RS-IT-Recht | 2000 | Teil 10 |
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00.001 | Absatzbehinderung | |
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LF 1) Die Registrierung und Aufrechterhaltung einer Domain kann eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens iSd § 1 UWG darstellen, wenn der Domain-Name mit dem Firmenschlagwort des Unternehmens übereinstimmt und aus dem gesamten Verhalten deutlich wird, dass die Blockierung der Domain im Vordergrund steht, ohne dass ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Domain-Namen erkennbar wird. LF 2) Ein Klageantrag, der darauf gerichtet ist, gegenüber dem DENIC die Freigabe der Internet-Adresse zu erklären, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur die Abgabe einer nach § 894 ZPO vollstreckbaren Willenserklärung begehrt wird, sofern aus der Klagebegründung eindeutig hervorgeht, dass ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer unzulässigen Domain-Registrierung geltend gemacht wird. | ||
§§§ | ||
00.002 | Recherche-Service | |
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1) Verfielfältigung und Verbreitung von Beiträgen und bearbeiteten Entscheidungen aus einer juristischen Fachzeitschrift durch einen Dienstleister gegen Bezahlung, die im Rahmen eines Recherche-Services für Juristen entweder mechanisch mittels eines Kopiergeräts oder elektronisch durch Nutzung eines Speichermediums hergestellt werden, sind nicht iSv § 53 II 4 UrhG privilegiert und stellen eine Verletzung der Rechte der Urheber dar. 2) Die Bewerbung derartiger Dienstleistungen stellt einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb dar. 3) Die Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Leistung (hier: Zeitschriftenbeitrag bzw Bearbeitung einer Entscheidung) ist eine soche des materiellen Rechts und bei der Zulässigkeit der Klageantrags nicht zu prüfen. 4) Zur Frage der Prozessführungsbefugnis bei der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche durch einen vom Verlag ermächtigten Dritten (hier: eingetragener Verein, der die Redaktion der in dem Verlag erscheinenden Fachzeitschriften bildet). | ||
§§§ | ||
00.003 | Verteilen von Zeitungen | |
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Das Verteilen von Zeitungen auf öffentlichen Straßen ist regelmäßig Sondernutzung; aus dem Grundrecht der Pressefreiheit kann sich ein Anspruch auf Erlaubnis ergeben. | ||
§§§ | ||
00.004 | Mithöraktion | |
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Da heutzutage zahlreiche Telefongeräte mit Mithöreinrichtungen ausgestattes sind, kann der Gesprächspartner eines Telefonats nicht mehr darauf vertrauen, dass ein Mithören unterbleibt; deshalb bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verwertung der Aussagen eines Zeugen über seine Wahrnehmungen beim Mithören eines Telefongesprächs. | ||
§§§ | ||
00.007 | Privatgeheimnis | |
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1) Der presserechtliche Auskunftsanspruch, der verfassungsrechtlich in Art.5 Aba.1 S.2 GG verankert ist unterliegt jedoch den Schranken des § 4 Abs.2 NWPresseG. 2) Tritt dem Informationsanspruch der Presse das ebenfalls grundgesetzlich abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verdächtigen gegenüber, in das durch eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Nennung des Namens eingegriffen wird verlangt die Konkurrenz beider entgegengerichteter Grundrechte eine Abwägung im Einzelfall. 3) Auch wenn zugunsten des Persönlichkeitsrechts eines Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren, das grundsätzlich als nichtöffentliches Verfahren ausgestaltet ist, die in diesem Verfahrensstadium besonders zu beachtende Unschuldsvermutung und die Gefahr einer Vorverurteilung in der Öffentlichkeit sprechen, ergeben sich überwiegende Gründe für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit daraus, dass dem Beschuldigten als Person der Zeitgeschichte die Verstrickung in eine bedeutende Wirtschaftsstraftat zur Last gelegt wird. | ||
§§§ | ||
00.008 | Internet-Datenbank | |
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Zum Anspruch auf Belieferung mit allen von der Dokumentationsstelle des Bundesministeriums der Justiz für die Bundesrechtsdatenbank aufbereiteten Dokumenten für eine beabsichtigte Internet-Datenbank. | ||
§§§ | ||
00.006 | Herausgabe von Akten | |
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1) Ein Anspruch auf Herausgabe einer über einen Betroffenen geführten Akte besteht weder nach den allgemeinen noch den bereichsspezifischen Datenschutzgesetzen, noch handelt es sich hierbei um einen Ausfluß aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.1 Abs.1 iVm Art.2 Abs.1 GG. 2) Die Selbstbestimmung über die Preisgabe von Daten fordert nicht zwingend auch die Rückgabe von Daten, welche Dritte einmal erlangt haben. Dem Betroffenen steht vielmehr neben einem Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nur die Löschung und Sperrung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu. 3) Für die Löschung von Aktenteilen findet § 27 HSOG Anwendung, wenn die Behörde als Gefahrenabwehrbehörde (Verwaltungsbehörde) im Rahmen von Maßnahmen nach dem Hess Freiheitsentziehungsgesetz tätig wird. § 27 HSOG ist als bereichsspezifische Norm gegenüber dem Hess Datenschutzgesetz vorgreiflich. 4) Mangels anderweitiger Regelung ist jedoch davon auszugehen, daß die Prüffristenverordnung abschließend und damit der Auffangtatbestand "sonstige Personen" gegeben ist - auch wenn § 4 PrüffristenVO nur Daten in anderen Dateien abstellt. 5) Auskunft nach § 29 HSOG kann insoweit nicht verlangt werden, als die Abwägung ergibt, daß die Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder dem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Eine pauschale Verweigerung einer Auskunft über den Akteninhalt darf nicht erfolgen. 6) Das Widerspruchsrecht gegen weitere Nutzung personenbezogener Daten nach § 7 Abs.5 HDSG wurde im Bereich des Polizeirechts nicht ausgeschlossen. | ||
§§§ | ||
00.007 | Polizeikontrolle | |
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Eine Kundgabe der Missachtung kann auch über das Medium einer Videokamera erfolgen (polizeilich Kontrollstelle an Autobahn). | ||
§§§ | ||
00.008 | Abhöraktion | |
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1) Zur Sachdienlichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht trotz Klageabweisung als unzulässig in erster Instanz. 2) Hinsichtlich eines Beweismittels, das unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine rechtswidrige Abhöraktion erlangt wurde, besteht ein prozessuales Verwertungsverbot. In diesem Fall ist nicht nur das Beweismittel unverwertbar, sondern auch der in das Zivilverfahren eingeführte Tatsachenvortrag. | ||
§§§ | ||
00.009 | Musik-Soundforum | |
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LF 1) Die Übermittlung von Musikdateien an den Anbieter eines Musik-Soundforums auf dessen Server stellt eine Verfielfältigung iSd § 16 UrhG dar. Das Bereithalten von Musiksdateien auf Abruf auf dem Server des Host-Providers ist eine unbenannte Wiedergabe nach der Generalklausel des § 15 II UrhG. LF 2) MIDI-Files (auf Computerdisketten fixierte Synthesizer-Instrumentalversionen von Musikwerken) sind weder Datenbanken noch Datenbankwerke. LF 3) § 5 TDG findet auf Urherberrechtsverletzungen Anwendung. LF 4) Die die Verantwortlichkeit des Host-Providers begründende Kenntnis nach § 5 II TDG muss sich nicht auf sämtliche Umstände beziehen, aus denen sich möglicherweise eine Rechtsverletzung ergeben kann, sondern nur auf den tatsächlich angebotenen Inhalt, das jeweilige Musikstück. Insoweit ist angesichts der generellen Urheberrechtsschutzfähigkeit von Musikstücken zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Auf die Rechtswidrigkeit des Inhalts muss sich die Kenntnis nicht beziehen. LF 5) Hält der Provider rechtswidrige Inhalte bereit, haftet er auch für weitere, ihm unbekannte Rechtsverletzungen (Leitsätze der Redaktion) | ||
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00.011 | ICD-10 SGB-V | |
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LF: Die Pflicht zur Verschlüsselung von Krankheitsdiagnosen in der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Diagnoseschlüssel "ICD-10 SGB-V" ist verfassungsgemäß. | ||
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00.012 | Zweithörer-Fall | |
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Zur Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter Zweithörer-Fall) (vgl auch Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2000 - 2_BvR_1990/96)) | ||
§§§ | ||
00.014 | Patientenkartei | |
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LB 1) Der beanspruchte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist nicht darauf gerichtet, den Arzt vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen. LB 2) Die Annahme der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft durchführt, dürfe die Entscheidung über das Vorliegen einer Notlagenindikation letztlich der Patientin überlassen, entspricht nicht dem Gesetz. | ||
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00.015 | Babycaust | |
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Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muss nach Art.5 I GG in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (hier: "Babycaust"). | ||
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00.016 | Datenverarbeitung | |
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LB 1) Die fehlende Einwilligung des Betroffenen macht die Datenverarbeitung nicht automatisch unzulässig, weil sie noch aus anderen Gründen zulässig sein kann. LB 2) Die die Kreditwürdigkeit betreffenden Daten können auch ohne Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Speicherung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. | ||
Z-124 Speichern: schutzwürdige Belange, Auszug aus: NVwZ_01,235, 236
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§§§ | ||
00.017 | Pornographische Schrift | |
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Zum Begriff des Verbreitens pornographischer Schriften über Internet | ||
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00.018 | Telekommuniktionsleitung | |
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1) Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundstückseigentümers eine nach § 57 Abs.1 TKG zu duldende Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht. 2) Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke. 3) Der Anwendungsbereich von § 57 Abs.1 Nr.1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen, und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich. 4) Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird. | ||
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00.019 | Fernsehaufnahmen | |
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LB 1) Richter und Schöffen stehen bei der Teilnahme an einer öffentlichen Sitzung des Spruchkörpers im Blickpunkt der Öffentlichkeit einschließlich der Medienöffentlichkeit. Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren ist deshalb ein Interesse der Richter und Schöffen nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, regelmäßig nicht anzunehmen. LB 2) Das Persönlichkeitsrecht kann aber dann das Berichterstattungsinteresse überwiegen, wenn besondere Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, eine Übertragung der Mitglieder des Spruchkörpers über das Fernsehen werde dazu führen, dass sie künftig erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden. | ||
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00.020 | Bekennerschreiben | |
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LB 1) § 97 Abs.5 StPO ist verfassungsmäßig. LB 2) Bekennerschreiben einer terroristischen Vereinigung, die zum Zwecke der Veröffentlichung einem Presseunternehmen übersandt worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmt werden. | ||
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00.021 | Grundbucheinsicht | |
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LB 1) Da § 12 GBO kein allgemeines Einsichtsrecht gewährt, ist das Erfordernis einer Darlegung des berechtigten Interesses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. LB 2) Die Darlegung des berechtigten Interesses ist weniger als Glaubhaftmachung und nicht mit der Darlegung eines rechtlichen Interesses zu verwechseln. LB 3) Verlangt die Presse Einsicht in das Grundbuch müssen die Anforderungen an das berechtigte Interesse selbst und an dessen Darlegung der Besonderheit einer freien Presse Rechnung tragen. Das von der Presse dargelegte Informationsinteresse muß vom Grundbuchamt als solches - also nach Prüfung seines Bestehens ohne eigene Bewertung - dem weiteren Vorgehen zu Grunde gelegt werden. LB 4) Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt. LB 5) Eine Abwägung mit den Interessen der Eingetragenen an der Nichtzugänglichkeit der Daten kommt im Zuge der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit nicht in Betracht. LB 6) Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kommt der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht Bedeutung zu. Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. LB 7) Ein Anhörung des Eigentümers des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des § 12 GBO ist verfassungsrechtlich nicht geboten. | ||
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00.022 | Bankgeheimnis | |
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1) Ist dem Bundesamt für Finanzen der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung 1977 iSd § 3 I Nr.1 EGAHiG (EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer). Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bundesamt für Finanzen sich die vorhandenen Informationen in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise hätte beschaffen können, wenn es sie noch nicht hätte (Bestätigung des Senatsbeschlusses BFHE_177,242 = BStBl II 1995, 497 = IStR_95,392 = NJW_96,1016 (L). 2) Die Finanzgerichte haben in einem Verfahren nach § 2 II Nr.5 EGAHiG zu prüfen, ob die weiterzugebenden Informationen über legitimationsgeprüfte Konten iS von § 154 II AO 1977 im Rahmen einer vorangegangenen Steuerfahndungsprüfung bei einem Kreditinstitut unter Verstoß gegen § 30a III AO 1977 erlangt worden sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss BFHE_177,242 = BStBl II 1995, 497 = IStR_95,392 = NJW_96,1016 (L). 3) Eine Steuerfahndungsprüfung nach § 208 I AO 1977 ist keine Außenprüfung iSd § 30a III AO 1977. Für die Feststellung der Steuerfahndungsbehörden über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot gemaß § 30a III 2 AO 1977 (Abgrenzung zu BFH, BFH/NV 1998, 424 und NJW_00,3157). Auch das Bundesamt für Finanzen ist nicht gehindert, über solche Informationen gemaß § 2 II Nr.5 EGAHiG Auskunft zu erteilen. LF 4) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von den Beschlüssen des VII BFH-Senats, BFH/NV 1998, 424 und NJW_00,3157, ab. | ||
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00.023 | Pressemitteilung | |
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Der Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gebietet es nicht, neben der zeitgemäßen Verbreitung von Pressemitteilungen einer Behörde mittels elektronischer Datenübertragung an der Übermittlung per Telefax festzuhalten. LB 1) § 4 Abs.1 NWPresseG räumt den Pressevertretern nur einen anlassbezogenen Anspruch auf Auskunftserteilung ein. LB 2) § 4 Abs.4 NWPresseG gibt allenfalls einen Anspruch auf zeitgleiche Belieferung, nicht aber auf eine bestimmte Lieferart. LB 3) Das Grundrecht der Pressefreiheit Art.5 Abs.1 S.2 GG enthält keinen die presserechtlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden. LB 4) Art.3 Abs.1 GG begründet im Zusammenspiel mit Art.5 Abs.1 S.1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung in publizistischem Wettbewerb. | ||
Z-120 Gleichbehandlung im publizistischem Wettbewerb, Auszug aus: NJW_01,315,
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00.024 | Auskunftsanspruch | |
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LB 1) § 15 Abs.1 BVerfSchG ermächtigt nicht dazu einen Antrag mit dem Auskunft über sämtliche zur Person gespeicherte Daten begehrt wird pauschal abzulehnen. LB 2) Soweit § 15 Abs.2 BVerfSchG den in § 15 Abs.1 BVerfSchG grundsätzlich gewährten Auskunftsanspruch durch eine Reihe gegenläufiger Belange einschränkt, darf die Auskunft nur abgelehnt werden, soweit der behördliche Umgang mit jeweiligen Informationen und Daten überhaupt auf Grund bestimmter Belange geheimhaltungsbedürftig ist und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehender Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen. LB 3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen, damit sie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. LB 4) Die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit erfordert auch im Bereich der Aufgaben des Verfassungsschutzes eine differenzierte Betrachtung und darf sich nicht in bastrakten Überlegungen erschöpfen. LB 5) Wird ein Auskunftsanspruch zugunsten des Betroffenen geändert, ist es ihm umbenommen, einen neuen Antrag auf Auskunft zu stellen, der nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen beschieden werden muß. LB 6) Darlegungsanforderungen im Rahmen von Auskunftsansprüchen (§ 50 Abs.1 S.2 BerlASOG) dienen dazu, der Behörde die Auskunft zu erleichtern und diese zugleich im Interesse des Auskunftsbegehrenden zu beschleunigen. Ein Auskunftsanspruch ohne nähere Darlegung darf keineswegs ohne weiteres abgelehnt werden. | ||
Z-121 Auskunftsanspuch: Darlegungslast, Auszug aus: NVwZ_01,185, 186
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Z-122 Auskunftsanspuch: Auskunftsinteresse, Auszug aus: NVwZ_01,185, 186
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Z-123 Auskunftsanspuch: Gefährdung der Aufgabenerfüllung, Auszug aus NVwZ_01,185, 187
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§§§ | ||
00.026 | Kundenkonten | |
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LB 1) Die Auskunftspflicht des § 93 AO 1977 beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls begründet und verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. LB 2) Die Pflicht der Energieversorgungsunternehmen, den Finanzämtern im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen nach § 93 AO 1977 Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden zu erteilen ist eine zumutbare Belastung, die das Grundgesetz nicht verletzt. | ||
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00.027 | Telefonsex | |
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1) Nimmt der Kunde eines Mobilfunkunternehmens "Teledienste" in Anspruch, kommt durch telefonische Erklärung der Beteiligten oder durch schlüssiges Verhalten ein Teledienstevertrag zwischen Anrufer und Diensteanbieter zustande. Das Mobilfunkunternehmen ist in diesen Fällen gemäß § 15 Abs.1 TKV (Telekommunikationsverordnung) berechtigt und im Verhältnis zu anderen Netzanbietern (etwa Deutsche Telekom) verpflichtet, die Forderung des Diensteanbieters einzuziehen. 2) Verträge, die darauf gerichtet sind, Telefonsex kommerziell zu fördern, sind sittenwidrig. Deswegen begründen Vereinbarungen über die Leistung von Telefonsex weder zwischen Diensteanbieter und Nutzer (§ 3 Nr.3 TDG) noch zwischen dem Mobilfunknetzbetreiber und dessen Vertragspartner wirksame Forderungen. Das gilt indes nicht für Dienste, die die Kontaktaufnahme mit einem zufälligen, ständig wechselnden Kreis von Teilnehmern zum Gegenstand haben. Hier übernimmt der Diensteanbieter nicht die Verpflichtung, die für die so genannten erotischen Echtzeitgespräche spezifischen sexualbezogenen Dienste zu leisten. Er stellt lediglich die Verbindung zwischen dem Anrufer und einem anderen Teilnehmer her, der die Inhalte des Gesprächs frei bestimmen kann. 3) Die Nichtigkeit des Teledienstevertrages führt nicht zur Nichtigkeit des Telefonvertrages. Dieser ist auch dann weder ganz noch zum Teil sittenwidrig, wenn der Telefonkunde das Telefonnetz für erotische Eschtzeitgespräche nutzt. 4) Die Nichtigkeit des Teledienstevertrages wegen Sittenwidrigkeit erstreckt sich auch auf das Rechtsverhältnis des Diensteanbieters zum Telefonnetzbetreiber. Das führt dazu, dass das Mobilfunkunternehmen dem Diensteanbieter und dem anderen Netzbetreiber (etwa Deutsche Telekom) die Nichtigkeit des Teledienstevertrages entgegenhalten kann. | ||
§§§ | ||
00.028 | Benetton-Schockwerbung | |
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Die Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlegers kann verletzt werden, wenn ihm die Veröffntlichung von Werbeanzeigen untersagt wird, für die der Werbende den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. | ||
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