BGB (86) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Pflichtteil |
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(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so
kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.
2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils.
(2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten
des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von
Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
2Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
§§§
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
§§§
1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen,
der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben
als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden
Teils verlangen.
2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten
Art außer Betracht (1).
§§§
(1) 1Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter
durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung
eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung
beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder
einer Auflage beschwert, so kann er (1)
den Pflichtteil verlangen,
wenn er den Erbteil ausschlägt;
2bdie Ausschlagungsfrist
beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der
Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
§§§
(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis
bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er
das Vermächtnis ausschlägt.
2aSchlägt er nicht aus, so steht
ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert
des Vermächtnisses reicht;
2bbei der Berechnung des Wertes
bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in
§ 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) 1Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des
Vermächtnisses auffordern.
2Mit dem Ablauf der Frist gilt
das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher
die Annahme erklärt wird.
§§§
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
(2) 1Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
2Die Anfechtung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
§§§
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
§§§
1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils
maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt,
welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen
sind oder die Erbschaft ausgeschlagen
haben oder für erbunwürdig erklärt sind.
2Wer durch Erbverzicht
von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
ist, wird nicht mitgezählt.
§§§
(1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand
und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde
gelegt.
2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines
Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der
dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer
Ansatz.
(2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
ermitteln.
2Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung
ist nicht maßgebend.
§§§
(1) 1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049
anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht
haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem
Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht
Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die
Berechnung des Pflichtteils maßgebend.
2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und
den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
§§§
(1) 1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz.
2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in
Ansatz.
3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten
Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2) 1Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für
zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für
Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig sind.
2Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für
die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung
eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer
ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
§§§
(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm
der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses
Auskunft zu erteilen.
2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.
3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
§§§
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung
des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet.
2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung
erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs.1 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich,
wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter
ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung
des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten
Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach
demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter
Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der
Teilung entfallen würde.
2Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.
(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs.1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.
§§§
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
§§§
(1) 1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten
Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast
von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig
getragen wird.
2Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
§§§
1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt,
so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines
anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass
ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
§§§
(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
§§§
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
§§§
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
§§§
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs.1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
§§§
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs.1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
§§§
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in
Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte.
2aEin anderer
Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur
Zeit des Erbfalls hat;
2bhatte er zur Zeit der Schenkung einen
geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) (1) 1Die Schenkung wird innerhalb des ersten
Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb
jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils
ein Zehntel weniger berücksichtigt.
2Sind zehn Jahre
seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes
verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
3Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
§§§
1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des
Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist.
2Ist dem Pflichtteilsberechtigten
mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der
Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr
Hinterlassenen reicht.
§§§
(1) 1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk
von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in
gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk
dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten
auf die Ergänzung anzurechnen.
2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den
Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs.1 entsprechende Anwendung.
§§§
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
§§§
(1) 1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht
verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum
Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern.
2Ist der Pflichtteilsberechtigte
der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche
Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§§§
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§§§
(1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der
Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten
zur Hälfte gemacht.
2Die Zuwendung gilt jedoch,
wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der
Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur
einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer
der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut
Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) (1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen,
wenn die sofortige Erfüllung des gesamten
Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände
eine unbillige Härte wäre, insbesondere
wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims
oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts
zwingen würde, das für den Erben und seine Familie
die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
2Die
Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen
zu berücksichtigen.
(2) 1Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn
der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht
zuständig.
2a§ 1382 Abs.2 bis 6 gilt entsprechend;
2ban die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
§§§
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
§§§
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
1wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr ohne Bewährung
rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe
des Abkömmlings am Nachlass deshalb für
den Erblasser unzumutbar ist.
2Gleiches gilt,
wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden
vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet
wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
§§§
§§§
§§§
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung
bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
2aFür eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat
begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit
vorliegen;
2bbeides muss in der Verfügung
angegeben werden (1).
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) ...(2)
§§§
1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung.
2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
§§§
(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der
Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße
überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet
wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des
Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass
nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche
Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden
Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer
nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile
erhalten sollen.
2aDer Erblasser kann auch für die Lebenszeit
des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker
übertragen;
2bder Abkömmling hat in einem
solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) 1Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift
des § 2336 Abs.1 bis 3 entsprechende Anwendung.
2Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls
der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen
Leben abgewendet hat oder die den Grund der
Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
§§§
Erbunwürdigkeit |
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wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
§§§
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig.
2Einem Nacherben gegenüber kann die
Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben
angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
§§§
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
§§§
(1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage.
2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
§§§
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
§§§
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) aDie Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen
sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls
nicht gelebt hätte;
bder Anfall gilt als mit dem Eintritt des
Erbfalls erfolgt.
§§§
(1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs.1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar.
2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs.2 und der
§§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
§§§
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