UrhG (7) | ||
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1 11 28 45 64 [ « ] [ I ] [ » ] 70 88 120 138 | [ ] |
Filme | ||
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Filmwerke |
(1) 1Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle (1) Nutzungsarten zu nutzen.
2§ 31a Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs.2 bis 4 findet keine Anwendung (1).
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes.
2Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.
§§§
(1) 1Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt
damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem
Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie
Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des
Filmwerkes auf alle (1) Nutzungsarten zu nutzen.
2§ 31a Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs.2 bis 4 findet keine Anwendung (1).
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
1Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs.1 und § 89 Abs.1 bezeichneten Rechte.
2Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
§§§
§§§
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs.1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs.1 Nr.1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen (1).
(2) (2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.
(3) (3) § 90 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können
nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen
oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten.
2Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.
§§§
(1) 1Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bildund Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu
verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung (1) zu benutzen.
2Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) (2) 1Das Recht ist übertragbar.
2Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den
Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
3§ 31 (4) und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs.1 und die §§ 20b, 27 Abs.2 und 3 (5) sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 (3) sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Laufbilder |
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Die §§ 88, 89 Abs.4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
§§§
Gemeinsame Bestimmungen | ||
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Ergänzende Schutzbestimmungen (F) |
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) 1Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
2Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) (Strafe) (OW) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§§§
(1) 1Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
§ 45a (Behinderte Menschen),
§ 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
§ 47 (Schulfunksendungen),
§ 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr.2 in Verbindung mit Satz 2 Nr.1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr.1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
2Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) (2) 1Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.
2Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen
Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
§§§
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
§§§
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) (2) 1Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur
Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs.2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen (OW).
2Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs.3 keine Anwendung.
§§§
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
§§§
Rechtsverletzungen | ||
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Bürgerlich-rechtliche Vorschriften, Rechtsweg |
(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr
auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
2Der Anspruch auf Unterlassung
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
erstmalig droht.
(2) 1Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch
der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf
der Grundlage des Betrages berechnet werden,
den der Verletzer als angemessene Vergütung
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
4Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben
(§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende
Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
dies der Billigkeit entspricht.
§§§
(1) 1Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den
Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen
Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen.
2Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
§§§
(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf
Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindlichen rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch
genommen werden.
2Satz 1 ist entsprechend auf
die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung
dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(4) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3
sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
2Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten
Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
§§§
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs.1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
§§§
1Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche
nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen,
wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche
ein unverhältnismäßig großer Schaden
entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung
in Geld zuzumuten ist.
2Als Entschädigung
ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen
Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre.
3Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung
im üblichen Umfang als erteilt.
§§§
(1) 1Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht
oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann von
dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über
die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
2Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus
der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus
der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) 1In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung
des Anspruchs nach Satz 1 kann das
Gericht den gegen den Verletzer anhängigen
Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen
des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits
aussetzen.
3Der zur Auskunft Verpflichtete
kann von dem Verletzten den Ersatz der für die
Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) 1Kann die Auskunft nur unter Verwendung
von Verkehrsdaten (§ 3 Nr.30 des Telekommunikationsgesetzes)
erteilt werden, ist für ihre Erteilung
eine vorherige richterliche Anordnung über
die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen
ist.
2Für den Erlass dieser Anordnung ist das
Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft
Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig.
3Die Entscheidung
trifft die Zivilkammer.
4Für das Verfahren gelten
die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
entsprechend.
5Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der
Verletzte.
6Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde (3) statthaft.
7Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen (4).
8Die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben im Übrigen unberührt (5).
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§§§
(1) 1Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde
oder Besichtigung einer Sache in Anspruch
genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt
befindet, wenn dies zur Begründung von
dessen Ansprüchen erforderlich ist.
2Besteht die
hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.
3Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht,
dass es sich um vertrauliche Informationen handelt,
trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen,
um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) 1Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache
kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach
den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
2Das Gericht trifft die erforderlichen
Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen
zu gewährleisten.
3Dies gilt insbesondere
in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung
ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs.8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§§§
(1) 1Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs.2 auch auf Vorlage
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden
Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich
in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden
und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich sind, wenn ohne die
Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs
fraglich ist.
2Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen
handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen,
um den im Einzelfall gebotenen Schutz
zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) 1Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn
der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
2Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen
zu gewährleisten.
3Dies gilt insbesondere in den
Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs.8 gelten entsprechend.
§§§
1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§§§
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann der obsiegenden Partei im
Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil
auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse
darlegt.
2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt.
3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch
gemacht wird.
4Das Urteil darf erst nach
Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht
das Gericht etwas anderes bestimmt.
§§§
1Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand
haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der
Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§§§
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) ...(1)
(5) ...(1)
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften (F) |
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(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs.1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs.1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§§§
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs.1 oder Abs.2 Satz 1, § 78 Abs.1 (1) verwertet,
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
eine Datenbank entgegen § 87b Abs.1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§§§
in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs.3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b (1) wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§§§
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs.1 Nr.2, §§ 108 bis 108b (1) bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
3Soweit den in § 98 (2) bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
§§§
1Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b (1) auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§§§
Maßnahmen der Zollbehörden |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 95a Abs.3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
entgegen § 95b Abs.1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder (2)
entgegen § 95d Abs.2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet. (2)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) 1Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber
Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S.7), (4)
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich
ist.
2Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) 1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller.
2aDem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen;
2bdas Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
3Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an.
(4) 1Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller.
2Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
3aLiegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf;
3bweist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche
Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird
die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) 1aDer Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion (2) zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr (5), sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird;
1ber kann wiederholt werden.
2Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
2aIm Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
2büber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) ...(6)
§§§
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr.1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) 1Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung
nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden.
2Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein
nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen.
3Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer
Vernichtung ist beizufügen.
4Abweichend von
Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der
Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer
Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber
der Zollbehörde abgeben.
5Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des
Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert
werden.
(4) 1Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als
erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der
Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht.
2Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) 1Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen.
2Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs.1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr.1383/2003 beträgt ein Jahr.
(8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
§§§
Zwangsvollstreckung | ||
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Allgemeines |
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
§§§
Geldforderungen gegen Urheber |
---|
1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er
Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31).
2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§§§
(1) 1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig.
2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht,
soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
§§§
Geldforderungen gegen Rechtsnachfolger |
---|
1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31).
2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§§§
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht
in den Fällen des § 114 Abs.2 Satz 1,
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
2§ 114 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Ist nach § 28 Abs.2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
§§§
Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben / Lichtbildner |
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Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
§§§
Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen |
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(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs.2 Satz 1 (1), §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs.1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
§§§
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