KunstUrhG | 1-50 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA
vom 09.01.07 (RGBl_I_07,7)
mit Wirkung vom 01.01.66 aufgehoben, soweit das Gesetz nicht den Schutz von Bildnissen betrifft
zuletzt geändert durch Art.3 § 31 des Gesetzes vom
vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
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H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allgemeine Vorschriften | 1-3 |
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§§§
1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden.
2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten.
4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn
weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§§§
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§§§
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
§§§
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§§
§§§
(1) 1Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und
die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten
Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung.
2Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten
Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen.
3Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder
vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden
Vorrichtungen zu erkennen.
(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.
(3) 1Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die
Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch
fahrlässig erfolgt.
2Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet
ist.
(4) 1Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig
darauf erkannt ist.
2Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als
durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der
Eigentümer die Kosten übernimmt.
§§§
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
§§§
§§§
Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
§§§
(1) 1Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren
nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden.
2Die Zurücknahme des Antrags
ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
(2) 1Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig
verfolgen.
2In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 (jetzt §§ 430 bis 432) der Strafprozeßordnung mit
der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
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Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.
§§§
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(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
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Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
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(1) Das Gesetz tritt mit dem 1.Juli 1907 in Kraft.
§§§
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