MarkenG (3) | 66-96 | |
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1 32 66 97 [ « ][ I ][ » ] 107 126 143 | [ ] |
T-1 | Anwendungsbereich | 1-2 |
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A-5 | Verfahren | 66-82 |
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(1) 1Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist
(§ 64 Abs.1), die Beschwerde an das Patentgericht statt.
2Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt
Beteiligten zu.
3Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen.
(3) 1Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde
abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle
oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist.
2Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn
Monaten tritt.
3Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten.
4Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen.
5Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so
gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.
6Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird.
7Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen.
8Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.
(4) 1Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge
oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind
den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
3Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
(5) 1Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.
2Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
3Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
4Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
5In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen.
§§§
(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
(2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.
(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
§§§
(1) 1Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen
und in ihnen Ausführungen machen.
2Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
(2) 1Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
2Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der
Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
§§§
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
§§§
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
(4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§§§
(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der
Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise
zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
2Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht
getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§§§
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.
(3) 1Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört.
2Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.
(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
§§§
(1) 1Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von
Amts wegen.
2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer
Sitzung zu erledigen.
2Im übrigen gilt § 273 Abs.2, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§§§
(1) 1Das Patentgericht erhebt Beweis in der
mündlichen Verhandlung.
2Es kann insbesondere Augenschein einnehmen,
Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(3) 1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche
Fragen richten.
3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.
§§§
(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden.
2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
§§§
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
(5) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(6) 1Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.
2Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
§§§
(1) 1Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer
zugezogen.
2Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) 1Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
2In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die
für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
§§§
(1) 1Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.
2Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache,
dies erfordern.
3Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig.
4Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
5Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.
§§§
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden.
(4) 1Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß.
2Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der
Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
(5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
§§§
(1) (1) 1Die Beteiligten können vor dem Patentgericht
den Rechtsstreit selbst führen.
2§ 96 bleibt unberührt.
(2) (1) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen.
2Darüber hinaus sind als
Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur
aBeschäftigte des Beteiligten oder eines mit
ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
bBehörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse können
sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden
oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen,
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
3Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) (1) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die
nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen
oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten
sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.
3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis
sachgerecht darzustellen.
(4) (1) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(5) (2) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
2Sie kann nachgereicht werden.
3Das Patentgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.
(6) (2) 1Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
2Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
§§§
(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens
vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
2§ 227 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist
nicht anzuwenden.
3Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) 1Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.
2Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.
§§§
A-6 | Verfahren - Bundesgerichtshof | 83-90 |
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(1) 1Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
2Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
§§§
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht.
2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend.
§§§
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
2Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat.
3Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
(5) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen.
2Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
3Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu
erstatten.
§§§
1Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.
2Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
§§§
(1) 1Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung
den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen
innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof
schriftlich einzureichen.
2Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist.
3Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über
Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen
und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend.
2Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt
§ 91 Abs.8 entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs.2 und 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß.
2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) 1Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht
zurückzuverweisen.
2Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§§§
(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den
Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der
Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise
zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
2Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der
Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den
Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder
teilweise im Register gelöscht wird.
3Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht
getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) 1Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§§§
A-7 | Gemeinsame Vorschriften | 91-96 |
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(1) 1Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher
Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den
vorigen Stand einzusetzen.
2Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs.1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3) 1Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten.
2Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(4) 1Die versäumte Handlung ist innerhalb der
Antragsfrist nachzuholen.
2Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung
auch ohne Antrag gewährt werden.
(5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.
§§§
(1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen.
2Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
§§§
In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§§§
1Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch.
2Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
§§§
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§§§
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§§§
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
(2) 1Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen
Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage
oder deren Beeidigung verweigern.
2Ebenso ist die Vorführung eines nicht
erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) 1Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen
Mitgliedern.
2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
§§§
(1) 1Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht
und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für
Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen,
Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist,
genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
Patentamt oder das Gericht geeignet ist.
2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
2Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt
werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland vom 9.März 2000 (BGBl.I S.182) oder zu § 1 des Gesetzes über
die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6.Juli
1990 (BGBl.I S.1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Berufsbezeichnungen auszuüben.
2In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
(3) 1Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung
als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet.
2Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
§§§
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