Motive | zu § 199 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 199 RE regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist. Er betrifft damit nur Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Ist für Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren ausdrücklich bestimmt, unterliegen sie gleichwohl einer besonderen Frist und nicht der allgemeinen Verjährungsfrist. Der Verjährungsbeginn richtet sich dann auch nicht nach § 199 RE, sondern nach § 200 RE.
Nach Absatz 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn – kumulativ – die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllt sind.
Nach der Nummer 1 muss der Anspruch fällig sein.
Dies entspricht dem bisherigen § 198 Satz 1 mit der Maßgabe, dass statt von der Entstehung von der Fälligkeit des Anspruches gesprochen wird. Eine sachliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden, weil das Tatbestandsmerkmal der „Entstehung des Anspruchs“ in dem bisherigen § 198 Satz 1 ebenfalls im Sinne der Fälligkeit verstanden wird (vgl BGHZ 53,222, 225; 55,340, 341 f; Palandt/Heinrichs, § 198 Rdnr.1).
Auch hinsichtlich der der regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallenden Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens entstehen durch das Abstellen auf die Fälligkeit keine sachlichen Änderungen. Insbesondere ändert diese Regelung nicht die im Schadensrecht entwickelte Rechtsprechung zur Schadenseinheit. Der BGH geht nämlich davon aus, dass ein Schaden im Sinne des bisherigen § 198 Satz 1 entstanden ist, wenn die Vermögenslage des Geschädigten sich durch eine unerlaubte Handlung verschlechtert und sich diese Verschlechterung „wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat“ (BGH, NJW 1993,648, 650). Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen kann nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist (BGH wie vor). Daran ändert sich nichts.
Nach der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Damit wird das aus dem bisherigen § 852 Abs.1 bekannte Merkmal der Kenntniserlangung erweitert um die grob fahrlässige Unkenntnis. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10,14, 16; 89,153, 161; NJW-RR 1994,1469, 1471; NJW 1992,3235, 3236). Davon ist Kenntnis, wie sie in § 852 Abs.1 verlangt wird, nicht weit entfernt. So werden von der Rechtsprechung schon bislang der positiven Kenntnis die Fälle gleichgestellt, in denen der Gläubiger es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Gläubigers unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGHZ 133,192, 199; BGH, NJW 2000,953; NJW 1999,423, 425; NJW 1994,3092, 3094). Auch im Rahmen der vorstehend erwähnten Rechtsprechung zur Schadenseinheit werden bereits die als möglich voraussehbaren Schadensfolgen erfasst, obwohl das bloß Voraussehbare gerade nicht bekannt ist, so dass auch hier im Ergebnis Kennenmüssen und Kenntnis gleichgestellt werden. Diese Auflockerungstendenzen haben Peters/Zimmermann in ihrem Gutachten zu dem Vorschlag bewogen, die grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichzustellen (vgl den von Peters/Zimmermann vorgeschlagenen § 199 – Hemmung durch Unkenntnis des Berechtigten, S.316). In § 12 des ProdHaftG hat d er Gesetzgeber diese Angleichung auch schon vollzogen.
Die Einbeziehung der grob fahrlässigen Unkenntnis entspricht schließlich auch dem Rechtsgedanken des § 277, wonach grobe Fahrlässigkeit stets auch dann schadet, wenn man in eigenen Angelegenheiten handelt. Von der Existenz eines Anspruchs sowie der Person des Schuldners Kenntnis zu nehmen, ist eine eigene Angelegenheit des Gläubigers. Daher soll bereits bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Verjährung zu laufen beginnen.
(Siehe die Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Nach Absatz 2 Satz 1 verjährt der Anspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Fälligkeit an.
Die Anknüpfung des Beginns der Verjährung an die Kenntniserlangung oder grob fahrlässige Unkenntnis in Absatz 1 Nr.2 führt zu der Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung, da sich bei Nichtvorliegen des Kenntnismerkmals der Eintritt der Verjährung auf unabsehbare Zeit hinausschieben könnte.
Entsprechend dem von der Schuldrechtskommission vorgeschlagenen Weg, den Anwendungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist nach Möglichkeit zurückzudrängen und stattdessen eine 10-jährige Frist vorzusehen (vgl §§ 198 und 199 KE) wird die absolute Verjährungsfrist auf zehn Jahre festgelegt. Diese Frist erscheint angemessen und ist in der wissenschaftlichen Kritik auch nicht beanstandet worden. Die Absage an die 30-jährige Frist kommt einerseits dem Schuldner entgegen, andererseits ist die Zehn-Jahres-Frist so lang, dass die Gefahr, dass Ansprüche verjähren, bevor der Gläubiger von ihnen Kenntnis erlangt, auf ein hinnehmbares Maß reduziert ist.
Diese Begrenzungsmodalitäten entsprechen der Verjährungsregelung des Produkthaftungsgesetzes. Dieses sieht bereits jetzt ein Erlöschen der Ansprüche zehn Jahre nach dem Zeitpunkt vor, in dem das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht worden ist (§ 13 Abs.1 ProdHaftG).
Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren kann für den Gläubiger allerdings dann zu ungünstig sein, wenn es um Ansprüche geht, die sich aus der Verletzung besonders wertvoller Rechtsgüter ergeben. Das ist bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit der Fall. Eine Verletzung dieser Rechtsgüter führt nicht selten erst nach vielen Jahren zu erkennbaren Schäden. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ist dann zu kurz. Absatz 2 Satz 2 sieht deshalb vor, dass in diesen Fällen die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Absatz 2 Satz 1 nicht gilt. Insoweit bleibt es also – vorbehaltlich des Absatzes 3 – dabei, dass es für den Beginn der Verjährung nach Absatz 1 Nr.2 auf die Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis ankommt. Auch in diesen Fällen ist die Geltendmachung indes nicht zeitlich uneingeschränkt möglich. Dies folgt aus Absatz 3, auf dessen Erläuterung Bezug genommen wird.
Damit kann sich allerdings die Situation ergeben, dass aus derselben unerlaubten Handlung, zB aus demselben Verkehrsunfall, resultierende Ansprüche je nach Art des verletzten Rechtsguts zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. Dieses Ergebnis muss aber hingenommen werden. Es hängt mit der dem Absatz 2 Satz 2 zugrunde liegenden Wertung zusammen, die den dort genannten Rechtsgütern einen besonders hohen Stellenwert zumisst.
Die Schuldrechtskommission hatte darüber hinaus vorgeschlagen, eine Frist von 30 Jahren für die absolute Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung einer Amtspflicht vorzusehen. Eine derartige Privilegierung der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die von der Schuldrechtskommission zur Begründung angeführte Möglichkeit von Spätschäden ergibt sich auch bei sonstigen Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung.
(Siehe die Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Nach Absatz 3 verjähren ohne Rücksicht auf die Fälligkeit und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Gefährdungshaftung und aus Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Verwirklichung der Gefahr oder der Pflichtverletzung an.
Das Abstellen auf die Fälligkeit einerseits und dem von subjektiven Umständen abhängigen Verjährungsbeginn andererseits führen zu Unsicherheiten über den Lauf der Verjährungsfrist. Das ist im Interesse des Gläubigers notwendig. Der Schuldner andererseits muss aber zu einem bestimmten Zeitpunkt auch Gewissheit haben, ob er noch in Anspruch genommen werden kann oder nicht. Dies ist der Zweck der absoluten Verjährungsfristen. Die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren betrifft indessen nur das Merkmal Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis nach Absatz 1 Nr.2. Außerdem gilt dieses nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. In diesen von Absatz 2 Satz 1 nicht erfassten Fällen kann der Eintritt der Verjährung also auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden. Bei einem Fehler des Notars bei der Testamentsgestaltung, der erst mit Eintreten des Erbfalls zu einem Schaden führt, können zwischen der Pflichtverletzung und der Fälligkeit ohne weiteres mehr als 30 Jahre liegen. Auch ein Verkehrsunfall vermag nach mehr als 30 Jahren zB einen Körper- schaden zu verursachen, der nicht vorhersehbar war und damit noch nicht verjährt wäre.
Um dies zu vermeiden, lässt auch der bisherige § 852 Abs.1 die 30-jährige absolute Verjährungsfrist nicht mit der Entstehung des Schadens beginnen, sondern schon mit der Begehung der Handlung, dh mit der Setzung der Schadensursache (Palandt/Thomas, § 852 Rdnr.15). Dem folgt Absatz 3.
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren beginnt bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung mit der Begehung der Handlung. Dies entspricht dem bisherigen § 852 Abs.1. Bei Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungshaftung beginnt die Verjährung mit der Verwirklichung der Gefahr. Damit wird dem Vorschlag der Schuldrechtskommission (vgl § 199 Abs.1 KE) gefolgt. Soweit sich mit der Tierhalterhaftung nach § 833 unter den Vorschriften zur unerlaubten Handlung auch ein Gefährdungsdelikt befindet, beginnt die Verjährung mit der Verwirklichung der Gefahr. Für Gefährdungshaftungstatbestände innerhalb oder – soweit die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden – außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt die Klarstellung des Verjährungsbeginns zu einer Vereinfachung und Erleichterung. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis (§ 280 RE) beginnt die Verjährungsfrist mit der Pflichtverletzung.
(Siehe die Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Soweit der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist, ist in den vorstehenden Absätzen statt auf die Fälligkeit auf die Zuwiderhandlung abzustellen. Dies entspricht dem bisherigen § 198 Satz 2.
(Siehe die Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.108 f)
§§§
Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschrift des § 199 BGB-E um eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche zu ergänzen ist.
Nach der Regelung des § 199 BGB-E können vertragliche Erfüllungsansprüche, die noch nicht fällig sind, nicht verjähren. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs.2 Satz 1 BGB-E greift nicht ein, da dort für den Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt wird. Die Ausschlussfrist des § 199 Abs.3 BGB-E greift nicht ein, da diese Vorschrift lediglich Schadensersatzansprüche erfasst. Danach gäbe es nach dem Entwurf in einem großen Bereich unverjährbare Ansprüche.
Dies ist auch das Ergebnis der ersatzlosen Abschaffung des § 199 BGB, der jedenfalls für diejenigen Ansprüche, denen eine Kündigung des Berechtigten vorangehen musste, eine besondere Vorschrift über den (vorverlagerten) Verjährungsbeginn enthält. Eine gewisse Bedeutung erlangt die Bestimmung des § 199 BGB zur Zeit bei der Frage, wann Forderungen aus so genannten „Uralt-Sparbüchern“ verjähren (vgl dazu Arendts/Teuber, MDR 2001,546).
Nach dem Entwurf können aber auch Werklohn-, Honoraroder andere Entgeltansprüche nicht verjähren, wenn deren Fälligkeit von der Stellung einer Rechnung oder einer sonstigen die Fälligkeit begründenden Erklärung des Gläubigers abhängt (vgl zB § 8 HOAI; Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60.Aufl, § 271, Rdnr.7).
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.6 f)
§§§
Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, § 199 BGB-RE um eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche zu ergänzen.
Schon bislang beginnt die regelmäßige Verjährung nach dem geltenden § 198 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, worunter die Fälligkeit zu verstehen ist, ohne dass es eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche gibt. Diese können daher auch nach bisherigem Recht grundsätzlich nicht verjähren. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht auch kein Bedürfnis für eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist bei nicht fälligen vertraglichen Erfüllungsansprüchen. Nach § 271 Abs.1 BGB richtet sich die Fälligkeit zunächst nach der vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung und sodann nach den Umständen. Fehlen Sonderregeln, liegt sofortige Fälligkeit vor. Die Parteien haben es daher regelmäßig selbst in der Hand, die Fälligkeit ihrer vertraglichen Erfüllungsansprüche im Vertrag festzulegen. Wenn sie vereinbaren, dass ein Erfüllungsanspruch erst nach geraumer Zeit, gegebenenfalls sogar erst nach mehr als 30 Jahren fällig sein soll, so ist das ihre freie Entscheidung. Auch solche Absprachen der Beteiligten unterliegen der Inhaltskontrolle. Das reicht nach Ansicht der Bundesregierung aus.
Teilweise knüpft indessen der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst die Fälligkeit einer Forderung an die Erteilung einer Rechnung an, wie dies beispielsweise hinsichtlich der Honorare von Architekten gemäß § 8 Abs.1 HOAI geschehen ist. Hier ändert sich die Rechtslage gegenüber dem geltenden Recht nicht. Nennenswerte Probleme sind bislang nicht aufgetreten und werden sich auch künftig nicht ergeben. Soweit der Gläubiger wider Treu und Glauben die Rechnungserteilung unterlässt, bieten sich Lösungsmöglichkeiten über § 242 BGB, insbesondere über die Verwirkung (Palandt/Heinrichs, BGB, 60.Aufl 2001, §§ 199, 200 Rdn.2).
Selbst eine 30-jährige Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche wäre im Übrigen insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen nicht ausreichend. Viele Dienstverträge, insbesondere Arbeitsverträge, haben über mehr als 30 Jahre Bestand. Es wäre nicht akzeptabel, wenn zB im 31.Jahr weder der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste noch der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wäre. Entsprechendes gilt für mehr als 30 Jahre andauernde Mietverhältnisse hinsichtlich des Anspruchs auf Gebrauchsgewährung einerseits und des Anspruchs auf Mietzins andererseits.
Auch bei den vom Bundesrat unter Verweis auf „Uralt-Sparbücher“ angesprochenen Darlehensverträgen führt das Abstellen auf die Fälligkeit und damit bei solchen Verträgen auf die Kündigung zu sachgerechten Ergebnissen: Der Sparer einerseits geht nicht der Spareinlage verlustig, die er vergessen oder ererbt hat, ohne davon zu wissen. Banken und Sparkassen andererseits können – wie bisher – den Berechtigten ausfindig machen, ihm gegenüber das Darlehen kündigen und damit die (regelmäßige) Verjährungsfrist in Gang setzen, die künftig nur drei Jahre statt 30 Jahre beträgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch Fälle geben kann, in denen die Bank oder Sparkasse Gläubiger eines nicht fälligen Rückerstattungsanspruchs ist, der mehr als 30 Jahre „alt“ ist, wenn etwa ein Darlehen nicht laufend getilgt wird, sondern durch eine – beispielsweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Darlehensnehmers fällige – Kapitallebensversicherung zurückgezahlt werden soll und bis dahin mehr als 30 Jahre vergehen.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.42)
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Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 199 (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.6)
Der Ausschuss hält die Regelung des § 199 BGB-E im Grundsatz für zweckmäßig. Er hält indessen folgende Änderungen für geboten:
Die bisherige Überschrift soll um den Zusatz „und Höchstfristen“ ergänzt werden. Denn § 199 BGB-E regelt nicht allein den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, sondern auch besondere Verjährungsfristen, die als Höchstfristen erwähnt werden sollen.
Der Ausschuss hält es für geboten, die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit Fälligkeit und Kenntnis bzw grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen beginnen zu lassen, sondern erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Umstände eintreten. Diese sog Ultimoverjährung gilt nach dem bisherigen § 199 BGB für die bisher in 2 und in 4 Jahren verjährenden Vergütungsansprüche. Der Entwurf verwirft diese Regelung, weil sie ungerecht und sachlich nicht veranlasst sei (Drucksache 14/6040 S.99). In der vor dem Ausschuss stattgefundenen Sachverständigenanhörung hat sich indes gezeigt, dass sie nicht unerhebliche praktische Erleichterungen bietet. Allerdings kann sie – wie der Entwurf mit Recht bemerkt – nicht nur für Vergütungsansprüche vorgesehen werden. Sie muss vielmehr für alle Ansprüche gelten, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Denn die Sachlage ist bei allen diesen Ansprüchen die gleiche.
Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht von der Fälligkeit, sondern – insoweit wie bisher (vgl § 198 BGB) – von dem Entstehen des Anspruchs abhängen. Damit soll das mit dem Entwurf Gewollte zielsicherer erreicht werden. Der bisher in § 198 Satz 1 BGB verwandte Begriff der Entstehung des Anspruchs ist zwar gleichbedeutend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Soweit indes künftig auch die deliktischen Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum namentlich im Deliktsrecht angewandten Grundsatz der Schadenseinheit, die der Entwurf unangetastet lassen möchte, fortgesetzt werden kann. Wenn jemand heute körperlich geschädigt wird, lässt sich sagen, dass sein Anspruch auf Ersatz jener Heilungskosten, die in 5 Jahren anfallen werden, schon heute „entstanden“ ist; als fällig kann er dagegen wohl nicht bezeichnet werden. Wenn jene Schäden zwar vorhersehbar sind, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehen, können sie nicht mit der – mit dem Begriff der Fälligkeit untrennbar verbundenen – Leistungsklage verfolgt werden, sondern allein mit der Feststellungsklage. Daher erscheint es angezeigt, generell wieder zu dem Begriff der Entstehung des Anspruchs zurückzukehren.
§ 199 Abs.3 BGB-E enthält zwei unterschiedlich wirkende Regelungen für die verschiedenen Arten des Anspruchs auf Schadensersatz, die oft missverstanden worden sind. Die Regelungen sollen entzerrt werden. Dazu soll in Absatz 2 unmittelbar nur die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit geregelt werden. Als Anknüpfungspunkt für die Frist soll nicht mehr die Verwirklichung der Gefahr genannt werden. Es gibt nämlich außer den im Entwurf genannten drei Anknüpfungspunkten noch weitere, zB bei Unterlassungsansprüchen den Zeitpunkt, in dem eine Handlung geboten gewesen wäre. Deshalb soll neben der Begehung der Handlung und der Pflichtverletzung das den Schaden auslösende Ereignis als Auffangtatbestand genannt werden.
Absatz 3 soll regeln, was für die nicht in § 199 Abs.2 BGB-BE genannten Schadensersatzansprüche, insbesondere für solche wegen der Verletzung des Eigentums oder des Vermögens gelten soll. Ein solcher Anspruch verjährt, wenn die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht vorliegt, in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Liegt auch die Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs nicht vor, verjährt er ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren von dem schadensauslösenden Ereignis an. Maßgeblich soll stets die im Ergebnis früher ablaufende Verjährungsfrist sein.
§ 199 Abs.2 BGB-E gilt nicht nur für andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche, sondern auch für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Eigentums und des Vermögens. Für letztere wird in § 199 Abs.3 BGB-BE eine ausdrückliche Regelung getroffen. Der verbleibende Regelungsinhalt des § 199 Abs.2 BGB-E soll in Absatz 4 untergebracht werden.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.180)
§§§
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