UrhG (6) | ||
---|---|---|
1 11 28 45 64 [ « ] [ I ] [ » ] 70 88 120 138 | [ ] |
Verwandte Schutzrechte | ||
---|---|---|
Schutz bestimmter Ausgaben |
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 (1) geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§§§
(1) 1Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat
das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.
2Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
3Die §§ 5 und 10 Abs.1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88
(3)
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder,
wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen (2).
§§§
Schutz der Lichtbilder |
---|
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 (1) geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das
Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich
wiedergegeben worden ist.
2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§§§
Schutz des ausübenden Künstlers |
---|
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
§§§
(1) 1Der ausübende Künstler hat das Recht, in
Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu
werden.
2Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem
Namen er genannt wird.
(2) 1Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam
eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen
Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden.
2Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so
ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt.
3Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden.
4Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
(3) (2) § 10 Abs.1 gilt entsprechend.
§§§
1Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung
oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen
oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.
2Haben mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene
Rücksicht zu nehmen.
§§§
1Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist.
2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
3Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.
4Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen
(§ 60 Abs.2) zu.
§§§
(1) (Strafe) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) 1Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen
und zu verbreiten (Strafe).
2§ 27 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) (Strafe) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
die Darbietung nach Absatz 1 Nr.2 erlaubterweise gesendet,
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) 1Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann
der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten.
2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der ausübende Künstler kann seine Rechte und
Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen.
2§ 78 Abs.3 und 4 bleibt unberührt.
(2) 1Der ausübende Künstler kann einem anderen
das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
nutzen.
2Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden (2).
(3) (3) 1Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien
des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf
anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich
zu machen, so kann der ausu¨bende Künstler den
Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine
Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt
oder übertragen hat (Übertragungsvertrag),
kündigen.
2Die Kündigung ist zulässig
nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausu¨benden Ku¨nstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausfu¨hrt.
3Ist der Übertragungsvertrag geku¨ndigt, so erlöschen
die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.
4Auf das Ku¨ndigungsrecht kann der ausu¨bende
Ku¨nstler nicht verzichten.
§§§
(1) 1Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller
gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung
Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen,
so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden
Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von
20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller
aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb
und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt,
der die Darbietung enthält.
2Enthält ein Tonträger die
Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden
Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung
ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Einnahmen.
3Als Einnahmen sind die vom Tonträgerhersteller
erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen.
(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe.
(3) 1Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1
kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
2Der
Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
3Er kann
im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten
werden.
(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche Informationen zu erteilen.
(5) Hat der ausu¨bende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen:
50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder
50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist.
§§§
(1) 1Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam
eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das
Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu.
2Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung
zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern.
3§ 8 Abs.2 Satz 3, Abs.3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 (2) ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs.2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§§§
1Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs.1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs.1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu.
2§ 10 Abs.1 (3) § 31 (2) sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Ist die Darbietung des ausu¨benden Künstlers
auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen
die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte
des ausu¨benden Ku¨nstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen
des Tonträgers, oder wenn dessen erste
erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
fru¨her erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser.
2Ist die Darbietung
des ausu¨benden Künstlers nicht auf einem
Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in
den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden
Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen
der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt
ist, 50 Jahre nach dieser.
3Die Rechte des ausübenden
Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre
nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb
dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden
ist.
(2) 1Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters
erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer
Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden
Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist,
25 Jahre nach dieser.
2Die Rechte erlöschen bereits
25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt
worden ist.
(3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.
§§§
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(weggefallen)
§§§
Schutz des Herstellers von Tonträger |
---|
(1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, (2) zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (3).
2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) (4) 1Das Recht ist übertragbar.
2Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen,
den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
3§ 31 (7) und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) (5) 1Das Recht erlischt 70 (9) Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers.
2Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung
nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser (10).
3Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers.
4Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) (6) (8) § 10 Abs.1 und § 27 Abs.2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
§§§
Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter (1) Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs.2 (1) erhält.
§§§
Schutz des Sendeunternehmens |
---|
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (1),
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) (2) 1Das Recht ist übertragbar.
2Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen,
die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
3§ 31 (6) und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) (3) 1Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung.
2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) (4) (8) § 10 Abs.1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs.2 Satz 2 und des § 54 Abs.1 gelten entsprechend.
(5) (5) 1aSendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs.1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des
Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht;
1bdie Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
2Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam
mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften
zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (7).
§§§
Schutz des Datenbankherstellers |
---|
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
2Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
§§§
(1) (Strafe) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen
des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) (1) § 10 Abs.1, § 17 Abs.2 und § 27 Abs.2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
azum privaten Gebrauch;
bdies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§§§
1Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§§§
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
§§§
Schutz des Presseverleger |
---|
(1) 1Der Hersteller eines Presseerzeugnisses
(Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das
Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen
Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei
denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder
kleinste Textausschnitte.
2Ist das Presseerzeugnis in
einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der
Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) 1Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische
Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen
einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern
periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung
der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch
anzusehen ist und die nicht überwiegend
der Eigenwerbung dient.
2Journalistische Beiträge
sind insbesondere Artikel und Abbildungen,
die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung
oder Unterhaltung dienen.
§§§
(1) 1Das Recht des Presseverlegers nach ">§ 87f Absatz 1 Satz 1 ist u¨bertragbar.
2Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung
von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon,
soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von
Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von
Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
§§§
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
§§§
[ « ] | UrhG §§ 70 - 87 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§