Motive | zu § 201 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Zu § 201 – | Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen |
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Die Regelung legt den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung in den Fällen des § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 fest. Dabei handelt es sich um rechtskräftig festgestellte bzw in ähnlicher Weise titulierte Ansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels. Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw die Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 RE entspricht damit der bisherigen Rechtsprechung zu dem Beginn der Verjährung nach § 218 (vgl nur Palandt/Heinrichs, § 218 Rdnr.5).
(Zu den Änderungen gegenüber dem Entwurf siehe Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.109)
§§§
Stellungnahme des Bundesrates |
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In Artikel 1 Abs.1 Nr.3 § 201 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
„Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs.“
Der Antrag passt die in § 201 Satz 1 BGB-E genannten Titel an die Reihenfolge an, in der sie in § 197 Abs.1 BGB-E genannt werden.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.7)
§§§
Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.43)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 201 (14/7052) |
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Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 5, der sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Der Austausch des Begriffs Fälligkeit durch den Begriff Entstehung ist eine Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB-E.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.180)
§§§
zu § 201 BGB | [ ] |
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