BGB (85) | ||
---|---|---|
B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Erbvertrag |
---|
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
§§§
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) 1Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten
einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
2aEr bedarf in diesem
Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters;
2bist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die
Genehmigung des Familiengerichts (2) erforderlich.
(3) (1) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§§§
(1) 1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines
Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen
werden.
2aDie Vorschriften des § 2231 Nr.1 und
der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden;
2bwas nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
§§§
§§§
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
§§§
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) (1) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
§§§
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) aDer Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078,2079
auch von dem Erblasser angefochten werden;
bzur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der
Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden
ist.
(2) 1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden
eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung
von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung
dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären.
2Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
§§§
(1) 1Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
2Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein
gesetzlicher Vertreter (1)
den Erbvertrag anfechten;
bsteht der Erblasser unter elterlicher
Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung
des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche
Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts (1).
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§§§
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt.
2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende
Anwendung.
(3) Hat im Falle des § 2282 Abs.2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
[ Motive ] |
§§§
1Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann
nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
2Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
Bestätigung ausgeschlossen.
§§§
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
§§§
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
§§§
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) (1) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
§§§
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) 1aHat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den
Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand
zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen;
1bauf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs.2
entsprechende Anwendung.
2Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten,
soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
§§§
(1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige
Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht
des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.
2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von
Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des
§ 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
§§§
(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige
Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben
werden, die den Erbvertrag geschlossen haben.
2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung
nicht mehr erfolgen.
(2) 1Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich
schließen.
2Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
(3) 1Steht der andere Teil unter Vormundschaft (2), so ist die Genehmigung des Familiengerichts (2)
erforderlich.
2Das Gleiche gilt, wenn er unter
elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag
unter Ehegatten oder unter Verlobten auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, (1) geschlossen wird.
3Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich (3).
(4) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
§§§
(1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein
Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von
dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden.
2aZur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des
anderen Vertragschließenden erforderlich;
2bdie Vorschrift des § 2290 Abs.3 findet Anwendung.
(2) aDie Zustimmungserklärung bedarf der notariellen
Beurkundung;
bdie Zustimmung ist unwiderruflich.
§§§
aEin zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener
Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches
Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben
werden;
bdie Vorschrift des § 2290 Abs.3 findet Anwendung.
§§§
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
§§§
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
§§§
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
§§§
(1) 1Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
2Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
(2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Vertragschließenden.
2Die Erklärung bedarf
der notariellen Beurkundung.
§§§
1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann
er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die
vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben.
2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336
Abs.2 und 3 (1) entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten,
so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden
der ganze Vertrag aufgehoben.
2Das Rücktrittsrecht erlischt
mit dem Tode des anderen Vertragschließenden.
2Der Überlebende
kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag
Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament
aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
§§§
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) 1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie
wenn sie durch Testament getroffen worden wäre.
2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden,
durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben
wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
§§§
(1) (6) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
(2) (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden.
2aDie Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen;
2bdie Vorschrift des § 2290 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 findet
Anwendung.
3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256
Abs.1 entsprechend.
§§§
§§§
(1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter
der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen
von Todes wegen Anwendung.
2Das Gleiche gilt
für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den
§§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
§§§
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
§§§
[ « ] | BGB §§ 2274-2302 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§