BGB (87) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Erbverzicht |
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(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches
Erbrecht verzichten.
2aDer Verzichtende ist von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte;
2ber hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
§§§
(1) 1aZu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts (1) erforderlich;
1bsteht er unter elterlicher
Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter
Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
2Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (2).
(2) 1aDer Erblasser kann den Vertrag nur persönlich
schließen;
1bist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
2aIst der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der
Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen
werden;
2bdie Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts (3)
ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.
§§§
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§§§
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
§§§
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.
§§§
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs.2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
§§§
1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit
einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit
dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten.
2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem
Dritten gemacht ist.
3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 (1) finden Anwendung.
§§§
Erbschein |
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Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
§§§
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
§§§
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs.1 Nr.1, 5, Abs.2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§§§
(1) 1Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit
des § 2354 Abs.1 Nr.1 und 2, Abs.2 gemachten Angaben
durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im
Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht.
2Sind die Urkunden nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so
genügt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) 1Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines
Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355
erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht
oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass
ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben
entgegensteht.
2Das Nachlassgericht kann die
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich
erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.
§§§
(1) 1Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein
gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen.
2Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) 1Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
2Die Vorschrift des § 2356
gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
§§§
(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) aDas Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden
Erbrechte erlassen;
bdie Art der Bekanntmachung und die
Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für
das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
§§§
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
§§§
§§§
(1) 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig
ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.
2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(2) 1Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos
zu erklären.
2Der Beschluss ist nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
bekannt zu machen.
3Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses
in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(3) Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten.
§§§
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
§§§
(1) 1In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird,
ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist,
unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der
Nacherbe ist.
2Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige
eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt
der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt,
dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft
berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs.1 bestimmte Recht zu.
§§§
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs.1 bestimmte Recht zu.
§§§
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
§§§
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
§§§
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
§§§
(1) 1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht
auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu
erteilen.
2Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung
des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet,
dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung
von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt
sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
(2) ...(1)
(3) aDie Vorschriften über den Erbschein finden auf das
Zeugnis entsprechende Anwendung;
bmit der Beendigung
des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis
kraftlos.
§§§
(1) (1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.
(2) 1Ein Gegenstand, für den von einer deutschen
Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes
Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich.
2Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die
Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
§§§
(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
(2) 1Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen,
der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist,
wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu.
2Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne
Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit
Unrecht angenommen worden ist.
§§§
Erbschaftskauf |
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Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
§§§
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
§§§
1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des
Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines
Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes
Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft
anzusehen.
2Das Gleiche gilt von Familienpapieren und
Familienbildern.
§§§
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
§§§
(1) 1Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand
verbraucht, unentgeltlich veräußert
oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem
Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten
Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung
zu ersetzen.
2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung
bei dem Abschluss des Kaufs kennt.
(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
§§§
(1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf (1), dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2) (2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
[ Motive ] |
§§§
1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen.
2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
§§§
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
§§§
1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf
fallenden Nutzungen.
2Er trägt für diese Zeit die
Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten.
3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft
zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen
Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände
gelegt anzusehen sind.
§§§
1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die
Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung
der Erbschaftsgegenstände.
2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
§§§
(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
§§§
(1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an
den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der
Haftung des Verkäufers.
2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten,
zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer
gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§§§
(1) 1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften
über die Beschränkung der Haftung des Erben.
2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs
unbeschränkt haftet.
3Beschränkt sich die Haftung des
Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus
dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
§§§
(1) 1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des
Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen.
2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des
Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§§§
(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht
verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder
unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder
für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene
Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten.
2aDie in
§ 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung
wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht;
2bhat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so
ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§§§
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