Motive zu § 196   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 196   –   Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 196 BGB)

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.6)

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.42)

§§§



Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses   (14/7052)
Zu § 196 (Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 196
Verjährungsfrist bei Rechten
an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren in zehn Jahren.


§ 196
Verjährungsfrist bei Rechten
an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 196 BGB [ ]  

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