Fußnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten UrhG |
---|
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (ABl.EG Nr.L 272 S.32).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl.EU Nr.L 195 S.16).
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG u¨ber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1).
§§§
zu § 5 UrhG |
---|
§ 5 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 10 UrhG |
---|
§ 10 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 15 UrhG |
---|
§ 15 Abs.2 und 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
Bisheriger Wortlaut:
(2) aDer Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe);
bdas Recht umfaßt insbesondere
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
das Senderecht (§ 20),
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
§§§
zu § 16 UrhG |
---|
In § 16 Abs.1 wurden nach dem Wort „gleichviel“ die Wörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 19 UrhG |
---|
In § 19 Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglichmachung“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.4 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 19a UrhG |
---|
§ 19a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Abs.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 20b UrhG |
---|
In § 20b Abs.2 Satz 4 wurden nach dem Wort „Tarifverträgen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betriebsvereinbarungen“ die Wörter „und gemeinsamen Vergütungsregeln“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Abs.1 Nr.2 iVm Art.4 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 22 UrhG |
---|
§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.6 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
Bisheriger Wortlaut:
1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
2§ 19 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 26 UrhG |
---|
§ 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.11.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2587)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten.
2Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50 Euro beträgt.
(2) 1Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten.
2aDie Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung;
2beine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(4) 1Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
Veräußerungserlöses verlangen.
2Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) 1Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist.
2Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(7) (aufgehoben)
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
§§§
zu § 31 UrhG |
---|
§ 31 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 31a UrhG |
---|
§ 31a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 32a UrhG |
---|
§ 32a Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 32c UrhG |
---|
§ 32c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 36a UrhG |
---|
§ 36a Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.6a iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 42a UrhG |
---|
§ 42a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.7 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 42a Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 44a UrhG |
---|
§ 44a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 45a UrhG |
---|
§ 45a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 46 UrhG |
---|
§ 46 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.10 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 46 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vervielfältigung“ die Wörter „oder der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.10 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 46 Abs.4 und 5 wurden jeweils die Wörter „Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.10 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 46 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 48 UrhG |
---|
§ 48 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.11 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 49 UrhG |
---|
§ 49 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
§§§
zu § 50 UrhG |
---|
§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 51 UrhG |
---|
§ 51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
§§§
§§§
zu § 52 UrhG |
---|
In § 52 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „erschienenen“ durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 52 Abs.3 wurde das Wort „Aufführungen“ durch die Angabe „Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 52a UrhG |
---|
§ 52a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.14 iVm Art.6 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 52b UrhG |
---|
§ 52b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 53 UrhG |
---|
§ 53 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.15 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 53 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.15 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 53 Abs.3 wurde das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter „Werkes, von Werken von geringem Umfang“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.15 c) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 53 Abs.3 wurden nach dem Wort „erschienen“ die Wörter „oder öffentlich zugänglich gemacht worden“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.15 c bb)) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 53 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.15 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 53 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „hergestellte“ die Wörter „oder öffentlich zugänglich gemachte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 53 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden nach den Wörtern „soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist“ die Wörter „und sie keinen gewerblichen Zwecken dient“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 53 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurden nach dem Wort „Archiv“ die Wörter „im öffentlichen Interesse tätig ist und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 53 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „im Schulunterricht“ durch die Wörter „zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen“ und die Wörter „eine Schulklasse“ durch die Wörter „die Unterrichtsteilnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 d) aa) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 53 Abs.3 Nr.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 d) bb) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 53 Abs.4 wurde nach den Wörtern „unter den Voraussetzungen des Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 e) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 53 Abs.5 Satz 1 wurde nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 f) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 53 Abs.5 Satz 2 wurde nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 g) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 53a UrhG |
---|
§ 53a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 54 UrhG |
---|
§ 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs.1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte
sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen
vorzunehmen.
2Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder
die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
3Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6.000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
(2) 1Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt.
2Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird.
3Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
4Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.EG Nr.L 302 S.1) verbringt
oder verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in
diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden.
§§§
§§§
zu § 54a UrhG |
---|
§ 54a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs.1 bis 3
durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von
Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen
vorzunehmen.
2Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder
wer mit ihnen handelt.
3Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr
weniger als 20 Geräte bezieht.
(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(3) § 54 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 54b UrhG |
---|
§ 54b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs.1 und § 54a Abs.1) entfällt,
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs.3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10.Januar und 10.Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54b Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Vertragspartner“ die Wörter „ , soweit er gewerblich tätig wird“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.2a iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
§§§
zu § 54c UrhG |
---|
§ 54c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
Der Anspruch nach § 54 Abs.1 und § 54a Abs.1 entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden.
§§§
§§§
zu § 54d UrhG |
---|
§ 54d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs.1 und § 54a Abs.1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs.2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
§§§
§§§
zu § 54e UrhG |
---|
§ 54e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a Abs.1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
(2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs.1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.
§§§
§§§
zu § 54f UrhG |
---|
§ 54f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs.3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§§§
§ 54f Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 26 Abs.6“ durch die Angabe „§ 26 Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.2b iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 54g UrhG |
---|
§ 54g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs.1 oder § 54a Abs.1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen.
2aDie Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf
die Benennung der Bezugsquellen;
2bsie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs.1 Satz 3, des § 54a Abs.1 Satz 3 und des § 54b Nr.1.
3§ 26 Abs.6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a Abs.2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§§§
§§§
zu § 54h UrhG |
---|
§ 54h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und § 54a gezahlten Vergütungen zu.
(3) 1Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54 Abs.1 und § 54a Abs.1, eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen.
2Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger bekanntmachen.
2Diese Muster sind zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Nr.2, §§ 54f und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§§§
In § 54h Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.53 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 56 UrhG |
---|
§ 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 58 UrhG |
---|
§ 58 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 60 UrhG |
---|
§ 60 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.18 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 61 UrhG |
---|
§ 61 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.19 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 62 UrhG |
---|
In § 62 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „(§ 60 Abs.3)“ durch die Angabe „(§ 60 Abs.2)“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.20 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 63 UrhG |
---|
In § 63 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.21 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 63 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.21 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 63 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Abs.3 Nr.1 sowie der §§ 58 und 59“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§ 63 Abs.1 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 63a UrhG |
---|
§ 63a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 65 UrhG |
---|
§ 65 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
Bisheriger Wortlaut
§ 65 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
§§§
zu § 69a UrhG |
---|
In § 69a Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 69c UrhG |
---|
In § 69c Nr.3 wurde nach dem Wort „Vermietrechts“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.23 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 69c Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.23 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 69f UrhG |
---|
In § 69f Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 98 Abs.2 und 3“ durch die Angabe „§ 98 Abs.3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.3 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 70 UrhG |
---|
In § 70 Abs.1 wurden die Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Teils 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.24 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 71 UrhG |
---|
In § 71 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „45 bis 63“ durch die Angabe „44a bis 63“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.16a a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§ 71 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.16a b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 71 Abs.1 Satz 3 wurden dieWörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88“ durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs.1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.4 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 72 UrhG |
---|
In § 72 Abs.1 wurden die Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Teils 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.24 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 73 UrhG |
---|
§ 73 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 74 UrhG |
---|
§ 74 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 74 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 75 UrhG |
---|
§ 75 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 76 UrhG |
---|
§ 76 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 77 UrhG |
---|
§ 77 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 78 UrhG |
---|
§ 78 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 79 UrhG |
---|
§ 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 79 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
2§ 31 Abs.1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.
§ 79 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
§§§
zu § 79a UrhG |
---|
§ 79a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
§§§
zu § 80 UrhG |
---|
§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 70 Abs.2 wurde die Angabe "§§ 77 und 78" durch die Wörter "§§ 77, 78 und 79 Absatz 3" ersetzt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
§§§
zu § 81 UrhG |
---|
§ 81 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 81 Satz 2 wurde die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.17a iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
In § 81 Satz 2 wurde die Angabe „§ 31 Abs.1 bis 3 und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1, § 31 Abs.1 bis 3 und 5“ ersetzt (f) , mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.5a iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 82 UrhG |
---|
§ 82 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 82 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
Bisheriger Wortlaut
1Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten
Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters
25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
2Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen
jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der
Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
3Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
§§§
§§§
zu § 83 UrhG |
---|
§ 83 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 84 UrhG |
---|
§ 84 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.26 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 85 UrhG |
---|
In § 85 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.27 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 85 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.27 b) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 85 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „verbreiten“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.27 b) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 85 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.27 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 85 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.27 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 85 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und in ihm werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.27 e) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 85 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „Abs.1 bis 3 und 5“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.17b iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§ 85 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.6 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (6) § 27 Abs.2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
In § 85 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe "50" durch die Angabe "70" esetzt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
In § 85 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser“ durch die Wörter „so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
§§§
zu § 86 UrhG |
---|
In § 86 wurde nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“ eingefügt und die Angabe „§ 76 Abs.2 und § 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.28 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 87 UrhG |
---|
In § 87 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „weiterzusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.29 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 87 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.29 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 87 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und und in ihm wurde das Wort „fünfzig“ durch die Angabe „50“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.29 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 87 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.29 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 87 bisheriger Abs.4 wurde neuer Abs.5, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.29 e) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 87 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§ 87 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§ 87 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.7 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs.2 Satz 2 und des § 54 Abs.1 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 87b UrhG |
---|
§ 87b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.8 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 17 Abs.2 und § 27 Abs.2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
zu Abschnitt 7 UrhG |
---|
Abschnitt 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts vom 07.05.13 (BGBl_I_13,1161)
§§§
zu § 87f UrhG |
---|
§ 87f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts vom 07.05.13 (BGBl_I_13,1161)
§§§
zu § 87g UrhG |
---|
§ 87g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts vom 07.05.13 (BGBl_I_13,1161)
§§§
zu § 87h UrhG |
---|
§ 87h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts vom 07.05.13 (BGBl_I_13,1161)
§§§
zu § 88 UrhG |
---|
In § 88 Abs.1 wurde das Wort „bekannten“ gestrichen und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 89 UrhG |
---|
In § 89 Abs.1 wurde das Wort „bekannten“ gestrichen und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 92 UrhG |
---|
In § 92 Abs.1 wurden die Wörter „Abtretung der Rechte nach § 75 Abs.1 und 2 und § 76 Abs.1“ durch die Wörter „Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs.1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs.1 Nr.1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.30 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 92 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.30 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 92 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.30 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 93 UrhG |
---|
§ 93 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 94 UrhG |
---|
In § 94 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vorführung“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentlichen Zugänglichmachung“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 94 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
Bisheriger Wortlaut:
Das Recht ist übertragbar.
In § 94 Abs.4 wurden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 94 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.20a iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§ 94 Abs.4 wurde die Angabe „§§ 20b, 27 Abs.2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Abs.1 und die §§ 20b und 27 Abs.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.9 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu Teil 4 Abschnitt 1 UrhG |
---|
Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten Teils wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.33 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 95a UrhG |
---|
§ 95a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.34 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 95b UrhG |
---|
§ 95b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.34 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 95b Abs.2 ist abweichend vom Abs.1 erst am 01.09.04 in Kraft getreten gemäß Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 95c UrhG |
---|
§ 95c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.34 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 95d UrhG |
---|
§ 95d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.34 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 95d Abs.2 ist abweichend vom Abs.1 erst am 01.09.04 in Kraft getreten gemäß Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 96 UrhG |
---|
Die Überschrift in § 96 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.35 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 97 UrhG |
---|
Die § 97 bis 101a wurden durch die neuen §§ 97 bis 101b ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in
Anspruch genommen werden.
2An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die
Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt
hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
zu § 97a UrhG |
---|
§ 97a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 98 UrhG |
---|
§ 98 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
§§§
§§§
zu § 99 UrhG |
---|
§ 99 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 100 UrhG |
---|
§ 100 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
1Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
2Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
§§§
zu § 101 UrhG |
---|
§ 101 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der
Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur
Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld
entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig
großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten
ist.
2Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre.
3Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen nicht:
ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§§§
In § 101 Abs.9 Satz 4 wurden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.83 Nr.1 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 101 Abs.9 Satz 6 wurden das Wort „sofortige“ und die Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.09.03, durch Art.83 Nr.1 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 101 Abs.9 Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03, durch Art.83 Nr.1 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§ 101 Abs.9 Satz 8 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 9 wurde Satz 8, mit Wirkung vom 13.09.03, durch Art.83 Nr.1 d) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 101a UrhG |
---|
§ 101a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist (R).
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs.1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§§§
§§§
zu § 101b UrhG |
---|
§ 101b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 102a UrhG |
---|
§ 102a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.11 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 103 UrhG |
---|
§ 103 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.12 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.
2Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
(2) 1Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt.
2Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) 1Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurteilen.
2Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht erster Instanz durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung.
3Vor der Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
§§§
§§§
zu § 105 UrhG |
---|
§ 105 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.05 durch Art.7 iVm Art.34 Satz 1 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 UrhG |
---|
Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Gliederung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.36 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 108 UrhG |
---|
In § 108 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „§§ 74, 75 Abs.1 oder 2 oder § 76 Abs.1“ durch die Angabe „§ 77 Abs.1 oder Abs.2 Satz 1, § 78 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.37 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 108b UrhG |
---|
§ 108b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.38 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 109 UrhG |
---|
In § 109 wurde nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die Angabe „und des § 108b“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.39 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 110 UrhG |
---|
In § 110 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 108 und 108a“ durch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.40 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 110 Satz 3 wurden die Wörter „den §§ 98 und 99“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.13 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 111 UrhG |
---|
In § 111 Satz 1 wurde die Angabe „108a“ durch die Angabe „108b“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.41 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 111a UrhG |
---|
§ 111a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.42 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§ 111a Abs.1 Nr.2 und 3 ist abweichend von der übrigen Vorschrift erst am 01.09.04 in Kraft getreten gemäß Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 111b UrhG |
---|
Der bisherige § 111a wurde § 111b, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.43 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 111b Abs.6 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.12 Abs.4 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§ 111b Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.14 a) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
In § 111b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verordnung (EG) Nr.3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr.L 341 S.8)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr.1383/2003 des Rates vom 22.Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr.L 196 S.7),“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.14 b) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
In § 111b Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.14 c) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§ 111b Abs.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.14 d) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.3295/94 sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
zu § 111c UrhG |
---|
§ 111c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.6 Nr.15 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBl_I_08,1191)
§§§
zu § 119 UrhG |
---|
In § 119 Abs.3 wurde die Angabe „§ 75 Abs.2“ durch die Angabe „§ 77 Abs.2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.44 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 125 UrhG |
---|
In § 125 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch die Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 125 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 75 Abs.2, § 76 Abs.2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77 Abs.2 Satz 1, § 78 Abs.1 Nr.1 und Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 125 Abs.4 wurde die Angabe „(§ 75 Abs.1)“ durch die Angabe „(§ 77 Abs.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 c) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 125 Abs.4 wurde die Angabe „(§ 76 Abs.1)“ durch die Angabe „(§ 78 Abs.1 Nr.2)“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 c) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 125 Abs.4 wurde die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 c) cc) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 125 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 74, 75 Abs.1 und § 83“ durch die Angabe „§§ 74 und 75, § 77 Abs.1 sowie § 78 Abs.1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 d) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 125 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „§ 76 Abs.1“ durch die Angabe „§ 78 Abs.1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 d) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 126 UrhG |
---|
In § 126 Abs.2 wurde die Angabe „§ 85 Abs.2“ durch die Angabe „§ 85 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.46 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 127 UrhG |
---|
In § 127 Abs.2 wurde die Angabe „§ 87 Abs.2“ durch die Angabe „§ 87 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.47 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 132 UrhG |
---|
In § 132 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 42“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die Wörter „und 79“ werden gestrichen und nach Satz 1 wird Satz 2 neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.48 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 132 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „28.März 2002“ jeweils durch die Angabe „30.Juni 2002“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.48 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 137d UrhG |
---|
In § 137d wurden die Wörter „des Achten Abschnitts des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Abschnitts 8 des Teils 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.49 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 137e UrhG |
---|
In § 137e Abs.2 wurden die Angabe „75 Abs.2“ durch die Angabe „77 Abs.2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.50 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 137g UrhG |
---|
In § 137g Abs.3 wurden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils“ durch die Angabe „des Abschnitts 6 des Teils 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.51 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 137j UrhG |
---|
§ 137j wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.52 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 137k UrhG |
---|
§ 137k wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.52 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
In § 137k wurde die Angabe „31.Dezember 2006“ durch die Angabe „31.Dezember 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2587)
In § 137k wurde die Angabe Angabe „31. Dezember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.08, durch Art.1 iVm Art.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (aF) vom 07.12.08 (BGBl_I_08,2349)
In § 137k wurde die Angabe Angabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.12, durch Art.1 iVm Art.2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 14.12.12 (BGBl_I_12,2012)
§§§
zu § 137l UrhG |
---|
§ 137l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
§§§
zu § 137m UrhG |
---|
§ 137m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1940)
§§§
zu § 138 UrhG |
---|
§ 138 Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03, durch Art.83 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 142 UrhG |
---|
§ 142 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.1 Abs.1 Nr.53 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zur Anlage UrhG |
---|
Die Anlage (zu § 54d Abs.1) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2513)
Bisheriger Wortlaut
I. Vergütung nach § 54 Abs.1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt | ||
1. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät | 1,28 EUR |
2. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger | 2,26 EUR |
3. | für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil | 9,21 EUR |
4. | für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger | 18,42 EUR |
5. | bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0614 EUR |
6. | bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0870 EUR |
§§§
II. Vergütung nach § 54a
1. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs.1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung | |
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute | 38,35 EUR | |
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute | 51,13 | |
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute | 76,70 EUR | |
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute | 306,78 EUR | |
2. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs.2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung | 0,0614 EUR |
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für |
| |
b) bei allen übrigen Ablichtungen |
| |
3. | Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. |
§§§
§§§
Fussnoten-UrhG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§