MarkenG (7) | 143-165 | |
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1 32 66 97 [ « ][ I ][ ] 107 126 143 | [ ] |
T-8 | Straf- und Bußgeldvorschriften | 143-151 |
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A-1 | Straf- und Bußgeldvorschriften | 143-145 |
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
3Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf
Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung)
stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht
anzuwenden.
(6) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§§§
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates vom 20.Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.EG 1994 Nr.L 11 S.1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 143 Abs.2 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
zu bestimmen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftaten nach Absatz 2 geahndet werden können, soweit dies zur Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erforderlich ist.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.7 oder
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.8
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs.4 entsprechend anzuwenden.
(5) (1) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
§§§
A-2 | Beschlagnahme | 146-151 |
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(1) 1Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit
nicht die Verordnung (EG) Nr.3295/94 des Rates vom 22.Dezember 1994 über Maßnahmen
zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien
Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer
Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl.EG Nr.L 341 S.8) in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer
Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch
die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung
offensichtlich ist.
2Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) 1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller.
2Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
3Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
4Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
eingegriffen wird.
§§§
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs.2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
(2) 1Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller.
2Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs.1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
(3) 1Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die
erforderlichen Maßnahmen.
(4) 1Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf.
2Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird
die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
§§§
(1) 1Der Antrag nach § 146 Abs.1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine
kürzere Geltungsdauer beantragt wird.
2Der Antrag kann wiederholt werden.
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(3) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
2Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller
zu hören.
3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulässig.
4Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§§§
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs.1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs.2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§§§
In Verfahren nach der in § 146 Abs.1 genannten Verordnung sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
2Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) 1Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen.
2Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.
(3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
(4) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
2Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
3Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§§§
T-9 | Übergangsvorschriften | 152- |
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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1.Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1.Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.
§§§
(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1.Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.
(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1.Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs.1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1.Januar 1995 zu laufen beginnt.
§§§
(1) Ist vor dem 1.Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs.2 in das Register eingetragen werden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt worden ist.
§§§
Auf vor dem 1.Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs.5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1.Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.
§§§
(1) Ist vor dem 1.Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften aus vom Patentamt von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen von der Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anmeldung als am 1.Januar 1995 eingereicht gilt und daß, ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch genommenen Priorität, der 1.Januar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs.2 maßgeblich ist.
(2) Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.
(3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt.
(4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er mit einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5) 1Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch noch in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zurückweisung der Anmeldung abgeben,
das am 1.Januar 1995 anhängig ist.
2Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
1Ist vor dem 1.Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 5 Abs.1 des Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die
Anmeldung aber noch nicht nach § 5 Abs.2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige
Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen.
2Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs.2 des
Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebühr bereits gezahlt worden,
wird sie von Amts wegen erstattet.
§§§
(1) 1Ist vor dem 1.Januar 1995 die Anmeldung einer Marke nach § 5 Abs.2 des Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs.3 des
Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs.2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs.4 des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgründe des § 5 Abs.4 des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgründe des § 42 Abs.2 gestützt werden.
2Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs.4 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht
um eine nach § 6a Abs.1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt,
die Marke nach § 41 in das Register eingetragen.
3Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
(2) 1Ist vor dem 1.Januar 1995 ein Widerspruch gemäß § 5 Abs.4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs.2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs.1 des
Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird
nach dem 1.Januar 1995 ein Widerspruch nach Absatz 1 erhoben,
so sind die Widerspruchsgründe des § 5 Abs.4 Nr.2 und 3 des
Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf gestützt
worden ist, weiterhin anzuwenden.
2Ist der Widerspruch auf § 5 Abs.4 Nr.1 des
Warenzeichengesetzes gestützt worden, ist anstelle dieser Bestimmung die
Bestimmung des § 42 Abs.2 Nr.1 anzuwenden.
(3) 1Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 1.Januar 1995 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund deren Widerspruch
erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs.7 des
Warenzeichengesetzes § 43 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
2Satz 1 gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem
Patentgericht auch dann, wenn ein solches Verfahren am 1.Januar 1995 anhängig ist.
3Satz 1 gilt nicht für Rechtsbeschwerden, die am
1.Januar 1995 anhängig sind.
(4) 1Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs.1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die
Marke nach § 41 in das Register eingetragen.
2Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche
Eintragung nicht statt.
(5) 1Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs.2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die
Eintragung versagt.
2Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs.1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43
Abs.2 Satz 1 gelöscht.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungshindernissen nicht statt.
§§§
1Auf die Teilung einer vor dem 1.Januar 1995 nach § 5
Abs.2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden
kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe
anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der
ursprünglichen Anmeldung richten würde.
2Der Teil der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 in das Register eingetragen.
3Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche
Eintragung nicht statt.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und die Verlängerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1.Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist, innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Fälligkeit gezahlt werden können, die Vorschriften des § 9 Abs.2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs.2 des Warenzeichengesetzes vor dem 1.Januar 1995 abläuft.
§§§
(1) Ist vor dem 1.Januar 1995 ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs.4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist die Frist des § 11 Abs.4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1.Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2) Ist vor dem 1.Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs.1 Nr.3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.
§§§
(1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1.Januar 1995 benachrichtigt worden, daß die Eintragung der Marke nach § 10 Abs.2 Nr.2 des Warenzeichengesetzes gelöscht werden soll, und ist die Frist des § 10 Abs.3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1.Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2) 1Ist vor dem 1.Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse
nach § 10 Abs.2 Nr.2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden
Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
schutzfähig ist.
2Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1.Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor
dem 1.Januar 1995 eingetragen worden ist.
§§§
(1) 1Ist vor dem 1.Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke aufgrund einer früher angemeldeten Marke nach § 11 Abs.1 Nr.1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben
worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die
Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin
geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses
Gesetzes stattzugeben ist.
2Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1.Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem
1.Januar 1995 eingetragen worden ist.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs.2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs.2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren mit dem 1.Januar 1995 zu laufen beginnt.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erinnerungen, die vor dem 1.Januar 1995 eingelegt worden sind, mit der Maßgabe, daß die in § 66 Abs.3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn Monaten am 1.Januar 1995 zu laufen beginnen.
§§§
(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1.Januar 1998 zur Eintragung einer Marke in das Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs.3 nicht anzuwenden.
(2) Bis zum 1.Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt.
(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1.Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1.Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
(4) Abweichend von § 64 Abs.1 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 kann im Zeitraum vom 1.Januar 2002 bis 31.Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden.
(5) Abweichend von § 66 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.3 gilt für den Zeitraum vom 1.Januar 2002 bis 31.Dezember 2004 Folgendes:
(6) 1Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem
1.Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum
1.Januar 2002 geltenden Fassung.
2Für mehrseitige Verfahren, die bis zum 31.Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt sich die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag der Einlegung der Beschwerde.
(7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem 1.Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96 in der bis zum 1.Januar 2002 geltenden Fassung.
§§§
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