UrhG (2) | ||
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Inhalt des Urheberrechts | ||
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Allgemeines |
1Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
§§§
Persönlichkeitsrecht |
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(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veren ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung vert ist.
§§§
1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§§§
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
§§§
Verwertungsrechte |
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(1) aDer Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;
bdas Recht umfaßt insbesondere
(2) (1) 1Der Urheber hat ferner das ausschließliche
Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
2Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
das Senderecht (§ 20),
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) (1) 1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
2Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher
Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden
ist.
§§§
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft (1), in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§§§
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) 1Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung.
2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§§§
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§§§
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) 1Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
2Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung (1) solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§§§
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§§§
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§§§
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) 1Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S.15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
2Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
§§§
(1) 1Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
2Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) 1Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen.
2Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden.
3Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden.
4Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln (1) von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§§§
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.
2§ 19 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf
öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
2§ 19 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die
Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den
Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder
Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§§§
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
§§§
Sonstige Rechte |
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(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
§§§
(1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden
Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert
und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer
als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so
hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des
Veräußerungserlöses zu entrichten.
2Als Veräußerungserlös
im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis
ohne Steuern.
3aIst der Veräußerer eine Privatperson,
so haftet der als Erwerber oder Vermittler
beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm
als Gesamtschuldner;
3bim Verhältnis zueinander ist
der Veräußerer allein verpflichtet.
4Die Verpflichtung
nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös
weniger als 400 Euro beträgt.
(2) 1Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50 000 Euro,
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50 000,01 bis 200 000 Euro,
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200 000,01 bis 350 000 Euro,
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350 000,01 bis 500 000 Euro,
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500 000 Euro.
2Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro.
(3) 1Das Folgerecht ist unveräußerlich.
2Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(5) 1Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung
seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich
ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer
Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers
sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses
verlangen.
2Der Kunsthändler oder Versteigerer
darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers
verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil
entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) 1Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz
4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft
verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen
ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer Einsicht
in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so
weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich
ist.
2Erweist sich die Auskunft als unrichtig
oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige
die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen.
2Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden.
3Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) 1Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs.2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke
durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von
Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke)
verliehen werden.
2aVerleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung;
2b§ 17 Abs.3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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