MarkenG (6) | 126-142 | |
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1 32 66 97 [ « ][ I ][ » ] 107 126 143 | [ ] |
T-6 | Geographische Herkunftsangaben | 126-139 |
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A-1 | Schutz | 126-129 |
(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
(2) 1Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt.
2Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen
anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes
1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre
ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder
Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der
Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder
Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
§§§
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
§§§
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs.3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch, und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
§§§
Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.
§§§
A-2 | Schutz gemäß (EWG) Nr.2081/92 | 130-136 |
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(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 des Rates vom 14.Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl.EG Nr.L 208 S.1), in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen.
(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1), der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.
(4) 1Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im Markenblatt.
2Innerhalb von vier Monaten seit Veröffentlichung des Antrags kann von jeder Person beim Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.
(5) 1Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 den Voraussetzungen der Verordnung (EWG)
Nr.2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, so stellt das
Patentamt dieses durch Beschluss fest.
2Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen.
3Der Beschluss ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die innerhalb der Frist von Absatz 4 eine Stellungnahme abgegeben haben.
(6) 1Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 und den zu ihrer Durchführung
erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den
Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem
Bundesministerium der Justiz.
2Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den
Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften.
§§§
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 gegen die Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 einzulegen.
(2) 1Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs.1 des Patentkostengesetzes.
2Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.
§§§
(1) 1Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 sind beim Patentamt einzureichen.
2Ist der Antrag begründet, so stellt das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn das
Patentamt zurück.
(2) 1Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 können beim Patentamt eingereicht werden.
2Die Anträge werden ohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
übermittelt.
§§§
1Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 gilt § 130 entsprechend.
2Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.
§§§
1Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht
und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
2Gegen eine Entscheidung gemäß § 130 Abs.5 Satz 1 steht die
Beschwerde denjenigen Personen zu, die gemäß § 130 Abs.4 fristgerecht zu dem Antrag Stellung genommen haben und die durch die Entscheidung in ihrem berechtigten Interesse
betroffen sind.
3Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90)
entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) 1Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen (§ 7 Abs.1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
2Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) 1Für Amtshandlungen, die nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
2Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.
§§§
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs.3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) § 128 Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Ansprüche nach § 135 verjähren gemäß § 20.
§§§
A-3 | Ermächtigungen | 137-139 |
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(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (1) und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.
(2) 1In der Rechtsverordnung können
durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
geregelt werden.
2Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (1) und für Ernährung, Landwirtschaft uns Verbraucherschutz (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der
Verordnung (EWG) Nr.2081/92 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der
Verordnung (EWG) Nr.2081/92 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergibt.
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
erlassen werden.
3Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn
die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder
solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen.
2Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln.
3Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
§§§
T-7 | Kennzeichenstreitsachen | 140-142 |
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(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen
Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§§§
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.
§§§
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
2Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die
Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten.
3Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden.
2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.
3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird.
4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Gegner zu hören.
§§§
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