Motive | zu § 205 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Zu § 205 – | Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht |
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Die Vorschrift greift einen Gedanken des bisherigen § 202 auf. Peters/Zimmermann (S.253) meinen allerdings, dass der geltende § 202 mehr Verwirrung erzeugt als Nutzen bringt. Die anfängliche Stundung führe zu den gleichen Ergebnissen wie ein von vornherein vereinbarter späterer Fälligkeitstermin, so dass der bisherige § 202 neben dem bisherigen § 198 Satz 1 keine selbständige Bedeutung habe. Das nachträgliche Stundungsbegehren enthalte fast immer ein Anerkenntnis des Schuldners, so dass die gewährte Stundung wie die Vereinbarung eines späteren Fälligkeitstermins wirke. Fälle, in denen der Schuldner die Forderung bestreite und gleichzeitig um Stundung bitte, seien wohl so selten, dass sie die Regelung nicht rechtfertigten. Weiter in der Kommentarliteratur erörterte Fälle (zB Einstellung der Forderung in ein Kontokorrent, Einrede aus § 1100 Satz 2) könnten über § 198 Satz 1 erfasst werden. Auch das pactum de non petendo könne im Rahmen der derzeitigen §§ 208, 852 Abs. 2, 225 erfasst werden. Der bisherige § 202 habe Bedeutung eigentlich nur für Ausweichversuche dort, wo strenger formulierte Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände nicht eingriffen.
Diese Auffassung ist überzeugend. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob alle nachträglichen Vereinbarungen, die dem Schuldner einen Aufschub gewähren, als Anerkenntnis gewertet werden können. § 205 RE sieht daher eine Regelung vor, die sich auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte beschränkt. Die Fassung wird dadurch entsprechend der geringen Bedeutung der Vorschrift erheblich vereinfacht. Damit bietet sie sich auch weniger für Umgehungsversuche an.
Soweit der BGH nach neuester Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, 3705) die Ansicht vertritt, bei Zinsen aus Sicherungsgrundschulden sei die Verjährung nicht in entsprechender Anwendung des bisherigen § 202 Abs.1 bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt, hindert ihn der Wortlaut des neuen § 205 RE nicht, diese Rechtsprechung fortzusetzen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.118)
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Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Klauselverbot aufzunehmen ist, das die formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist für Grundpfandrechtszinsen ausschließt.
In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden (NJW 1999, 3705 <3707>), dass § 202 Abs.1 BGB auf Ansprüche aus Sicherungsgrundschulden (Grundschuldzinsen) nicht entsprechend anzuwenden ist. Da heute regelmäßig Grundschuldzinsen von oft bis zu 18 % jährlich vereinbart werden, verdoppelt sich der Sicherungsumfang einer Grundschuld in weniger als sieben Jahren, was der Intention des Gesetzgebers widerspricht. Dieser Rechtsprechung soll nicht die Grundlage entzogen werden (Entwurfsbegründung, S.118).
Nachdem § 202 Abs.2 BGB-E Vereinbarungen über die Erschwerung der Verjährung entgegen der bisherigen Rechtslage ausdrücklich zulässt, erscheint es nunmehr aber geboten, für den Bereich der Grundpfandzinsen ein Korrektiv im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauselverbot) zu schaffen, das die Fortführung der bis 1999 üblichen, für den Schuldner und nachrangige Gläubiger untragbaren Praxis ausschließt.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.9)
§§§
Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung hält ein besonderes Klauselverbot der vom Bundesrat vorgeschlagenen Art nicht für angezeigt. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 28.September 1999 (XI ZR 90/98, NJW 1999, 3705) entschieden, die Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld sei nicht in entsprechender Anwendung des geltenden § 202 Abs.1 BGB wegen des aus dem Sicherungsvertrag folgenden Rechts des Siche-rungsgebers, bis zum Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung die Leistung aus der Grundschuld zu verweigern, bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt. Diese Rechtsprechung wird durch die Vorschrift nicht in Abrede gestellt. Etwaigen Umgehungsversuchen wird die Rechtsprechung mit dem Verbot einer unangemessenen Benachteili-gung nach § 307 BGB-RE begegnen können und begegnen. Ein spezielles Klauselverbot erscheint nicht notwendig, aber auch kaum möglich.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.45)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 205 |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.8)
§§§
zu § 205 BGB | [ ] |
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