, das einer Person die unmittelbare Herrschaft über eine Sache verschafft (Palandt/Bassenge, BGB, 60.Aufl 2001, Einf v § 854 Rdn.2; Staudinger/Seiler, Einleitung zum Sachenrecht, Rdn.21). Neben dem Eigentum geben insbesondere folgende dingliche Rechte ein Recht zum Besitz und damit einen Herausgabeanspruch: Das Erbbaurecht (§ 11 Abs.1 ErbbauVO iVm § 985 BGB), der Nießbrauch (§ 1036 Abs.1 BGB), das Wohnungsrecht (§ 1093 Abs.1 Satz 2 BGB iVm § 1036 Abs.1 BGB) und das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1227 BGB iVm § 985 BGB). Des Weiteren sind die Sonderformen des Eigentums wie das Bergwerkseigentum nach dem Bundesberggesetz und das Wohnungseigentum sowie das Wohnungserbbaurecht und das Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu nennen. Nach ganz herrschender Meinung (BGHZ 32,194, 204) gehört der Besitz nicht zu den dinglichen Rechten. Er stellt nicht das Recht des Besitzers zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, sondern nur die tatsächliche unmittelbare Herrschaft des Besitzers dar.

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.42)

§§§

EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist


§ 197
u n v e r ä n d e r t

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)

§§§

  zu § 197 BGB [ ]  

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