RS-IT-Recht | 1999 | Teil 9 |
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99.001 | Telekommunikationslinie | |
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LB 1) Die Regelung einer unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen in § 50 Abs.1 Satz 1 TKG berührt den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 nicht. LB 2) § 50 Abs.1 Satz 1 TKG entzieht den Gemeinden, keine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter auf dem Gebiet der Darseinsvorsorge. Da durch die Verfassung (Art.87f Abs.2 Satz 2 GG) hoheitliche Aufgaben im Bereich der Telekommunikation der bundeseigenen Verwaltung zugewiesen wurde, scheiden sie als Angelegeneheiten der örtlichen Verwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG aus. LB 3) § 50 Abs.1 Satz 1 TKG greift auch nicht in die Finanzhoheit der Gemeinde ein, er hindert die Gemeinde nur daran, durch eine bestimmte Nutzung aus einzelnen Vermögensgegenständen Einnahmen zu erzielen. LB 4) Soweit Gemeinden ein Mitspracherecht zur Einflußnahme auf die Telekommunikations-Infrastruktur beanspruchen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil Art.87f Abs.2 Satz 1 GG solche Entscheidungen dem hoheitlichen Zugriff entzogen und allein auf Private übertragen hat. LB 5) Die Anhörung der Gemeinden ist durch einfaches Verfahrensrecht ausreichend gesichert. Soweit die Gemeinden als Eigentümer der betroffenen Verkehrswege nicht bereits nach §§ 13 Abs.2, 28 Abs.1 VwVfG anzuhören sind, steht ihnen nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei Beeinträchtigung der Planungshoheit auch im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsanspruch unmittelbar aus Art.28 Abs.2 GG zu. | ||
§§§ | ||
99.002 | Beschlagnahmeschutz | |
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1) Das presserechtliche Zeugnisverweigerungsrecht und der presserechtliche Beschlagnahmeschutz gelten auch für eine freien journalistischen Mitarbeiter einer Zeitung. Sie bestehen jedoch in der Regel nicht, wenn die Identität des Informanten in dem Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung offengelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist. 2) Der besondere Richtervorbehalt, der für Beschlagnahme in Redaktionsräumen gilt und auch bei Gefahr im Verzuge eine Notfallkompetenz der Staatsanwaltschaft ausschließt, gilt entsprechend für Durchsuchungen solcher Räume. Zu diesen Räumen gehört nicht das gegenüber der Redaktion räumlich und sachlich getrennte Büro eines freien journalistischen Mitarbeiters. Insoweit besteht bei Gefahr im Verzug die allgemeine Notfallkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten. | ||
§§§ | ||
99.004 | KFZ-Halterdaten | |
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Bei den nach § 33 StVG abgespeicherten und in § 39 StVG aufgeführten Halterdaten handelt es sich um "offenkundige" Daten, die deswegen weder dem Schutzzweck des § 203 StGB noch der Datenschutzgesetze unterfallen. | ||
§§§ | ||
99.005 | Beamtenbeleidigung | |
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1) Die Freiheit der Meinungsäußerung (Art.10 EMRK) ist eine wesentliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft. Eine Einschränkung nach Art.10 Abs.2 ist nur zulässig, wenn die Notwendigkeit überzeugend nachgewiesen ist. 2) Notwendig ist die Einschränkung, wenn für sie ein "dringendes soziales Bedürfnis" besteht. Bei der Beurteilung, ob es vorliegt, haben die nationalen Gerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum; abschließend entscheidet der Gerichtshof, ob eine Notwendigkeit gegeben ist. 3) Mit dem Eingriff muß eines der im Art.10 Abs.2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgt werden; der Eingriff muß verhältnismäßig sein. Die zur Begründung von den staatlichen Instanzen genannten Gründe müssen stichhaltig sein. 4) Beamten müssen nicht in demselben Umfang wie Politiker öffentliche Kritik hinnehmen. Es ist angemessen, sie vor Beleidigungen während ihres Dienstes zu schützen. | ||
§§§ | ||
99.006 | Steuerbescheid | |
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1) Der Beschwerdeführer hat die innerstaatlichen Rechtsbehelfe iSv Art.35 Abs.1 EMRK dann erschöpft, wenn er die Beschwerdepunkte wenigstens der Sache nach sowie in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Fristen des innerstaatlichen Rechts vor den Gerichten des verklagten Staates erhoben hat (stRspr). 2) Die Verurteilung eines Journalisten und des Herausgebers einer Zeitung wegen Hehlerei, weil sie zum Nachweis der Richtigkeit von Angaben in einem Artikel Auszüge aus Steuerbescheiden (hier des Chefs des französischen Automobilherstelles Peugeot) abgedruckt hatten, ist ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (Art.10 EMRK). 3) Die Notwendigkeit eines Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung (Art.10 Abs.2 EMRK) muß überzeugend nachgewiesen werden, wobei den staatlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist. Wenn es dabei, wie hier, um die Presse geht, ist der Beurteilungsspielraum durch das Interesse der demokratischen Gesellschaft begrenzt, die Freiheit der Presse zu sichern und zu bewahren. 4) Der Schutz, den Art.10 EMRK den Journalisten gewährt, entbindet diese grundsätzlichen nicht von der Pflicht, die allgemeinen Gesetze zu achten. | ||
§§§ | ||
99.008 | faulste Mitarbeiterin | |
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1) Die Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2) vermag keine ehrverletzenden Bericht über Tatsachen aus der Intimspähre eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen. 2) Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung setzt die tatrichterliche Feststellung eines Tatbeitrags voraus. | ||
§§§ | ||
99.009 | Kopienversand | |
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1) Eine öffentliche Bibliothek, die auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge fertigt, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu übermitteln, verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht, wenn sich der Besteller auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bibliothek ihre Bestände durch einen Online zugänglichen Katalog erschließt und für ihren Kopienversanddienst weltweit wirbt. 2) Werden Zeitschriftenbeiträge unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG rechtmäßig von einem Dritten vervielfältigt, unterliegt die Übermittlung der Vervielfältigungsstücke an den Auftraggeber nicht dem Verbreitungsrecht. 3) Die Werbung für die Herstellung von Vervielfältigungen und deren Post- oder Faxversand an Besteller, die sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen können, verletzt auch bei Fehlen der Zustimmung der Urheberberechtigten nicht das Verbreitungsrecht. 4) Bei einer reprographischen Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch eine öffentliche Bibliothek oder eine andere für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung zum Zweck des Post- oder Faxversands an einen Besteller, der sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann, ist - in rechtsanaloger Anwendung des § 27 II und III UrhG, des § 49 I UrhG sowie des § 54a II iVm § 54h I UrhG - als Ausgleich für den Ausschluß des Verbotsrechts ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung anzuerkennen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. | ||
§§§ | ||
99.010 | Konrad Adenauer | |
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In der unbefugten Nutzung von Bildnis und Namen eines verstorbenen Politikers in der Fernsehwahlwerbung einer politischen Partei kann nach dem insoweit maßgebelichen Eindruck eines erheblichen Teils der angesprochenen Zuschauer eine grobe Entstellung des Persönlichkeits- und Lebensbildes des Politikers liegen, die den Fernsehsender berechtigt, die Ausstrahlung der Wahlwerbung abzulehnen. | ||
§§§ | ||
99.011 | Gebäude-Bild-Datenbank | |
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LF 1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) ist grundsätzlich befugt, die wesentliche Entwicklung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich darzustellen, hieraus Schlußfolgerungen zu ziehen und Bewertungen - auch gegen über der Öffentlichkeit - vorzunehmen. 2) Es was deshalb auch berechtigt, das privatwirtschaftliche Projekt einer umfassenden Bilddatenbank kritisch zu bewerten. 3) Unzulässig war es jedoch, zu äußern, er (dh der BfD) halte solche Vorhaben "bereits nach der bestehenden Rechtslage für nicht zulässig", und "das Vorhaben könne auch kriminellen Aktivitäten Tür und Tor öffnen". 4) In diesem Umfang (Ls.3) steht dem betroffenen Unternehmen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den BfD zu. | ||
§§§ | ||
99.013 | Umwelt-Informationen | |
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1) Der Anspruch auf freie Zugang zu Informationen über die Umwelt kann auch dem Ortsverband einer politischen Partei zustehen. 2) Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens können Gegenstand des Anspruch sein. | ||
§§§ | ||
99.014 | Plakataktion | |
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LF: Eine Plakataktion der Umweltschutzorganisation Greenpeace, bei der unter namentlicher Bezeichnung und Abbildung eines Porträts des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen FCKW-produzierenden Unternehmens die FCKW-Produktion des Unternehmens kritisiert wird, stellt keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vorstandsvorsitzenden dar. | ||
§§§ | ||
99.015 | Fernsehaufnahmen | |
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Zur Folgenabwägung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die Fernsehaufnahmen während der mündlichen Verhandlung im "Kruzifix-Verfahren" vor dem BVerwG erlaubt werden sollten. | ||
§§§ | ||
99.017 | Entgeltregulierungsverfahren | |
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Ziel und Charakter des telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierungsverfahren rechtfertigen es nicht, die Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des betroffenen marktbeherrschenden Unternehmens an beigeladene Dritte von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen abweichend zu beurteilen. | ||
§§§ | ||
99.018 | Seehundjagd | |
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1) Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (Art.10 EMRK) muss gesetzlich vorgesehen sein und eines der in Art.10 II EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen. Außerdem muss, er "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft" sein. Das ist er, wenn er einem "dringenden sozialen Bedürfnis" entspricht. Der Eingriff muss verhältnismäßig sein. Zur Rechtfertigung des Eingriffs müssen stichhaltige und ausreichende Gründe angegeben werden (st Rspr) 2) Bei einem Eingriff in die Pressefreiheit ist der den staatlichen Gerichten zustehende Beurteilungsspielraum durch das Interesse der demokratischen Gesellschaft begrenzt, der Presse zu ermöglichen, die Rolle eines "Wachhundes" zu spielen. 3) Die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung ist nach Art.10 II EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden; das gilt auch für die Presse. Die Ausübung der Journalisten in Art.10 EMRK garantierten Freiheit ist von der Voraussetzung abhängig, dass sie in gutem Glauben tätig werden, um genaue und zuverlässige Informationen in Übereinstimmung mit dem Berufsethos der Journalisten zu geben. 4) Vor der Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen in der Presse muss in der Regel deren Richtigkeit geprüft werden. Die Presse kann sich aber normalerweise auf die Richtigkeit amtlicher Berichte (hier eines staatlich bestellten Inspektors) verlassen. Bei der Abwägung sind auch die Natur und das Gewicht der Herabsetzung zu berücksichtigen. | ||
§§§ | ||
99.019 | Fall Holst | |
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LF 1) Die von Art.5 I 2 GG geschützte Vertraulichkeit zwischen Presse und ihren Informanten erstreckt sich auf die Bildberichterstattung. LF 2) Soweit es um eine Auskunftsverpflichtung der Presse geht (hier: gemäß § 101a UrhG), ist es verfassungsrechtlich geboten, zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit und dem Rang des von der privatrechtlichen Norm geschützten Rechtsgutes sorgfältig und fallbezogen abzuwägen. LF 3) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, daß Presseangehörige zu Auskünften gezwungen werden können, deren Preisgabe sie als Zeugen verweigern dürfen. | ||
Z-115 Pressefreiheit: Begriff, Auszug aus: NJW_99,2880, 2880
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Z-116 Pressefreiheit: Bildberichterstattung, Auszug aus: NJW_99,2880, 2880
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Z-117 Pressefreiheit: Schranken, Auszug aus NJW_99,2880, 2880
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Z-118, Auskunftsanspruch § 101a UrhG, Auszug aus NJW_99,2880, 2881
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Z-119, Zeugnisverweigerungsrecht + Auskunftspflicht, Auszug aus NJW_99,2880, 2881
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§§§ | ||
99.021 | Melderegisterberichtigung | |
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1) Die Berichtigung des Melderegisters nach § 10 Abs.1 LMG MV ist kein (belastender) Verwaltungsakt, sondern ein tatsächliches Verwaltungshandeln. 2) Vor einer Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen ist der Betroffene grundsätzlich zu hören (§ 10 Abs.1 S.2 LMG); in einer ablehnenden Stellungnahme des Betroffenen liegt grundsätzlich zugleich sein Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die durchgeführte Berichtigung (§ 9 Abs.1 S.1 LMG). | ||
§§§ | ||
99.023 | Aids-Erkrankung | |
Renzension: Andreas Spickhoff, NJW_00,848 -49 Kritische Anmerkungen |
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1) Die ärztliche Schweigepflicht verbietet nicht die Aufklärung über die Aids-Erkrankung des Lebenspartners und die bestehende Ansteckungsgefahr, wenn der Kranke erkennbar uneinsichtig ist und die Bekanntgabe verbietet. 2) Sind beide Lebenspartner Patienten des gleichen Arztes, ist dieser nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den anderen Lebenspartner über die Aids-Erkrankung und die bestehende Ansteckungsgefahr aufzuklären. | ||
§§§ | ||
99.024 | BND-Fernmeldegeheimnis | |
Renzension: Dr Ralf Müller-Terpitz, JURA_00,296 Renzension: Dr. Berthod Huber, NJW_00,393 |
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1) Art.10 GG Schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige Kenntnisnahmen anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird. 2) Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art.10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichen Handeln verknüpft ist. 3) Art.73 Nr.1 GG gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Erfassung, Verwertung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch den BND. Dagegen berechtigt Art.73 Nr.1 GG den Bundesgesetzgeber nicht dazu, dem BND Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind. 4) Ermächtigt der Gesetzgeber den BND zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, so verpflichtet ihn Art.10 GG, Vorsorge gegen diejenigen Gefahren zu treffen, die sich aus der Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten ergeben. Dazu gehört insbesondere die Bindung der Verwendung erlangter Kenntnisse an den Zweck, der die Erfassung rechtfertigt. 5) Die Befugnis des BND aus § 1, § 3 G-10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art.10 GG vereinbar. 6) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die der BND für seine Zwecke aus der Telekommunikationsüberwachung erlangt hat, an andere Behörden ist mit Art.10 GG vereinbar, setzt jedoch voraus, daß sie für deren Zwecke erforderlich sind, die Anforderungen an Zweckänderungen (BVerfGE_65,1 (44, 62) = DVBl_84,128) behandelt werden und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. | ||
§§§ | ||
99.027 | Telekommunikationsanlage | |
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LB 1) Die in § 57 Abs.1 Nr.2 TKG statuierte Duldungspflicht stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG dar und ist verfassungsgemäß. LB 2) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung fordert die Erhaltung der Substanz des Eigentums. Die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis bleiben erhalten, wenn der Eigentümer des Grundstücks nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie weiterhin in der Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war. LB 3) Die bloße Kreuzung des Luftraums eines Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie stellt im Regelfall eine zumutbare Beeinträchtigung dar. Dies gilt aber nicht für die Errichtung oberirdischer, weithin sichtbarer und dauerhafter Anlagen wie ein 6 m hoher Fernmeldmast und einen Kabelverzweigungskasten. | ||
§§§ | ||
99.028 | sexuelle Belästigung | |
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LF 1) Ein Anspruch auf Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch sexuelle Sprüche und Gespräche, die sich nicht gegen eine bestimmte Person richten, sondern eher das allgemeine Arbeitsumfeld prägen, besteht grundsätzlich nicht. LF 2) Das Beschäftigtenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz) ist kein Schutzgesetz iSd § 823 Abs.2 BGB, so dass Verstöße hiergegen durch Arbeitskollegen keine Schadensersatzansprüche gegen diese begründen. | ||
§§§ | ||
00.000 | Fernsehsendung | |
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Zum Anspruch einer politischen Partei auf Beteiligung an redaktionellen Fernsehsendung (hier: Runde/Diskussion/Vorstellung der Spitzenkandidaten) mit Parteienvertretern vor einer Landtagswahl. | ||
§§§ | ||
99.029 | Katharina Witt | |
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LF 1) Eine mehrfache Olympiasiegerin, Weltmeisterin und Europameisterin im Eiskunstlauf ist eine absolute Person der Zeitgeschichte. LF 2) Die Veröffentlichung einer Nacktaufnahme einer bekannten Eiskunstläuferin verfolgt einen Informationszweck, wenn der das Foto begleitende Text sich in satirischer Weise mit den Umständen, die zur Entstehung der Fotos geführt haben, auseinandersetzt. LF 3) Zur Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit dem Informationsintresse an der Aufnahme, wenn die abgebildete Person freiwillig auf den besonderen Schutz der grundsätzlich für Nacktaufnahmen geltenden Intimsphäre verzichtet hat, indem sie sich mit der Herstellung und der Verbreitung an die Öffentlichkeit einverstanden erklärt hat. | ||
§§§ | ||
99.030 | TV-Werbeblocker | |
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Ein werbefinanzierter Privatfernsehsender hat keinen Verbotsanspruch gegen den Vertrieb eines Zusatzgeräts für Fernsehapparate, welches vom Zuschauer so vorprogrammiert werden kann, dass zu Beginn der Ausstrahlung eines Werbeblocks automatisch auf einen anderen Sender ohne laufende Werbung und am Ende des Werbeblocks wieder zur ursprünglichen Sendung umgeschaltet wird. | ||
§§§ | ||
99.031 | E-Mail-Beschlagnahme | |
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LF: E-Mails in einer Mailbox unterliegen dem Schutz des Art.10 GG. Sie können nicht gemäß §§ 94, 99 StPO beschlagnahmt werden; möglich ist allein eine Überwachung unter den Voraussetzungen des § 100a StPO. | ||
§§§ | ||
99.032 | Erk-dienstliche-Unterlagen | |
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1) Die weitere Speicherung und Nutzung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch den Polizeivollzugsdienst kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das strafrechtliche Ermittlung das zu der Datengewinnung führt, nach § 153a II StPO eingestellt worden ist. 2) Die weitere Speicherung der Daten in der polizeilichen Personenauskunftdatei und die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erlangt wurden, sind nicht schon deshalb unzulässig, weil dem Betroffenen die Waffenhandlungserlaubnis belassen worden ist. | ||
§§§ | ||
99.033 | Erziehungsregister | |
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1) Wer dazu neigt, unter Alkoholeinfluss aggressiv zu werden und andere körperlich zu misshandeln, kann für den Polizeidienst ungeeignet sein. Ein Beamter auf Widerruf kann unter dieser Voraussetzung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. 2) Zur Übermittlung personebezogener, aus dem Erziehungsregister ersichtlicher Daten des Beamten gemäß § 14 I EGGVG. | ||
§§§ | ||
99.034 | Schleierfahndung | |
Renzension: Engelken, DVBl_00,269 |
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1) Die Länder haben nach Art.70 GG die Gesetzgebungskompetenz eine Regelung, die der Polizei die Befugnis einräumt, zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität die Indentität von Personen festzustellen. 2) Das aus Art.2 Abs.1 GG folgende Recht eines jeden zu eigenen selbstbestimmten Verhalten schließt die beliebige Vereinahmung zu staatlichen Zweckverfolgung aus. 3) Für die polizeiliche Befugnis, jedermann ohne weiteres auf Durchgangsstraßen außerhalb des Grenzgebietes einer Identitätsfeststellung zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts oder zur Bekämpfung von Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität zu unterziehen, und für die korrespondierende Pflicht des einzelnen, seine Identität zu offenbaren, fehlt der verfassungsrechtlich notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des einzelnen und einer Gefährdung eines zu schützenden Rechtsguts. 4) Es ist verfassungswidrig, der Polizei eine Befugnis für die Identitätsfeststellung auf Durchgangsstraßen zur vorbeugenden Bekämpfung jeder grenzüberschreitenden Kriminaltiät zu geben. Hingegen darf eine solche Befugnis zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten der grenzüberschreitenden organisierten Kirminalität eingeräumt werden. Dabei muß der Gesetzgeber einen spezifisch auf die organisierte Kriminalität zugeschnittenen Straftatenkatalog aufstellen. 5) Der Gesetzgeber ist gehalten, in der Norm, die zur Indentitätsfeststellung ermächtigt, Eingriffsschwellen festzulegen, etwa indem er auf Lageerkenntnisse und polizeiliche Erfahrung abstellt. Für die Feststellung der allgemeinen Gefährdungslage sind Vorkehrungen des Verfahrens und der Organisation geboten. 6) Eingriffsschwellen müssen auch für die Einzeleingriffe (Folgeeingriffe) zur Feststellung der Indentität festgelegt sein. 7) Grenzgebiete bis zur Tiefe von 30 km, öffentliche Einrichtungen des internationalen Verkehrs und das Küstenmeer sind durch die Nähe zu Grenzübertritten definiert Es ist nicht zu beanstanden, daß iohne gesetzlich festgelegte Eingriffsschwellen die Polizei befugt ist, dort zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts oder zur vorbeugenden Bekämpfung jeglicher Art von Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität jedmanden anzuhalten und von ihm zu verlangen, Angaben zur seiner Person zu machen sowie mitgeführte Ausweispapiere auszuhändigen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen fehlt gegenwärtig eine hinreichende gesetzlche Grundlage. 8) für die Verarbeitung und Nutzung der bei einer Identitätsfeststellung zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts oder zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität gewonnenen personenbezogenen Daten müssen beeichsspezifische gesetzliche Regelungen geschaffen werden. 9) Ist ein Gesetz verfassungswidrig, so hat in MV das LVerfG dessen Nichtigkeit festzustellen. Die bloße Feststellung der Unvereinbarkeit mit der LV kann nur in Betracht kommen, wenn dies aus überragenden Gründen des Gemeinwohls unerläßlich ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. | ||
§§§ | ||
99.035 | Akteneinsicht | |
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1) § 99 Abs.1 Satz 2 iVm Abs.2 Satz 1 VwGO ist mit Art.19 Abs.4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt. 2) Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs.1 VwGO ist mit Art.103 Abs.1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art.19 Abs.4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt. | ||
§§§ | ||
99.036 | Werbeunterbrechungen | |
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LB 1) Die Fernseh-Richtlinie (89/552/EWG idF der Richtlinie 97/36/EG) ist im Sinne des Bruttoprinzips auszulegen. Bei der Übertragung von Kinospielfilmen ist bei der Berechnung des 45-Minutenzeitraums, zum Zwecke der Steuerung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen, die Werbedauer in den geannten Zeitraum einzubeziehen. LB 2) Den Mitgliedsstaaten ist es gemäß Art.11 Abs.3 iVm Art.3 Abs.1 Richtlinie 89/552/EWG erlaubt für ihren Hoheitsbereich das Nettoprinzip für Werbung vorzuschreiben. In diesem Fall darf bei der Berechnung des 45-Minutenzeitraums die Werbedauer nicht einbezogen werden. Diese Regelung beinhaltet keine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. | ||
§§§ | ||
01.000 | Lebach-II | |
Renzension: Mark D. Cole, NJW_01,795 |
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LB 1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf Darstellungen der Person durch Dritte (vgl BVerfGE_35,202 <220>). LB 2) Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl BVerfGE_97,391 <403 f>). LB 3) Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl BVerfGE_35,202 <220>). LB 4) Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Film Personen, die den Täter nicht kennen, keine Identifizierungsmöglichkeit gibt. LB 5) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. LB 6) Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". LB 7) Angesichts des Umstandes, daß das Grundrecht in erster Linie die Freiheit der Rundfunkveranstalter bei der Programmgestaltung schützt, ist das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Sendung weniger informierenden als unterhaltenden Charakter besitzt. Auch die Unterhaltung gehört zum klassischen Rundfunkauftrag, wie er aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG folgt (vgl BVerfGE_73,118 <158>). | ||
§§§ | ||
00.000 | Häuser-+ Gebäudekarte | |
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LB 1) Das Fotographieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus verletzt weder die Sachsubstanz des Eigentums in irgendeiner Weise noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt. LB 3) Das BDSG findet keine Anwendung auf die digitale Erfassung von Gebäudeaußenseiten, weil es sich insoweit nicht um eine Datei iSd § 3 II Nr.1 BDSG handelt. LB 3) Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht der Wohngebäude der Anlieger wird nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechts berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von vornherein allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen kann. LB 4) Das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat also nicht das Recht iS einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über "seine" Daten, er ist vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse Dritter hinzunehmen. | ||
§§§ | ||
99.038 | Marlene Dietrich | |
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1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, so steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu. 2) Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechende Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. | ||
§§§ | ||
99.039 | namentliche Nennung | |
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LF 1) Bei der Presseberichtserstattung über Straftaten geht das Grundsrecht der Pressefreiheit, sowie das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen vor und zwar auch dann , wenn zum Berichtszeitpunkt nur der Verdacht einer Straftat besteht bzw wenn lediglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Im Rahmen einer solchen "Verdachtsberichtsertserstattung" sind dem Berichterstatter aber besondere publizistische Sorgfaltspflichten aufzuerlegen. LF 2) Bei der Verdachtsberichterstattung dürfen Verdächtige aber nur dann namentliche erwähnt werden, wenn es sich um einen Fall schwerer Kriminalität handelt oder wenn die Straftat die Öffentlichkeit besonders berührt. LF 3) Bei der Abgrenzung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Schmähkritik ist zwischen dem Aussagekern und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand zu unterscheiden. Beide sind gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine unzulässige Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (Leitsätze des Verfassers) | ||
§§§ | ||
99.040 | Republikaner | |
Renzension: Dr. Lars Oliver Michaelis, NJW_00,399 |
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1) Es ist mit dem GG grundsätzlich vereinbar, dass das Landesamt für Verfassungsschutz unter den im NVersSchG festgelegten Voraussetzungen den Landesverband einer politischen Partei beobachtet. 2) Die Beobachtung mit nachrichtendientlichen Mitteln stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei dar und bedarf besonderer Rechtfertigung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. | ||
§§§ | ||
99.041 | Caroline von Monaco | |
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1) Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen. 2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. 3) Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteile erfährt eine Verstärkung durch Art.6 Abs.1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben. 4) Die in Art.5 Abs.1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Dies gilt grundsätzlich auf für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen. | ||
§§§ | ||
99.042 | Dienstgeheimnis | |
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LB 1) Die Weitergabe von Halterdaten durch einen Polizeibeamten an einen Bekannten erfüllt den Tatbestand des § 353b StGB nicht. LB 2) Erkenntnisse aus dem PAD-System sind als Geheimnisse IS von § 203 Abs.2 StGB anzusehen. Eine Strafverfolgung setzt aber insoweit einen Strafantrag gemäß § 205 StGB voraus. LB 3) Der Strafantrag in diesem Sinne kann nur von der Privatperson gestellt werden, deren Daten betroffen sind. LB 4) Die Preisgabe von Halterdaten aus dem Informationssystem ZEVIS sowie von Daten aus dem PAD-System gefährden an sich unmittelbar keine öffentlichen Interessen. Besteht jedoch eine konkrete Gefahr des Bekanntwerdens an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, kann das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden erschüttert werden, was als eine Gefährdung eines wichtigen öffentlichen Interesses angesehen werden kann. | ||
§§§ | ||
99.043 | Elektronischer Pressespiegel | |
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LF 1) Die Herausgabe eines elektronischen Pressespiegels in einem unternehmensinternen Kommunikationssystem verstößt gegen § 97 Abs.1 UrhG und ist nicht durch § 49 UrhG gedeckt, da es am Merkmal der "öffentlichen Widergabe" fehlt. LF 2) Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 49 UrhG auf elektronische Pressespiegel kommt nicht in Betracht, da Volumen und Intensität des Eingriffs bei elektronischen Pressespiegeln höher sind als bei herkömmlichen. Diese höhere Eingriffsintensität zeigt sich daran, dass einerseits das Einscannen der Texte und das Abspeichern der Daten erforderlich ist und andererseits durch die elektronische, zahlenmäßig unbegrenzte Verfügbarkeit der Bezug der Zeitungen entbehrlich wird. | ||
§§§ |
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