Motive | zu § 200 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 200 RE ist eine Auffangvorschrift für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, wie dies beispielsweise in § 201 RE der Fall ist, beginnt die jeweilige Verjährungsfrist nach Satz 1 mit der Fälligkeit des Anspruchs.
Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, beginnt die Verjährungsfrist nach Satz 2 in Verbindung mit § 199 Abs.4 RE mit der Zuwiderhandlung.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.109)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 200 (14/7052) |
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Als Folge der Änderungen in § 199 BGB-E muss § 200 BGB-E redaktionell angepasst werden.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.180)
§§§
zu § 200 BGB | [ ] |
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