MarkenG (2) | 27-65 | |
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1 32 66 97 [ « ][ I ][ » ] 107 126 143 | [ ] |
T-3 | Verfahren in Markenangelegenheiten | 32-96 |
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A-1 | Eintragungsverfahren | 32-44 |
(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.
2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) 1Die Anmeldung muß enthalten:
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs.1 Nr.2 bestimmt worden sind.
§§§
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs.2
(2) 1Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag
feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung.
2Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei
denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
§§§
(1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
(3) 1Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben.
2Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren
Anmeldung einzureichen.
3Innerhalb dieser Fristen können die Angaben
geändert werden.
4Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht,
so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
§§§
(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.
(2) Die in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
(4) 1Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben.
2Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das
Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die
Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der
angemeldeten Marke einzureichen.
3Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht,
so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34.
§§§
(2) 1Werden nach Absatz 1 Nr.1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
2Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3) 1Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom
Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder
Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag
gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse
und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der
Klasseneinteilung berücksichtigt.
2Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
§§§
(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs.1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs.2 Nr.1, 2 oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Priorität der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs.2 maßgeblich ist.
(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs.2 Nr.4 oder Nr.10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
(4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen, wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Nr.1 oder 2 gegeben sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist.
§§§
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
§§§
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.
(2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
§§§
(1) 1Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten
Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll.
2Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2) 1Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen.
2Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so
gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen.
3Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
§§§
1Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
2Die Eintragung wird veröffentlicht.
§§§
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs.1 Nr.1 oder 2,
wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11
gelöscht werden kann.
§§§
(1) 1Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der
Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet,
gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf
Jahren eingetragen ist.
2Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach
der Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 benutzt worden ist.
3Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht
worden ist.
(2) 1Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht.
2Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.
(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs.2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.
(2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.
(3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.
§§§
A-2 | Berichtigung | 45-47 |
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(1) 1Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
2War die von der Berichtigung betroffene Eintragung
veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte
Eintragung fortbestehen soll.
2Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
(2) 1Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden.
2Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der Eintragung der Marke sich nach der Teilung
nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.
(3) 1Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist
gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung.
3Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
§§§
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs.1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
(4) 1Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer
nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.
2Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren
nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für
die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen.
3Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt.
4Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5) 1Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag
nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam.
2Sie wird in das Register eingetragen und
veröffentlicht.
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
§§§
A-3 | Löschungsverfahren | 48-55 |
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(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
§§§
(1) 1Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt
worden ist.
2Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.
3Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei
Monaten vor der Stellung des Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen,
so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige
oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der
Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt werden
könnte.
4Wird der Antrag auf Löschung nach § 53 Abs.1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach
Satz 3 der Antrag beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf Löschung
nach § 55 Abs.1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der
Mitteilung nach § 53 Abs.4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
§§§
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.
(2) 1Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs.2 Nr.1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das
Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
auf Löschung besteht.
2Ist die Marke entgegen § 8 Abs.2 Nr.1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden,
wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der
Eintragung gestellt wird.
(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs.2 Nr.4 bis 10 eingetragen worden ist und
(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
§§§
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.
(2) 1Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem
Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums
von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung
geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit
jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
2Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr.2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr.3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs.2 Nr.4.
3Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht gelöscht
werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem
Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Löschung
zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.3, des § 14 Abs.2 Nr.3 oder des § 15 Abs.3 bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang
hätte gelöscht werden können.
(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
§§§
(1) 1Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls gelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Löschung an nicht eingetreten.
2In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei
ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt
werden.
(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung der Marke nicht
§§§
(1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
(2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.
(3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.
(4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen.
2Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) 1Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber
der eingetragenen Marke hierüber.
2Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht.
3Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
§§§
(1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
(3) 1Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des
Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
2Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26
benutzt worden ist.
3War die Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit
mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des
Beklagten ferner nachzuweisen, daß die Eintragung der Marke mit
älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs.1 hätte
gelöscht werden können.
4Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) 1Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder
übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den
Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.
2Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit
einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§§§
A-4 | Allgemeine Vorschriften | 56-65 |
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(1) Im Patentamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
(2) 1Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig.
2Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr.
3Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden.
4Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid
abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs.2 an das Patentgericht zu
richten.
(3) 1Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen.
2Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts wahrgenommen.
3Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Löschung einer Marke nach § 54 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten
einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.
§§§
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs.2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.
(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.
§§§
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
§§§
(1) 1Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von
Amts wegen.
2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
§§§
(1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.
(2) 1Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist.
2Hält das Patentamt die Anhörung nicht für sachdienlich,
so weist es den Antrag zurück.
3Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen
wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(3) 1Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und
die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll.
2Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden.
3Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der
Niederschrift.
§§§
(1) 1Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
2Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden.
3Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur
der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
(2) 1Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluß gegeben
ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist
und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist,
über die Gebühr unterrichtet werden.
2Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind.
3Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt
worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei.
4§ 91 ist entsprechend anzuwenden.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.
§§§
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.
§§§
(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen,
wenn dies der Billigkeit entspricht.
2Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen
Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im
Register gelöscht wird.
3Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) 1Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt.
2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.
3An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß.
4§ 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist.
5Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
§§§
(1) 1Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem
vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die
Erinnerung statt.
2Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.
(3) 1Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen.
2Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.
(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.
(6) 1Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs.3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden.
2Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
§§§
Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen,
die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
§§§
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