Motive | zu § 204 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Der Gläubiger muss davor geschützt werden, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet hat oder nachdem er den Anspruch mit der Möglichkeit, dass über ihn rechtskräftig entschieden wird, in das Verfahren über einen anderen Anspruch eingeführt hat (Prozessaufrechnung, § 322 Abs.2 ZPO).
Im geltenden Recht sieht der bisherige § 209 für den Fall der Klageerhebung und die in Absatz 2 der Vorschrift besonders genannten Fälle der Geltendmachung eines Anspruchs vor, dass sie die Verjährung unterbrechen. Der bisherige § 210 sieht ferner die Unterbrechung der Verjährung durch einen Antrag auf Vorentscheidung einer Behörde oder auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung abhängt oder das zuständige Gericht zu bestimmen ist; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Klage oder der Güteantrag binnen drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens angebracht wird.
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, wie sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Verjährung auswirkt. Nach der Rechtsprechung hemmt der Antrag nach dem geltenden § 203 Abs.2 die Verjährung, wenn er rechtzeitig – letzter Tag genügt – vor Ablauf der Verjährung gestellt wird. Allerdings muss der Antrag ordnungsgemäß begründet und vollständig sein (BGHZ 70,235, 239). Die erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt (BGH, VersR 1985, 287) und die Partei zumindest subjektiv der Ansicht sein, sie sei bedürftig (BGH, VersR 1982,41). Die Hemmung dauert nur so lange, wie der Gläubiger unter Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt die zur Förderung des Verfahrens zumutbaren Maßnahmen trifft (BGH, NJW 1981, 1550). Dem Gläubiger steht in Anlehnung an § 234 Abs.1 ZPO für die Klageerhebung eine Frist von zwei Wochen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu (BGHZ 70,235, 240).
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens unterbricht die Verjährung nach dem bisherigen § 477 Abs.2 und dem bisherigen § 639 nur für die Gewährleistungsansprüche des Käufers oder Bestellers, nicht jedoch für die Ansprüche des Verkäufers oder Unternehmers oder für die Ansprüche aus sonstigen Verträgen.
Keine Hemmung oder Unterbrechung bewirken dagegen im geltenden Recht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes (BGH, NJW 1979, 217). Dagegen unterbricht bei der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung die nachträgliche Strafandrohung (§ 890 Abs.2 ZPO) als Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung (bisheriger § 209 Abs.2 Nr.5); ob dies auch bei der mit in die einstweilige Verfügung aufgenommenen Strafandrohung der Fall ist, ist umstritten (verneinend BGH, NJW 1979,217; bejahend OLG Hamm, NJW 1977, 2319).
Peters/Zimmermann (S.260 ff, 308) halten die Unterbrechung der Verjährung durch Klage für unsystematisch. In den Fällen, in denen die Klage zu einem rechtskräftigen Titel oder doch zur Abweisung der Klage in der Sache selbst führe, sei die nach Abschluss des Verfahrens (bisheriger § 211 Abs.1 und bisheriger § 217 Halbsatz 2) erneut laufende alte Verjährungsfrist nicht von Interesse, da entweder nun die lange Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche laufe oder rechtskräftig feststehe, dass der Anspruch nicht gegeben sei. Bedeutsam sei die geltende Regelung, wenn der Prozess in Stillstand gerate. Hier sei nicht einzusehen, weshalb die Verjährung dann zwingend erneut beginne. Es könne gute Gründe (zB Vergleichsverhandlungen) dafür geben, die Sache einschließlich der Verjährung in der Schwebe zu halten. Bedeutsam sei die geltende Regelung ferner in den Fällen der Klagerücknahme oder der Abweisung der Klage durch Prozessurteil. Hier lasse das geltende Recht (bisheriger § 212) die Unterbrechung rückwirkend entfallen und sie wieder eintreten, wenn der Gläubiger binnen sechs Monaten nach Rücknahme oder Klageabweisung erneut Klage erhebe. Der Sache nach sei das eine bloße Hemmung der Verjährung. Für die Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen nach dem bisherigen § 209 Abs.2 seien weitgehend die gleichen Erwägungen anzustellen. Dort wo die Unterbrechung praktische Wirkungen habe, wirke sie sich im Ergebnis wie eine Hemmung aus.
Peters/Zimmermann (S.307 ff, 316 f zu §§ 205 ff des dortigen Entwurfs) schlagen daher vor, in den Fällen der geltenden §§ 209, 210 mit Ausnahme des Falles des § 209 Abs.2 Nr.5 statt der Unterbrechung eine Hemmung der Verjährung vorzusehen. Maßnahmen, die auf Erlangung eines rechtskräftigen Titels gerichtet seien, sollten allgemein die Verjährung hemmen. Die Fälle des geltenden § 209 Abs.2 Nr.1, 2, 3, des geltenden § 220 sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sollten im Anschluss daran als Beispiele („insbesondere“) genannt werden. Die nicht auf Erlangung eines rechtskräftigen Titels gerichteten Maßnahmen wie Streitverkündung und Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens sollten ebenfalls die Verjährung hemmen, aber in einer besonderen Vorschrift berücksichtigt werden (Peters/Zimmermann, S.317 zu § 207 ihres Entwurfs). Dabei schlagen Peters/Zimmermann vor, dies für das Beweissicherungsverfahren allgemein als Hemmungsgrund und nicht nur für die Gewährleistungsansprüche des Käufers oder Bestellers als Unterbrechungsgrund vorzusehen.
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Der Entwurf sieht in Nummer 1 vor, die Klageerhebung als Hemmungsgrund auszugestalten. Die im geltenden Recht in § 209 Abs.1 vorgesehene Unterbrechung der Verjährung ist unsystematisch, wie Peters/Zimmermann überzeugend ausführen. Der Gläubiger muss und soll dagegen geschützt werden, dass der Anspruch während des Verfahrens zu seiner Durchsetzung verjährt. Dafür ist es aber nicht ausreichend, die Verjährung mit der Einleitung des Verfahrens zu unterbrechen; denn die neue Verjährungsfrist kann ebenfalls ablaufen, bevor das Verfahren beendet ist. Das geltende Recht sieht daher vor, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung im Verfahren „fortdauert“ (§ 211 Abs.1, § 212a Satz 1; § 213 Satz 1; § 214 Abs.1; § 215 Abs.1). Der Sache nach ist das eine Hemmung.
Das eingeleitete Verfahren kann zur Befriedigung des Berechtigten führen (zB durchgreifende Aufrechnung in dem Prozess) oder zur rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs mit der Folge, dass nun die 30-jährige Verjährung eingreift (§ 197 Abs.1 Nr.3). Soweit das nicht geschieht (Beispiele: Das Mahnverfahren wird nach Widerspruch nicht weiter betrieben. Der Gegner lässt sich auf das Güteverfahren nicht ein. Die Hilfsaufrechnung im Prozess greift nicht durch.), besteht kein Grund, dem Gläubiger nach dem Ende der „Fortdauer der Unterbrechung“ eine neue Verjährungsfrist zu gewähren. Vielmehr genügt es, dass ihm nach dem Ende der „Fortdauer“ der Rest einer gehemmten Verjährungsfrist zur Verfügung steht, ergänzt um eine sechsmonatige Nachfrist nach Absatz 2.
Aus diesem Grunde soll die bei Klageerhebung bisher geregelte Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umgewandelt werden.
Soweit der bisherige § 209 Abs.1 von der „Klage auf Befriedigung“ spricht, wird in der Nummer 1 durch den Begriff „Klage auf Leistung“ der Einklang mit der Terminologie der ZPO hergestellt. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Abgesehen von diesen Änderungen entspricht die Nummer 1 dem bisherigen § 209 Abs.1.
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Nummer 2 (Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger) entspricht mit der Maßgabe der zuvor erläuterten Umstellung auf den Hemmungstatbestand dem bisherigen § 209 Abs.2 Nr.1b. Die vom Entwurf gewählte rechtssystematische Stellung direkt nach der Klageerhebung ergibt sich daraus, dass das vereinfachte Verfahren dem Klageverfahren nach der Nummer 1 unter den Alternativen des § 204 RE am ähnlichsten ist. Sprachlich wird in Einklang mit der Überschrift des Titels 2 des Abschnitts 6 des Buches 6 der ZPO von dem „vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger“ und nicht von dem „vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt“ gesprochen.
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Nummer 3 (Zustellung des Mahnbescheids) entspricht mit der Maßgabe der zuvor erläuterten Umstellung auf den Hemmungstatbestand dem bisherigen § 209 Abs.2 Nr.1.
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Mit der Nummer 4 (Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein) wird der bisherige § 209 Abs.2 Nr.1a neben der Umstellung auf den Hemmungstatbestand noch weiteren Änderungen unterzogen. Auf den überflüssigen Passus, dass der Güteantrag eine Form der Geltendmachung eines Anspruchs ist, wird verzichtet.
Nach dem bisherigen § 209 Abs.2 Nr.1a unterbricht bereits die Einreichung des Güteantrags – dort noch mit dem veralteten Begriff seiner „Anbringung“ umschrieben – die Verjährung. Dies begegnet Bedenken, weil grundsätzlich nur solche Rechtsverfolgungsmaßnahmen verjährungsrechtliche Wirkung entfalten, die dem Schuldner bekannt werden. So erfolgt, um nur den wichtigsten Fall zu nennen, die Hemmung nach der Nummer 1 durch die Erhebung der Klage gemäß § 253 Abs.1 ZPO mit der Zustellung der Klageschrift. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage setzt nach § 270 Abs.3 ZPO voraus, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Diese Schwäche der bisherigen Regelung erkennend wird schon heute die Wirkung der Anbringung des Güteantrags unter die Bedingung gestellt, dass der Antrag „demnächst“ mitgeteilt wird (OLG Hamburg, MDR 1965,130; Palandt/Heinrichs, § 209 Rdnr.17). Diese Problematik wird mit der Nummer 4 jetzt gelöst. Grundsätzlich hemmt nur die „Bekanntgabe“ des Güteantrags die Verjährung. An die Zustellung als die förmliche Art der Bekanntgabe anzuknüpfen kommt nicht in Betracht, da § 15a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss. In Entsprechung zu § 270 Abs.3 ZPO, der auf das Güteverfahren nach § 15a EGZPO keine Anwendung findet, wird bestimmt, dass die Hemmungswirkung auf die Einreichung des Güteantrags zurückwirkt, wenn die Bekanntgabe „demnächst“ nach der Einreichung erfolgt.
Ferner wird in Einklang mit der Formulierung des § 794 Abs.1 Nr.1a ZPO vereinfacht von einer „durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle“ gesprochen. So kann die im bisherigen § 209 Abs.2 Nr.1a enthaltene Verweisung auf § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO entfallen.
Schließlich wird der Anwendungsbereich auch auf die Verfahren vor einer „sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt“ iSv § 15a Abs.3 EGZPO erweitert. Zusätzliche Voraussetzung der Hemmungswirkung ist in Übereinstimmung mit § 15a Abs.3 Satz 1 EGZPO, dass der Einigungsversuch von den Parteien einvernehmlich unternommen wird, wobei diese Einvernehmen nach § 15a Abs.3 Satz 2 EGZPO bei branchengebundenen Gütestellen oder den Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Innungen unwiderleglich vermutet wird. Damit wird die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung der Verfahren vor solchen Gütestellen beseitigt.
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Nummer 5 (Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess) entspricht mit der Maßgabe der zuvor erläuterten Umstellung auf den Hemmungstatbestand dem bisherigen § 209 Abs.2 Nr.3. Hier kann weder auf die Zustellung noch auf die Bekanntgabe abgestellt werden. Ist die Aufrechnungserklärung in einem Schriftsatz enthalten, so bedarf dieser nach § 270 Abs.2 ZPO nicht der Zustellung, da die Aufrechnung kein Sachantrag ist. Bei schriftsätzlicher Aufrechnung käme dann zwar eine Bekanntgabe in Betracht, jedoch kann die Aufrechnung auch mündlich in der mündlichen Verhandlung erklärt werden.
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Mit der Nummer 6 (Zustellung der Streitverkündung) wird an den bisherigen § 209 Abs.2 Nr.4 angeknüpft. Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hemmungstatbestand umgestellt. Außerdem wird zur Klarstellung ausdrücklich auf die nach § 73 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung der Streitverkündung abgestellt. Weggelassen wird gegenüber dem bisherigen § 209 Abs.2 Nr.4 die irreführende Einschränkung auf die Streitverkündung „in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt“. Entgegen dem Wortlaut ist nämlich die Verjährungswirkung der Streitverkündung gerade nicht davon abhängig, dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Prozess maßgebend sein müssen (BGHZ 36, 212, 214). Die schon bislang praktizierte Gleichstellung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren mit der Streitverkündung im Prozess (BGHZ 134, 190) ist durch die bloße Anknüpfung an die Streitverkündung künftig zwanglos möglich.
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Nummer 7 (Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens) übernimmt die bisher in § 477 Abs.2 und § 639 Abs.1 für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag vorgesehene Regelung als allgemeine Regelung. Es ist schon nach geltendem Recht kein tragender Grund ersichtlich, weshalb der Antrag auf Beweissicherung bei Gewährleistungsansprüchen aus Kaufund Werkvertrag und nicht bei anderen Ansprüchen Einfluss auf den Lauf der Verjährung haben soll. Das gilt erst recht nach dem vorliegenden Entwurf, der die Sonderbehandlung der Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag einschränkt. Es ist daher vorgesehen, die in § 477 Abs.2 und § 639 Abs.1 enthaltene Regelung als allgemeine zu übernehmen – wieder mit der Maßgabe, dass statt der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung vorgesehen wird. Außerdem wird zur Klarstellung ausdrücklich auf die nach § 270 Abs.1 Satz 1 ZPO erforderliche Zustellung des Antrags abgestellt.
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Mit der Nummer 8 (Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a) werden von den Parteien vereinbarte Begutachtungsverfahren und das spezielle Begutachtungsverfahren nach § 641a zur Erwirkung der werkvertraglichen Fertigstellungsbescheinigung dem selbständigen Beweisverfahren, das nach § 485 ZPO gleichfalls die Begutachtung durch einen Sachverständigen zum Gegenstand haben kann, in ihrer verjährungsrechtlichen Wirkung gleichgestellt. Bei vereinbarten Begutachtungsverfahren wird allgemein auf ihren Beginn abgestellt, um der Vielfältigkeit der Parteivereinbarungen Rechnung zu tragen. Die Kenntnis des Schuldners von der Hemmung ist unproblematisch, da nur vereinbarte und damit unter Mitwirkung des Schuldners erfolgende Begutachtungsverfahren die Hemmungswirkung auslösen. Bei dem Verfahren nach § 641a wird auf die nach § 641a Abs.2 Satz 2 erforderliche Beauftragung des Gutachters durch den Unternehmer abgestellt. Die Kenntnis des Bestellers von der Hemmung durch die Beauftragung des Gutachters ist durch die Einladung zum Besichtigungstermin nach § 641a Abs.3 Satz 1 sichergestellt.
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Die Nummer 9 (Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass dem Antragsgegner zugestellt wird) sieht als Novum gegenüber dem bisherigen Recht vor, dass auch der Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung die Verjährung hemmt.
Bislang fehlten diese Fälle bei der Aufzählung der gerichtlichen Maßnahmen in dem bisherigen § 209, da mit einem solchen Antrag nicht der Anspruch selbst, sondern dessen Sicherung geltend gemacht wird.
Gleichwohl sind auf Grund eines praktischen Bedürfnisses Fälle anerkannt worden, in denen mit der einstweiligen Verfügung eine – wenn auch nur vorläufige – Befriedigung wegen eines Anspruchs erreicht werden kann. Dies sind die Fälle der sog Leistungsverfügung. Betroffen sind in erster Linie (wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsansprüche. Soweit in diesen Fällen der Anspruch selbst im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, wird in diesem Verfahren nicht nur über die Sicherung des Anspruchs, sondern über die vorläufige Befriedigung des Gläubigers entschieden. Der Gläubiger hat dann häufig kein Interesse mehr an dem Hauptsacheverfahren. Da jedoch die Unterlassungsansprüche nach § 21 Abs.1 UWG einer sechsmonatigen Verjährungsfrist unterliegen, ist der Gläubiger mitunter gezwungen, ein Hauptsacheverfahren allein zur Verjährungsunterbrechung anhängig zu machen, um zu verhindern, dass während eines sich hinziehenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verjährung eintritt und er mit leeren Händen dasteht. Entsprechendes gilt für den presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch, der innerhalb der in den Landespressegesetzen bestimmten Aktualitätsgrenze geltend gemacht sein muss.
Der Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung stehen in ihrer Rechtsschutzfunktion dem in der Nummer 7 geregelten selbständigen Beweisverfahren und den in der Nummer 8 geregelten Begutachtungsverfahren nicht nach. Auch dort ist der Anspruch selbst nicht unmittelbarer Verfahrensgegenstand. Auf eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Arten der einstweiligen Verfügung, der einstweiligen Anordnung und des Arrestes kann auch deshalb verzichtet werden, weil sie künftig nur eine Hemmung, nicht aber die Unterbrechung bewirken. Diese Wirkung ist weit weniger einschneidend.
Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des jeweiligen Antrags. Dies stellt sicher, dass die Hemmung nicht eintritt, ohne dass der Schuldner hiervon Kenntnis erlangt. Die Rückwirkung der Hemmungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ergibt sich aus § 270 Abs.3 ZPO. Vielfach wird jedoch über das Gesuch ohne mündliche Verhandlung entschieden und der Antrag daher nicht zugestellt. Für diesen Fall sieht die Nummer 9 vor, dass die Hemmungswirkung bereits mit der Einreichung des Antrags eintritt, jedoch unter der Bedingung steht, dass der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass dem Antragsgegner zugestellt wird. Diese (auflösende) Bedin- gung vermeidet eine „heimliche“ Hemmung, die beispielsweise zu besorgen wäre, wenn der Gläubiger von einem ohne Kenntnis des Schuldners ergangenen Sicherungsmittel keinen Gebrauch macht. Tritt die Bedingung nicht ein, weil das Gericht einen nicht zugestellten Antrag ablehnt und es daher überhaupt nicht zu einem Arrestbefehl usw. kommt, der zugestellt werden könnte, ist die fehlende Hemmungswirkung unschädlich.
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Die Nummer 10 (Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren) entspricht mit der Maßgabe der zuvor erläuterten Umstellung auf den Hemmungstatbestand dem bisherigen § 209 Abs.2 Nr.2.
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Die Nummer 11 (Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen) greift hinsichtlich des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß §§ 1025 ff ZPO den Gedanken des bisherigen § 220 Abs.1 auf, der die Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen, die vor einem Schiedsgericht geltend zu machen sind, durch Verweisung auf die für gerichtliche Maßnahmen geltenden Vorschriften regelt. Allerdings wird nicht lediglich die entsprechende Anwendung der für die Klageerhebung geltenden Vorschriften angeordnet. Dadurch ergäbe sich die Unklarheit, wann man im Schiedsverfahren von einer der Klageerhebung vergleichbaren Situation sprechen kann. Mit dem Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, wird an den Tatbestand angeknüpft, der nach § 1044 Satz 1 ZPO für den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens und damit für die Schiedshängigkeit (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 1044 Rdnr.3) steht. Soweit § 1044 Satz 1 ZPO ermöglicht, dass durch Parteivereinbarung ein anderer Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens als der des Tages des Empfangs des Antrags festgelegt wird, ist durch die Formulierung der Nummer 10 sichergestellt, dass bei solchen Parteivereinbarungen keine Unsicherheit über den Zeitpunkt des Hemmungsbeginns entstehen kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Hemmungsbeginn der Zeitpunkt des Empfangs des Antrags, auch wenn dieser Zeitpunkt dann nicht dem Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens entspricht.
Der Übernahme des bisherigen § 220 Abs.2 bedarf es dann – anders als nach dem Vorschlag der Schuldrechtskommission – nicht mehr. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass zur Durchführung des Schiedsverfahrens noch die Ernennung des oder der Schiedsrichter oder die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen erforderlich ist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt in diesen Fällen nach geltendem Recht bereits dann ein, wenn der Berechtigte alles zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt. Damit soll verhindert werden, dass die Unterbrechung der Verjährung durch Umstände verzögert wird, auf die der Berechtigte keinen Einfluss hat. Auf die Ernennung eines Schiedsrichters kommt es aber nach dem neuen § 1044 ZPO nicht an. Auch auf die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen kommt es für die Hemmung der Verjährung nicht an. Vielmehr liegt es allein in der Hand des Anspruchsberechtigten, den Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, zu bewirken.
Der bisherige § 220 Abs.1 regelt auch den Fall, dass ein Anspruch vor einem besonderen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen ist. Die Erwähnung anderer Gerichtszweige als solcher der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist entbehrlich und entfällt. Die Erwähnung der Verwaltungsbehörden ist schon nach geltendem Recht obsolet (vgl Palandt/Heinrichs § 220 Rdnr.1).
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Mit der Nummer 12 (Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt) wird die erste Alternative des bisherigen § 210 Satz 1 übernommen.
Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hemmungstatbestand umgestellt. Ferner wird nicht mehr an die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern an die der Klage geknüpft. Schon bislang wurde über den zu engen Wortlaut hinaus der bisherige § 210 immer dann angewendet, wenn eine behördliche Entscheidung oder ein behördliches Vorverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Klage ist (MünchKomm/v Feldmann, § 210 Rdnr.2). Um auch hier einer „heimlichen“ Hemmung vorzubeugen, wird aus dem bisherigen § 210 die Bedingung übernommen, dass innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Zudem erscheint es bei einem Verfahren zur Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage sachgerecht, die Hemmung nur dann vorzusehen, wenn der Gläubiger die Angelegenheit anschließend weiterbetreibt. Der zweite Halbsatz der Nummer 12 sieht die entsprechende Anwendung für bei einem Gericht oder bei einer Gütestelle im Sinne der Nummer 4 zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, vor. Schon in dem bisherigen § 210 war als Alternative zur Klage der Güteantrag genannt. Hinzu kommen bei Gericht zu stellende Anträge wie der Prozesskostenhilfeantrag nach der Nummer 14, dessen Zulässigkeit genauso von einer behördlichen Entscheidung abhängen kann wie die Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird.
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Mit der Nummer 13 (Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird) wird die zweite Alternative des bisherigen § 210 Satz 1 übernommen.
Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hemmungstatbestand umgestellt. Um auch hier einer „heimlichen“ Hemmung vorzubeugen, wird aus dem bisherigen § 210 die Bedingung übernommen, dass innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Als Alternative zur Klageerhebung wird allgemein auf Anträge, für die die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, abgestellt. Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO ist nämlich nicht nur auf den Fall der Klageerhebung anzuwenden, sondern beispielsweise auch für den Fall, dass das für einen Mahnantrag zuständige Gericht bestimmt werden soll.
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Die Nummer 14 (Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein) stellt sicher, dass die bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung ebensoviel Zeit hat wie diejenige, die das Verfahren selbst finanzieren muss.
Die Vorschrift ist neu im Gesetzestext, wird von der Rechtsprechung aber bereits heute – wie schon erwähnt – als Hemmungstatbestand anerkannt. Nicht erforderlich ist, – wie nach der gegenwärtigen Rechtsprechung – die Hemmung außer von dem bloßen Prozesskostenhilfeantrag davon abhängig zu machen, dass der Antrag ordnungsgemäß begründet, vollständig, von den erforderlichen Unterlagen begleitet und von der subjektiven Ansicht der Bedürftigkeit getragen ist. Diese Einschränkungen sind erforderlich, wenn man die Hemmung durch Antrag auf Prozesskostenhilfe aus dem geltenden § 203 Abs.2 herleitet und die Unfähigkeit, die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, als höhere Gewalt ansieht, die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht überwunden werden kann. Im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung erscheint es nicht angebracht, zum Nachteil des Bedürftigen für den Prozesskostenhilfeantrag besondere Anforderungen gesetzlich vorzugeben. Auf solche Vorgaben wird auch bei den in den übrigen Nummern genannten Hemmungstatbeständen verzichtet und die Frage der Mindestanforderungen der Rechtsprechung überlassen.
Der insbesondere aus der Kostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens resultierenden Missbrauchsgefahr begegnet der Entwurf dadurch, dass nur dem erstmaligen Antrag Hemmungswirkung zuerkannt wird. So ist ausgeschlossen, dass sich der Gläubiger hinsichtlich eines Anspruchs durch gestaffelte Prozesskostenhilfeanträge eine mehrfache Verjährungshemmung verschafft.
Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Antrags, wodurch sichergestellt ist, dass der Schuldner Kenntnis von der Hemmung erlangt. An die Zustellung als die förmliche Art der Bekanntgabe anzuknüpfen, kommt nicht in Betracht, da sie zivilprozessual nicht vorgeschrieben ist. In Entsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO, der mangels Zustellung keine Anwendung findet, wird bestimmt, dass die Hemmungswirkung auf die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags zurückwirkt, wenn die Bekanntgabe „demnächst“ nach der Einreichung erfolgt. Anträge, die vom Gericht dem Schuldner nicht bekanntgegeben werden, bewirken keine Hemmung. Dies ist sachgerecht, denn dann handelt es sich entweder um von vornherein aussichtslose Gesuche oder um solche, bei denen zugleich der Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung gestellt wird und die Hemmung bereits durch die Nummer 9 sichergestellt ist.
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Absatz 2 enthält die Regelungen über die Beendigung der Hemmung in den in Absatz 1 genannten Fällen.
Gemäß Satz 1 endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens.
Damit dauert die durch die in Absatz 1 genannten Rechtsverfolgungsmaßnahmen ausgelöste Hemmung zum einen während des gesamten jeweiligen Verfahrens an. Diese Regelung ersetzt den bisherigen § 211 Abs.1 und die vergleichbaren oder auf den bisherigen § 211 Abs.1 verweisenden Bestimmungen der bisherigen §§ 212a bis 215 und 220 mit dem Unterschied, dass nun nicht mehr die Fortdauer der Unterbrechung der Verjährung, sondern die Dauer der Hemmung geregelt wird.
Zum anderen dauert die Hemmung auch über die Erledigung des Verfahrens hinaus noch weitere sechs Monate an. Die Gewährung einer solchen Nachfrist ist durch die Um- stellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung und die dadurch bewirkte geringere Intensität der Einwirkung auf den Lauf der Verjährung angezeigt. Insbeson- dere bei Verfahren, die nicht mit einer Sachentscheidung enden, muss dem Gläubiger noch eine Frist bleiben, in der er – verschont von dem Lauf der Verjährung – weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Geltendmachung der Aufrechnung, wenn über die Aufrechnungsforderung nicht entschieden wurde, bei einem selbständigen Beweisverfahren oder bei einem Prozesskostenhilfeverfahren. Die 6-Monats-Frist ist in diesem Zusammenhang bereits eingeführt. Nach dem bisherigen § 211 Abs.2 Satz 1 gilt für den Fall, dass der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage erhebt, die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Eine Verweisung hierauf oder vergleichbare Regelungen finden sich des Weiteren in den bisherigen §§ 212a bis 215 und 220. Die 6-Monats-Frist ist auch ausreichend. Vom Gläubiger kann erwartet werden, dass er bei der Handlung, die hier die Hemmung auslöst, den Anspruch prüft und seine Verfolgung bedenkt, so dass es beim Ende der Hemmung keiner längeren Überlegungs- und Vorbereitungsfrist mehr bedarf.
Bei den neuen Tatbeständen des Katalogs des Absatzes 1 ergeben sich durch das Abstellen auf die „Erledigung“ des eingeleiteten Verfahrens keine Probleme. Beim selbständigen Beweisverfahren (Absatz 1 Nr. 7) – ohnehin schon durch den bisherigen § 477 Abs.2 und den bisherigen § 639 Abs.1 als Unterbrechungstatbestand eingeführt – ist abzustellen auf die Verlesung der mündlichen Aussage des Zeugen oder Sachverständigen im Termin (BGH, NJW 1973,698, 699) bzw auf die Zustellung des schriftlichen Gutachtens, wenn eine mündliche Erläuterung nicht stattfindet (BGH, MDR 1993,979), sonst mit Zurückweisung oder Zurücknahme des Gesuchs (Zöller/Herget, § 492 Rdnr.4).
Bei dem in Absatz 1 Nr.8 genannten Verfahren nach § 641a ist das Verfahren erledigt, wenn die erteilte Fertigstellungsbescheinigung dem Besteller zugeht (§ 641a Abs.5 Satz 2), wenn der Gutachter die Erteilung der Bescheinigung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen ablehnt, sonst mit Zurücknahme des Auftrags durch den Unternehmer. Bei dem gleichfalls in Absatz 1 Nr.8 genannten vereinbarten Begutachtungsverfahren richtet sich die Erledigung primär nach der Parteivereinbarung und den Vorgaben des § 641a. Danach ist der Gutachter verpflichtet, eine Bescheinigung zu erteilen, wenn er die Freiheit von Mängeln festgestellt hat. Liegen Mängel vor, wird sich in der Regel aus der Beauftragung ergeben, dass er den Unternehmer über das Ergebnis zu unterrichten hat. Dieses ist dann die Erledigung.
Bei dem Verfahren auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung (Absatz 1 Nr.9) richtet sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer sonstigen Erledigung nach den prozessordnungsrechtlichen Vorschriften.
Letzteres gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren (Absatz 1 Nr.14). Diesbezüglich wird auf eine ergänzende Regelung, die näher bestimmen soll, wann das zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitete Verfahren als erledigt anzusehen ist, verzichtet. Probleme können sich hier etwa aus dem Umstand ergeben, dass eine die Bewilligung ablehnende Entscheidung von dem Antragsteller gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden kann. Auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nach Maßgabe des § 127 Abs.3 ZPO von der Staatskasse angefochten werden. Eine ähnliche, wenn auch nicht allzu häufige Situation, kann sich bei dem selbständigen Beweisverfahren (Absatz 1 Nr.7) ergeben: Dort ist der Beschluss, mit dem die Durchführung des beantragten Verfahrens abgelehnt wird, ebenfalls mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar. Indes sehen schon der bisherige § 477 Abs.2 und der bisherige § 639 Abs.1 eine Verjährungsunterbrechung durch das selbständige Beweisverfahren vor, die mit „Beendigung“ des Verfahrens endet. Nennenswerte praktische Probleme mit der Anwendung dieser Bestimmung sind nicht bekannt geworden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Bundestagsdrucksache 14/4722) eine Abschaffung der unbefristeten Beschwerde vorsieht.
Keiner Übernahme in den Entwurf bedarf der bisherige § 214 Abs.3. Dieser betrifft bei der Unterbrechung der Verjährung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren den Fall, dass für eine Forderung, die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozess befangen ist, ein Betrag zurückgehalten wird. Hierbei handelt es sich um den Fall des § 189 InsO bzw des § 26 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fassung vom 23.März 1999 (BGBl.I S.530, ber.2000 I 149): Der Gläubiger einer bestrittenen Forderung hat dem Insolvenzverwalter bzw dem Gericht fristgerecht nachgewiesen, dass er eine Feststellungsklage erhoben hat oder in einem schon früher anhängigen Rechtsstreit diese Forderung verfolgt. Dann wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Die Unterbrechung hinsichtlich dieser Forderung dauert dann nach dem bisherigen § 214 Abs.3 in Verbindung mit dem bisherigen § 211 so lange fort, bis der Rechtsstreit über die bestrittene Forderung rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Diese Fortdauer der Unterbrechung ist jedoch überflüssig, da parallel zu der Unterbrechung durch die Anmeldung die Verjährung des Anspruchs auch durch den früher anhängigen Rechtsstreit oder die nachträglich erhobene Feststellungsklage unterbrochen ist. Wenn mithin das Insolvenzverfahren bzw. das Schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren endet und für die bestrittene Forderung ein Betrag zurückgehalten wird, kann durchaus nach der Grundregel des bisherigen § 214 Abs.1 die durch die Anmeldung bewirkte Unterbrechung der Verjährung enden. Dies schadet dem Gläubiger nämlich nicht, da zu seinen Gunsten weiterhin die durch die Klage bewirkte Unterbrechung läuft. Nichts anderes gilt für das Recht des Entwurfs: Das Ende der Hemmung durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw des Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens schadet dem Gläubiger nicht, denn weiterhin ist die Verjährung seines Anspruchs durch die erhobene Klage gehemmt.
In allen Fällen wird davon abgesehen, entsprechend dem bisherigen § 212 Abs.1 und den vergleichbaren oder auf den bisherigen § 212 Abs.1 verweisenden Bestimmungen der bisherigen §§ 212a bis 215 und 220 rückwirkend die Hemmung entfallen zu lassen, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wird. Durch die Umstellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung wird in deutlich geringerem Maße als bisher auf den Lauf der Verjährung eingewirkt. Der bloße Aufschub für die Dauer des Verfahrens und der sechsmonatigen Nachfrist sollte unabhängig von dessen Ausgang sein.
§§§
Nach Satz 2 tritt an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand gerät, dass es nicht betrieben wird. Nach Satz 3 beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiterbetreibt. Diese Vorschriften lehnen sich an den bisherigen § 211 Abs.2 an, der nach geltendem Recht auch für die Fälle der bisherigen §§ 212a bis 215 und 220 anzuwenden ist. Angesichts der großen Zahl der rechtshängig gemachten, aber anschließend nicht weiter betriebenen Prozesse entspricht die Regelung einem praktischen Bedürfnis, da sonst wohl zu viele Forderungen nie verjähren würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift unüberwindliche Schwierigkeiten bereitet hat.
Da nach der Formulierung des Satzes 2 die letzte Verfahrenshandlung „an die Stelle der Erledigung des Verfahrens“ nach Satz 1 tritt, endet auch in diesem Fall die Hemmung erst sechs Monate später. Dadurch erhalten die Parteien ausreichend Gelegenheit, sich zu vergewissern, ob der Prozess tatsächlich in Stillstand geraten ist.
§§§
Nach Absatz 3 finden auf die 3-Monatsfrist des Absatzes 1 Nr.9, 12 und 13 die Vorschriften über die Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 RE), die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 RE) und die Ablaufhemmung in Nachlassfällen (§ 211 RE) entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Fälle des Absatzes 1 Nr.12 und 13 entspricht dies dem bisherigen § 210 Satz 2; erweitert wird die Anwendung auf den neuen Tatbestand des Absatzes 1 Nr.9.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.112)
§§§
Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob entsprechend dem bisherigen § 212 Abs.1 BGB und den vergleichbaren oder auf § 212 Abs.1 BGB verweisenden Bestimmungen der §§ 212a bis 215 und 220 BGB eine Vorschrift aufgenommen werden kann, nach der die Hemmung rückwirkend entfällt, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wird.
Derzeit ist für die Klageerhebung und der Klageerhebung gleichgestellte prozessuale Handlungen in § 209 BGB eine Unterbrechung der Verjährung vorgesehen, während bei Rücknahme der Klage oder gleichgestellter Handlungen die Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, § 212 ff BGB.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, die Unterbrechung durch eine Hemmung zu ersetzen, wobei ein rückwirkendes Entfallen der Hemmung im Falle der Rücknahme der Klage oder eines sonstigen Antrages oder im Falle eines Prozessurteils nicht vorgesehen ist. Begründet wird dies damit, dass für das Entfallen der Hemmungswirkung bei Rücknahme der Klage und vergleichbarer Handlungen kein Bedürfnis mehr bestehe, weil durch die Umstellung von der Unterbrechungsauf die Hemmungswirkung in deutlich geringerem Maße auf den Lauf der Verjährungsfrist eingewirkt werde. Außerdem sollte nach der Auffassung der Bundesregierung der bloße Aufschub für die Dauer des Verfahrens und die sechsmonatige Nachfrist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sein.
Diese Begründung vermag allein nicht zu überzeugen, da sie wesentliche rechtliche und tatsächliche Aspekte nicht berücksichtigt.
Zum Beispiel hat nach § 269 Abs.3 ZPO eine Klagerücknahme zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Damit entfallen nicht nur sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend, sondern – soweit keine gesetzlichen Regelungen wie der bisherige § 212 Abs.1 BGB vorhanden sind – im Zweifel auch alle materiellrechtlichen Wirkungen (vgl BGH, NJW 1986,2318 mwN). Wie diesem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen werden kann, wenn die Hemmung nicht rückwirkend entfallen soll, ist nicht erkennbar und wird in der Gesetzesbegründung auch nicht dargelegt.
Darüber hinaus finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfes auch keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass sich die Bundesregierung mit der Frage des Missbrauchs der Hemmungswirkung befasst hat. Auch wenn die Auswirkungen einer Hemmung – wie die Bundesregierung zutreffend dargestellt hat – nicht so gravierend auf die Verjährungsfrist wirken wie eine Unterbrechung, ist dennoch auch die Wirkung der Hemmung gerade im Hinblick auf die vorgesehene sechsmonatige Nachfrist des § 204 Abs.2 Satz 1 BGB-E nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus wird in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die prozessualen Handlungen, die zu einer Hemmung der Verjährung führen sollen, zum Beispiel um die erstmalige Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfeantrages zu erweitern und somit einen erleichterten Zugang zu der Hemmungswirkung zu schaffen. Im Hinblick hierauf ist ein Missbrauch der Hemmungswirkung nicht auszuschließen, dem durch das Entfallen der Hemmung bei Rücknahme der Klage und sonstiger Anträge wirksam begegnet werden könnte.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 204 Abs.1 BGB-E die Nummer 11 wie folgt gefasst werden sollte:
„11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1044 der Zivilprozessordnung), in dem der Anspruch geltend gemacht wird,“
Die bisherige Fassung des § 204 Abs.1 Nr.11 BGB-E knüpft den Eintritt der Verjährungshemmung an den Grundfall des § 1044 ZPO, bei dem die Parteien keine Vereinbarungen über den Beginn des Schiedsverfahrens getroffen haben. Der danach maßgebliche Zeitpunkt des Antragsempfangs des Schiedsbeklagten soll aber auch für die Fälle abweichender schiedsvertraglicher Gestaltung gelten, um – wie sich die Entwurfsbegründung ausdrückt – eine „Unsicherheit über den Zeitpunkt des Hemmungsbeginns“ zu vermeiden.
Diese Regelung berücksichtigt nicht hinreichend die Bedeutung individuell abweichender Abreden zum Verfahrensbeginn. Im Interesse einer raschen und leicht nachweisbaren Antragsübermittlung wird in der schiedsrichterlichen Praxis häufig eine Drittstelle (etwa die Geschäftsstelle einer schiedsrichterlichen Institution) als Empfangsstelle des Schiedsantrags vorgesehen und der Tag des dortigen Eingangs als Beginn des Schiedsverfahrens festgesetzt. Derartige Ausgestaltungen – die sich durch den Geltungswillen aller Beteiligten legitimieren – sollten auch verjährungsrechtlich nicht ignoriert werden.
Es erscheint daher vorzugswürdig, den Tatbestand des Hemmungseintritts zulässigen Individualvereinbarungen zum Verfahrensbeginn zu öffnen. Die vorgeschlagene Fassung des § 204 Abs.1 Nr.11 BGB-E knüpft dementsprechend die verjährungshemmende Wirkung allgemein an den Beginn des Schiedsverfahrens. Rechtliche Unsicherheiten sind insoweit kaum zu befürchten, zumal, wenn sich die Parteien eines institutionalisierten Schiedsgerichts bedienen, dessen Schiedsverfahrensordnung die Frage des Verfahrensbeginns üblicherweise regelt.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vorschrift des § 204 Abs.2 Satz 2 BGB-E vor dem Hintergrund des § 202 Abs.2 BGB-E, der an die Stelle des § 225 Satz 1 BGB tritt, zu überarbeiten.
Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB-E übernimmt inhaltlich die Regelung des § 211 Abs.2 Satz 1 BGB, die lediglich redaktionell angepasst wird. Der Zweck des bisherigen § 211 Abs.2 Satz 1 BGB ist vor dem Hintergrund des § 225 Satz 1 BGB zu sehen, der jede Erschwerung der Verjährung ausgeschlossen hat. Sinn des § 211 Abs.2 Satz 1 BGB war es, eine Umgehung des § 225 BGB zu verhindern.
Der Entwurf übernimmt nun in § 202 Abs.2 BGB-E nicht die Vorschrift des § 225 BGB, sondern erklärt eine die Verjährung erschwerende Vereinbarung nur dann für unwirksam, wenn sie zu einer 30 Jahre übersteigenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt. Ansonsten sollen verjährungserschwerende Vereinbarungen entsprechend der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig sein (Entwurfsbegründung, S.246 f).
Die bisherige Regelung des § 211 Abs.2 Satz 1 BGB hat bisher vielfach Schwierigkeiten bereitet, wenn ein Prozess aus einem „triftigen Grund“ nicht weiter betrieben wurde, beispielsweise um den Ausgang eines Musterprozesses abzuwarten. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung teilweise die Regelung des § 211 Abs.2 BGB in teleologischer Reduktion nicht angewandt. Allerdings blieben die Voraussetzungen, nach denen die Unterbrechung der Verjährung trotz des Verfahrensstillstandes andauern sollte, bis zuletzt auch in der Rechtsprechung der einzelnen BGH-Senate umstritten (vgl zuletzt BGH WM 2000,2551; Wagner NJW 2001,182 <183 f.>).
Vor dem Hintergrund des § 202 BGB-E ist die Regelung des § 204 Abs.2 Satz 2 BGB-E in ihrer ursprünglichen Zielsetzung entbehrlich. Vielfach dient der Verfahrensstillstand prozessökonomischen Interessen und Zielen, wie beispielsweise den Ausgang eines Musterverfahrens oder den Ausgang des Berufungsverfahrens über ein Teilurteil abzuwarten. In der Vergangenheit hat die Regelung des § 211 Abs.2 BGB ein solches sinnvolles und im Interesse der Rechtspflege liegendes Verhalten der Parteien verhindert, bzw mit dem unerwarteten Eintritt der Verjährung bestraft. Diese Gefahr besteht unter dem neuen Recht um so mehr, als die Klageerhebung nicht mehr zu Unterbrechung und Neubeginn der Verjährung führt, sondern lediglich einen Hemmungsgrund darstellt. Die Gefahr des unbeabsichtigten Ablaufens der Verjährungsfrist wegen eines Verfahrenstillstandes wird damit weiter erhöht.
Die weitere Hemmung ist auch bei Stillstand des Verfahrens geboten. Für diesen Fall sollten die Voraussetzungen, unter denen die Verjährung erneut zu laufen beginnt, klar formuliert werden.
Für den Fall des Stillstandes des Verfahrens infolge Vereinbarung ist eine Lösung auch über § 202 BGB-E möglich, die allerdings wohl eine ausdrückliche Regelung dieser Frage voraussetzt.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.7 ff)
§§§
Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung vermag sich dem in der Prüfbitte des Bundesrates liegenden Vorschlag nicht anzuschließen. Für eine solche Regelung besteht kein Bedürfnis. Durch die Umstellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung wird in deutlich geringerem Maße als bisher auf den Lauf der Verjährung eingewirkt. Der bloße Aufschub für die Dauer des Verfahrens und der sechsmonatigen Nachfrist sollte unabhängig von dessen Ausgang sein.
Entgegen der Ansicht des Bundesrates ergeben sich auch im Fall der Klagerücknahme keine rechtlichen Probleme. Der Bundesrat meint, die verjährungsrechtliche Hemmungswirkung der Klageerhebung nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB-RE entfalle bei späterer Klagerücknahme rückwirkend. Dies ergebe sich aus § 269 Abs.3 ZPO, wonach im Fall der Klagerücknahme rückwirkend nicht nur die prozessualen, sondern auch die materiell-rechtlichen Wirkungen entfielen. Ob letzteres zutrifft, kann dahinstehen. Selbst wenn nach § 269 Abs.3 ZPO mit der Klagerücknahme grundsätzlich auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Klageerhebung entfallen, so sieht doch § 204 Abs.2 Satz 1 BGB-RE ausdrücklich eine abweichende Regelung vor. Danach endet die durch die Klageerhebung ausgelöste Hemmung der Verjährung „sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens“. Die Klagerücknahme erledigt das Verfahren. Folge ist jedoch nicht das rückwirkende Entfallen der Hemmungswirkung, sondern gemäß § 204 Abs.2 Satz 1 BGB-RE das Ende der Hemmung nach Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist.
Auch gegen die Gefahr des Missbrauchs ist in ausreichendem Maße vorgesorgt. Der wichtigste Gesichtspunkt ist die schon erwähnte Umstellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung. Eine nur vorgeblich zum Zwecke der Rechtsverfolgung, tatsächlich aber aus verjährungsrechtlichen Gründen erhobene Klage, die alsbald zurückgenommen wird, würde nach geltendem Recht ohne den bisherigen § 212 Abs.1 BGB eine komplett neue Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren in Gang setzen, zuzüglich der Zeit zwischen Klageerhebung und -rücknahme. Nach dem Entwurfsrecht tritt lediglich eine Hemmung der Verjährung um sechs Monate ein, zuzüglich der Zeit zwischen Klageerhebung und -rücknahme. Daher ist nach der bisherigen Rechtslage das Bedürfnis nach einer Regelung wie in § 212 Abs.1 BGB deutlich größer, da ansonsten die verjährungsrechtlichen Folgen einer Klageerhebung wesentlich lukrativer wären als nach dem Entwurfsrecht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger diesen vergleichsweise geringen verjährungsrechtlichen Ertrag nicht umsonst bekommt. Er hat nach § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, was die Gefahr des Missbrauchs weiter eindämmt. Auch für den Sonderfall des kostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens ist Vorsorge getroffen: Nach § 204 Abs.1 Nr.14 BGB-RE hat nur der erstmalige Prozesskostenhilfeantrag Hemmungswirkung. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen werden. Gerade wenn ein Gläubiger in halbjährlicher Folge mehrere gleichgerichtete Anträge einreicht, die stets kurzfristig zurückgenommen werden, liegt die Annahme des Rechtsmissbrauchs nahe.
Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag des Bundesrates mit einer redaktionellen Änderung zu. In § 204 Abs.1 BGB-RE sollte Nummer 11 wie folgt gefasst werden:
„11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1044 der Zivilprozessordnung),“.
Nach dem Regelfall des § 1044 Satz 1 ZPO beginnt das schiedsrichterliche Verfahren mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen und damit Kenntnis von dem verjährungshemmenden Ereignis erlangt hat. Der Empfang des Antrags entspricht der Erhebung der Klage durch Zustellung der Klageschrift nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB-RE iVm § 253 Abs.1 ZPO. Eine Vorverlegung der verjährungsrechtlichen Wirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht steht nach § 270 Abs.3 ZPO unter der Bedingung, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Vereinbaren die Parteien einen abweichenden Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, setzen sie etwa nach dem vom Bundesrat gebildeten Beispiel den Eingang des Antrags bei einer Drittstelle als Beginn des Schiedsverfahrens fest, steht die Hemmungswirkung nach der vom Bundesrat intendierten Vorschrift jedenfalls nicht ausdrücklich unter der Bedingung, dass der Schuldner diesen Antrag „demnächst“ empfängt.
Die Bundesregierung ist aber mit dem Bundesrat der Auffassung, dass insoweit den Parteivereinbarungen Rechnung getragen werden soll. Den Parteien steht es frei, einen abweichenden Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens festzulegen. Tun sie dies, kann ihnen auch zugemutet werden, hierbei die verjährungsrechtlichen Konsequenzen im Blick zu haben.
Bei der Formulierung der Vorschrift sollte der vom Bundesrat vorgeschlagene Halbsatz „in dem der Anspruch geltend gemacht wird“ entfallen. Dass die Hemmungswirkung einer Rechtsverfolgungsmaßnahme vorbehaltlich des § 213 BGB-RE nur den Anspruch betrifft, dessen Durchsetzung mit der Maßnahme verfolgt wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die auch in den anderen Alternativen des § 204 Abs.1 BGB-RE nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.
Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat zu. § 204 Abs.2 Satz 2 BGB-RE sollte wie folgt gefasst werden:
„Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, es sei denn, das Nichtbetreiben beruht auf einem triftigen Grund.“
Die in § 204 Abs.2 Satz 2 BGB-RE noch angesprochene Alternative des Stillstands des Verfahrens infolge einer Vereinbarung ist schon nach geltendem Recht überholt, da prozessrechtlich den Parteien mit der Verordnung vom 13.Februar 1924 (RGBl.I S.135) die Möglichkeit entzogen wurde, durch Vereinbarung das Verfahren zum Ruhen zu bringen (RGZ 128,191, 196; Staudinger/Peters, BGB, 12.Aufl 1995, § 211 Rdn.8). Nach den §§ 251 und 251a ZPO kann nur das Gericht das Ruhen des Verfahrens beschließen.
Hinsichtlich der zweiten Alternative des Stillstands des Verfahrens infolge Nichtbetreibens führt der Bundesrat zutreffend aus, dass die Rechtsprechung den bisherigen § 211 Abs.2 Satz 1 BGB in teleologischer Reduktion dann nicht anwendet, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten ein triftiger Grund besteht (BGH, NJW 1999,1101, 1102; 1999,3774, 3775). Dies sollte auch in der Vorschrift zum Ausdruck kommen. Der Gesetzgeber sollte nicht versuchen, die triftigen Gründe im Einzelnen zu benennen. Solche Gründe können nämlich außerordentlich vielgestaltig sein.
Hinsichtlich derjenigen Gründe für das Nichtbetreiben des Prozesses, die von der Rechtsprechung bislang nicht als „triftig“ angesehen werden, sieht die Bundesregierung keinen Anlass zu gesetzgeberischem Handeln. Dies gilt insbesondere für die vom Bundesrat angesprochenen sog Musterprozesse (BGH, NJW 1983,2496; 1998,2274). Wie Peters (Staudinger aaO § 211 Rdn.17) zutreffend ausführt, ist ein „Musterprozess“ eben doch nur teilweise deckungsgleich mit dem nicht betriebenen Prozess; hinsichtlich ihrer Unterschiede bleiben aber die Gefahren der Verdunkelung bestehen, denen die Verjährung gerade vorbeugen soll. Zudem wird das Problem dadurch entschärft, dass künftig im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB-RE verjährungserschwerende Vereinbarungen möglich sind. In einer Musterprozessvereinbarung können die Parteien daher auch vereinbaren, dass die Verjährung bis zum Abschluss des Musterprozesses gehemmt ist. Diese Möglichkeit steht auch in allen anderen Fällen zur Verfügung, in denen die Parteien Zweifel haben, ob die Hemmung wegen des Vorliegens eines triftigen Grundes fortdauert.
Schließlich sollte in der Vorschrift auch zum Ausdruck kommen, dass sie allein die Fälle betrifft, in denen die Förderung des Verfahrens Sache der Parteien ist. Auch der bisherige § 211 Abs.2 Satz 1 BGB ist unanwendbar, wenn das Gericht von Amts wegen tätig werden muss (BGH, NJW 2000,132; Palandt/Heinrichs, BGB, 60.Aufl 2001, § 211 Rdn.4).
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.44 f)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 204 (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.7)
Im Entwurf wird für die Hemmungswirkung auf die Bekanntgabe des Güteantrags abgestellt. Dies ist problematisch, weil eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es erscheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein. In gleicher Weise wird die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags nicht mehr von der demnächst erfolgenden Bekanntgabe, sondern von der demnächst erfolgenden Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags abhängig gemacht.
§§§
Mit der Änderung wird die Frist für die Zustellung des Arrestbefehls, der einstweiligen Verfügung und der einstweiligen Anordnung an die Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO angeglichen.
Das Abstellen auf den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 11 der Stellungnahme des Bundesrates. Verzichtet wird auf die in der Gegenäußerung der Bundesregierung vorgeschlagene Nennung des § 1044 ZPO, damit der Anwendungsbereich nicht auf Schiedsverfahren in Deutschland beschränkt ist.
Wie bei dem Antrag an die Gütestelle soll auch bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags abgestellt werden.
§§§
Die Änderung des Absatzes 2 entspricht im Wesentlichen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 12 der Stellungnahme des Bundesrates. Zusätzlich wird nicht auf die Erledigung, sondern auf die Beendigung des eingeleiteten Verfahrens abgestellt. Es gibt Verfahren, die ohne einen besonderen Erledigungsakt enden, beispielsweise das in § 199 Abs.1 Nr.7 BGB-E genannte selbständige Beweisverfahren. Diesbezüglich wird auch in dem bisherigen § 477 BGB die Beendigung des Verfahrens genannt. Es erscheint daher besser, die Hemmung allgemein mit der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens enden zu lassen. Sachliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht. Außerdem entfällt die in der Gegenäußerung vorgeschlagene Einschränkung, wonach ein Stillstand durch Nichtbetreiben des Verfahrens dann die Hemmung nicht beendet, wenn das Nichtbetreiben auf einem „triftigen Grund“ beruht. Die Aufnahme dieses durch die Rechtsprechung geprägten, unbestimmten Rechtsbegriffs würde keine Erleichterung in der Rechtsanwendung bringen. Auch mit dieser Streichung sind keine sachlichen Änderungen verbunden.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.181)
§§§
zu § 204 BGB | [ ] |
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