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Zur Insel Man und EG

    Bekanntmachung
    nach § 127a Abs.3 des Urheberrechtsgesetzes
    vom 19..09.05 (BGBl_I_05,2795)

    Die in Brüssel am 26. März 2003 geschlossene Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man (ABl. EU Nr. L 89 S. 11) ist nach ihrem Artikel 3 am

    1. November 2003

    in Kraft getreten; sie wird nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) eingefügt worden ist, durch Veröffentlichung des Antwortschreibens der Europäischen Gemeinschaft nachstehend bekannt gemacht.

    Berlin, den 19. September 2005
    Bu n d e s m i n i s t e r i u m   d e r   J u s t i z
    Im Auftrag
    Ra i m u n d   L u t z

    Herr …,
    ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man

    Die Europäische Gemeinschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man —
    in dem Bestreben, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Verbreitung zu verbessern und zu fördern,
    in Würdigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, bei denen die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte nachweislich erhebliche Investitionen erforderten,
    in Würdigung der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 77 vom 27. März 1996, S. 20) zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben, sowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, dass dieser aber auf Rechteinhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann — haben Folgendes vereinbart:

    Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu der vorstehend aufgeführten Vereinbarung bestätigen würden; ich schlage ferner vor, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Behörden bilden.“

    Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Europäische Gemeinschaft den obigen Ausführungen zustimmt und dass Ihrem Vorschlag gemäß Ihr Schreiben zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung bilden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

    Geschehen zu Brüssel am 26. März 2003.

    Für die Europäische Gemeinschaft

§§§



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