UrhG (8) | ||
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1 11 28 45 64 [ « ] [ I ] [ » ] 70 88 120 138 | [ ] |
Schlußbestimmungen | ||
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Anwendungsbereich des Gesetzes | ||
Urheberrecht |
(1) 1Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind.
2Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§§§
(1) 1Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
2Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) 1Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
2Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber
angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden
Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§§§
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§§§
1Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend.
2Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
§§§
Verwandte Schutzrechte |
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Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) 1Den nach den §§ 73 bis 83 (1) gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden.
2§ 120 Abs.2 ist anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs.2 Satz 1, § 78 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 (2), wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs.1) (3) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs.1 Nr.2) (4) sowie den Schutz nach § 78 Abs.2 (5), wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) 1Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
2§ 121 Abs.4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) 1Den Schutz nach den §§ 74 und 75, 77 Abs.1 sowie § 78 Abs.1 Nr.3 (6) genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen.
2Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs.1 Nr.2 (7), soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.
§§§
(1) 1Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind.
2§ 120 Abs.2 ist anzuwenden.
3Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gleich.
(2) 1Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
2Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs.3 (1) zu überschreiten.
(3) 1Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
2§ 121 Abs.4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese
ausstrahlen.
2§ 126 Abs.1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) 1Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.
2Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs.3 (1) zu überschreiten.
(3) 1Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
2§ 121 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2§ 120 Abs.2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs.2 Nr.2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn
ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs.2 Nr.2 bezeichneten Staaten befindet oder
ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) aIm übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt;
bdiese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht (B).
§§§
(1) 1Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre
Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind.
2§ 120 Abs.2 und § 126 Abs.1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs.2 und 3 entsprechend.
§§§
Übergangsbestimmungen |
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(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt
urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas
anderes bestimmt ist.
2Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§§§
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1.Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
§§§
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl.S.227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl.S.793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
§§§
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 (1) auf Verträge, die vor dem
1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
2§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. (1)
3Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs.1 Satz 2 und § 41 Abs.2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) 1Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1.Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 30.Juni 2002 (2) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 30.Juni 2002 (2) entstanden sind.
3Auf Verträge, die seit dem 1.Juni 2001 und bis zum 30.Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30.Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend.
§§§
§§§
1Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber.
2Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§§§
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
§§§
1Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet.
2Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§§§
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
§§§
(1) 1Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu.
2Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse,
die erst durch dieses Gesetz begründet werden.
(2) 1Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist.
2Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen
Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) 1Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner
Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der
bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für
diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet.
2Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs.3 und 4 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des
Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind.
2Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen.
3Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall
länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der
Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs.3 und 4 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 (1) sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24.Juni 1993 geschaffen worden sind.
2Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr.3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1.Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69g Abs.2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24.Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
§§§
(1) Die am 30.Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) 1Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30.Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die
Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs.2 Satz 1 (1), §§ 85 und 94) als erteilt.
2aDiesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene
Vergütung zu zahlen;
2b§ 27 Abs.1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der
Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs.3 finden entsprechende Anwendung.
3§ 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30.Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1.Juli 1994 und dem 30.Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) 1Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht.
2Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen.
3Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf
Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch
als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§§§
(1) 1Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1.Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so
erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30.Juni 1995
geltenden Vorschriften.
2Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Schutzdauer in der ab dem 1.Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und
verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1.Juli 1995 noch nicht
erloschen ist.
(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1.Juli 1995 geltenden Fassung
sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1.Juli
1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.
2Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) 1Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu.
2Eine vor dem 1.Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden.
3Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) 1Ist vor dem 1.Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist.
2Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§§§
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs.5, die §§ 55a und 63 Abs.1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1.Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 (1) sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1.Januar 1983 und dem 31.Dezember 1997 hergestellt worden sind.
2Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1.Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1.Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§§§
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1.Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1.Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1.Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs.2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1.Juni 1998 geschlossen wurde.
§§§
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs.7, § 36 Abs.2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
§§§
(1) § 95d Abs.1 ist auf alle ab dem 1.Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13.September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22.Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.
(4) 1Ist vor dem 13.September 2003 einem anderen
ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen
worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs.3, die Einräumung
oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum.
2Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§§§
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 (2) (3) (4)nicht mehr anzuwenden.
§§§
(1) 1Hat der Urheber zwischen dem 1.Januar 1966 und dem 1.Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen
ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht.
2Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1.Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen.
3Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
(2) 1Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend.
2Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(5) 1Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war.
2§ 32 Abs.2 und 4 gilt entsprechend.
3Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
4Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung.
5Die Haftung des anderen entfällt.
§§§
(1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013 geltenden Fassung noch nicht erloschen war, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.
(2) 1§ 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit
Text, von denen die Musikkomposition oder der Text
in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union am 1. November 2013 geschützt sind, und für
Musikkompositionen mit Text, die nach diesem
Datum entstehen.
2Lebt nach Satz 1 der Schutz der
Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so
stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber
zu.
3Eine vor dem 1. November 2013 begonnene Nutzungshandlung
darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden.
4Für die Nutzung ab dem 1. November 2013 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Ist vor dem 1. November 2013 ein Übertragungsvertrag zwischen einem ausušbenden Kušnstler und einem Tonträgerhersteller abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen.
§§§
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