Motive zu § 200   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 200   –   Beginn anderer Verjährungsfristen

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 200   (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.


§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs.5 findet entsprechende Anwendung.

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 200 BGB [ ]  

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