RVG (1) | ||
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1 T1 T2 T3 [ ] [ I ] [ » ] T4 T5 T6 T7 A2 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 368-3
Gesetz
über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
zuletzt geändert durch Art.11 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
(= Art.3 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
bearbeitet und verlinkt (1522)
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderung-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche
Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
bemisst sich nach diesem Gesetz.
2Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58
der Zivilprozessordnung.
3Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer,
Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vormund,
Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand (1), Testamentsvollstrecker,
Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des
Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter,
Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche
Tätigkeit.
2§ 1835 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) 1Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
2aGebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder
abgerundet;
2b0,5 Cent werden aufgerundet.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden
ist, entstehen Betragsrahmengebühren.
2In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert
berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu
den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen
gehört.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.
2Sie muss als Vergütungsvereinbarung
oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von
anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung
deutlich abgesetzt sein und darf nicht
in der Vollmacht enthalten sein.
3Sie hat einen Hinweis
darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei,
ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im
Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr
als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) 1Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs.3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
Umstände unangemessen hoch, kann sie im
Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
2aVor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
einzuholen;
2bdies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs.3 Satz 1 festgesetzt hat.
3Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(3) 1Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine
höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll,
ist nichtig.
2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) (2) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.
2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
(2) (3) 1Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren
und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den
§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f (6) der Zivilprozessordnung verpflichten,
dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers
auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben
werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs
an Erfüllungs statt annehmen werde .
2Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem
angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (4).
(3) 1In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung
nach billigem Ermessen festzusetzen.
2Ist die Festsetzung
der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils
überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(4) ...(5)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs.2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall
und nur dann vereinbart werden, wenn der
Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung
abgehalten würde.
2In einem gerichtlichen
Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart
werden, dass keine oder eine geringere als
die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für
den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die
gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) 1In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.
2Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer
Beteiligter hat.
§§§
1Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
Anforderungen des § 3a Abs.1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs.1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung
fordern.
2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
§§§
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
[ Motive ] |
§§§
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) 1aJeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und
Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt
nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre;
1bdie Dokumentenpauschale
nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses
schuldet er auch insoweit, wie diese nur
durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden
ist.
2Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht
mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und
die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt
oder die Angelegenheit beendet ist.
2Ist der Rechtsanwalt
in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung
auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen
oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren
länger als drei Monate ruht.
(2) 1Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in
einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange
das Verfahren anhängig ist.
2Die Hemmung endet mit der
rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung
des Verfahrens.
3Ruht das Verfahren, endet die
Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit.
4Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren
weiter betrieben wird (1).
[ Motive ] |
§§§
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund
einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung einfordern.
2Der Lauf der Verjährungsfrist
ist von der Mitteilung der Berechnung nicht
abhängig.
(2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen
Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze
Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die
Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern
des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren,
die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch
dieser anzugeben.
2Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen
(§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu
den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden
sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers
durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt.
2Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig
ist.
2Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.
3Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs.2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.
4Das Verfahren vor dem Gericht des ersten
Rechtszugs ist gebührenfrei.
5In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss
sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten
Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen.
6aIm Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht
statt;
6bdies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
(3) 1Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
wird die Vergütung vom Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle festgesetzt.
2Die für die jeweilige
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung
im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Abs.1).
(5) 1Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der
Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die
nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
2Hat der Auftraggeber
bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige
Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung
der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des
Festsetzungsverfahrens abhängig.
(6) 1Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden (3).
2§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend (1).
3Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend (2).
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8) 1Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren
nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden
oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich
zugestimmt hat.
2Die Festsetzung auf Antrag des
Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung
des Auftraggebers nicht mit dem Antrag
vorlegt.
[ Motive ] |
§§§
1Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren
über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe
und (1) in den Fällen des
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der Insolvenzordnung
entsprechend anzuwenden.
2Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach
§ 4a der Insolvenzordnung gleich.
[ Motive ] |
§§§
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
4aDie Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird;
4b§ 33 Abs.7 Satz 1 und 2 (2) gilt entsprechend.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist.
2Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen.
3Ist die Rüge unbegründet, weist das
Gericht sie zurück.
4Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss.
5Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§§§
(1) 1Die Vorschriften über die elektronische
Akte und das gerichtliche elektronische Dokument
für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt
die Vergütung erhält, sind anzuwenden.
2Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(2) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung
erhält, die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument genügt, genügt diese Form auch für
Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.
2Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument
genügt.
3Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
4Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für
das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist
dies dem Absender unter Angabe der geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
A-2 | Gebühren | 13-15 |
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[ Motive ] |
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert
richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert
bis 300 Euro 25 Euro.
2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert | für jeden | um |
1 500 |
300 |
20 |
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt
die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
2Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei
der Bemessung herangezogen werden.
3Bei Rahmengebühren,
die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten,
ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
4Ist die
Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich,
wenn sie unbillig ist.
(2) 1aIm Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit
die Höhe der Gebühr streitig ist;
1bdies gilt auch im Verfahren
nach § 495a der Zivilprozessordnung.
2Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) 1Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern.
2In gerichtlichen Verfahren
kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) 1Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit
tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit
weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr
an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein
hiermit beauftragt worden wäre.
2Ist der frühere Auftrag
seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die
weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem
Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, (1) beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
[ Motive ] |
§§§
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
§§§
Angelegenheit | ||
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[ Motive ] |
(M) das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen,
(M) das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist,
(M) mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug,
(2) eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen,
(M) (3) das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass einer einstweiligen (4) Anordnung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung,
(3) das Verfahren nach § 3 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Abs.2 des genannten Gesetzes,
(5) (M) das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
(5) (M) das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen,
(5) (M) das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs.3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs.3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs.2 des Arbeitsgerichtsgesetzes),
(5) (M) im Kostenfestsetzungsverfahren einerseits und im Kostenansatzverfahren andererseits jeweils mehrere Verfahren über
(5) (M) adas Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über
die Zulassung des Rechtsmittels
bdies gilt nicht für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
eines Rechtsmittels; (1)
(5) (M) das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Abs.2 der Strafprozessordnung und (1)
(5) das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (1).
[ Motive ] |
§§§
Verschiedene Angelegenheiten sind
(M) jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, (1) das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
(M)das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
(M) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
(M) das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf
b) (2) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
(M)der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
(M)das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
(M) das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs.3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs.2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
(M) das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
(M) das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
(M) das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren,
(M) das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
(M) das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.
[ Motive ] |
§§§
(1) (3) Besondere Angelegenheiten sind
(4) ajede Vollstreckungsmaßnahme zusammen
mit den durch diese vorbereiteten
weiteren Vollstreckungshandlungen bis
zur Befriedigung des Gläubigers;
bdies
gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren
(Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
(M) (5) jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
(M) (5) jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, soweit sich aus § 16 Nr.10 (6) nichts anderes ergibt;
(M) (5) das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
(5) das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
(1) (5) jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b (13), 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes (17) auch in Verbindung mit § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung; (2)
(5) das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
(5) (16) jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs.1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;
(5) die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs.4 der Zivilprozessordnung);
(5) das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs.5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
(5) das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
(5) die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs.2 der Zivilprozessordnung);
(5) (7) das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
(5) jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs.1 der Zivilprozessordnung;
(5) die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Abs.3 der Zivilprozessordnung;
(5) das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Vermögensauskunft (§§ 900 und 901 §§ 802f und 802g (14) der Zivilprozessordnung (8) );
(5) das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915a § 882e (15) der Zivilprozessordnung);
(5) das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
(5) (M) das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollsteckung nach § 17 Abs.4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; (9)
(5) das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs.5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und (10)
(11) das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) (1) Absatz 1 gilt entsprechend für
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören
auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten
und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder
Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht
nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist.
2Hierzu gehören insbesondere
(M) die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
(M) außergerichtliche Verhandlungen;
(M) Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts;
(M) das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b) über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
(M) die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
(M) Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit;
(M) die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels (3);
(M) die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde (8), der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses, die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (2), die Ausstellung, die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung (4), die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes (16);
(M) adie Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht
desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die
Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses
richten;
bdie Einlegung des Rechtsmittels
durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug
des Rechtsmittels;
(M) die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
(9) die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
(9) (M) die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
(9) (M) die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
(9) (M) die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und (11)
(M) die Aussetzung der Vollziehung (§ 24 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung und
(M) die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.
(2) Zu den in § 18 Abs.1 Nr.1 und 2 (12) genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (13),
(5) die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung
(6) die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs.1 und § 854 Abs.1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
(6) die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
(6) die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
(6) die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
[ Motive ] |
§§§
1Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen
oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden
oder abgebenden und vor dem übernehmenden
Gericht ein Rechtszug.
2Wird eine Sache an ein Gericht
eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben,
ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein
neuer Rechtszug.
[ Motive ] |
§§§
(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2), bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
(3) (3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.
[ Motive ] |
§§§
Gegenstandswert |
---|
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) 1Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert (1) bestimmt ist.
2Sind in derselben Angelegenheit
mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede
Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch
nicht mehr als 100 Millionen Euro.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert
richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen
Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden
Wertvorschriften.
2In Verfahren, in denen Kosten nach dem
Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden,
sind die Wertvorschriften des jeweiligen
Kostengesetzes entsprechend anzuwenden,
wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr
oder eine Festgebühr bestimmt ist (1).
3Diese Wertvorschriften gelten
auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der
Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
sein könnte.
4§ 22 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben
werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der
Wert unter Berücksichtigung des Interesses des
Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden
Verfahrens begrenzt.
3In Verfahren über eine Erinnerung
oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren
geltenden Vorschriften.
(3) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert
§ 18 Abs.2, §§ 19 bis 23, 24 Abs.1, 2, 4
und 5 (2), §§ 25, 39 Abs.2 und 3 sowie § 46 Abs.4 der Kostenordnung entsprechend.
2aSoweit sich der Gegenstandswert
aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch
sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu
bestimmen;
2bin Ermangelung genügender tatsächlicher
Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen
Gegenständen ist der Gegenstandswert
mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder
höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
[ Motive ] |
§§§
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.
§§§
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.
§§§
(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert
anach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung
einschließlich der Nebenforderungen;
bsoll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat
dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert
maßgebend;
cwird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen
nach § 850d Abs.3 der Zivilprozessordnung
gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche
nach § 51 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen und § 42 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes (1)
zu bewerten;
dim Verteilungsverfahren (§ 858 Abs.5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist
höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
anach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden
Sachen;
bder Gegenstandswert darf jedoch
den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabeoder
Räumungsanspruch nach den für die Berechnung
von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften
zu bewerten ist;
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
ain Verfahren über
den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c (2) der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der
Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird;
bder Wert beträgt jedoch höchstens
1 500 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
[ Motive ] |
§§§
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
abei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen
nach § 9 Nr.1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung Beteiligten
nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten
zustehenden Rechts;
bwird das Verfahren wegen
einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur
maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs.1
Nr.5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch
handelt;
cNebenforderungen sind mitzurechnen;
dder
Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66
Abs.1, § 74a Abs.5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren
der zur Verteilung kommende Erlös,
sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
abei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands
der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren
nach dem zur Verteilung kommenden Erlös;
bbei
Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist
der Anteil maßgebend;
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.
[ Motive ] |
§§§
1aIn der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert
bei der Vertretung des Antragstellers nach
dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt
ist;
1bNebenforderungen sind mitzurechnen;
1cbei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der
Leistungen eines Jahres maßgebend.
2Bei der Vertretung
des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert
nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche,
wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung
eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs.3 Satz 2.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im
Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500
und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der
Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet.
2Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens
4 000 Euro.
(2) 1Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt,
werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die
Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet.
2Nebenforderungen sind mitzurechnen.
(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs.3 Satz 2 zu bestimmen.
[ Motive ] |
§§§
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.
[ Motive ] |
§§§
1In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt
der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung
einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen
nach § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) und
die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen,
3 000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1 500 Euro.
2In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender
Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz
beträgt der Gegenstandswert 1 500 Euro, im
Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache.
3Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren
beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in
Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes um 600 Euro.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern,
bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem
Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden
Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl
der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der
Anteile aller Antragsteller ergibt.
2Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller
entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt
der Antragstellung.
3Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller
entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird
vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält.
4Der Wert
beträgt mindestens 5 000 Euro.
(2) aWird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern
beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller
entfallenden Werte zusammenzurechnen;
bNummer 1008
des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren
nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien,
die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören.
2§ 31 Abs.1 Satz 2 bis 4 und Abs.2
gilt entsprechend.
§§§
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) 1Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die
Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel
gegen die Festsetzung einlegen.
2Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist,
kann er aus eigenem Recht einlegen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig
ist.
2Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber,
ein erstattungspflichtiger Gegner und in den
Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) 1Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die
Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht,
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
3Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt
wird.
(4) 1aSoweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen;
1bim Übrigen ist
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen.
2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Abs.1 Nr.1
des Gerichtsverfassungsgesetzes (1) (7)
bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht.
3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
findet nicht statt.
4aDas Beschwerdegericht ist an die
Zulassung der Beschwerde gebunden;
4bdie Nichtzulassung
ist unanfechtbar.
(5) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden
verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von
dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden
hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
macht.
2Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt werden.
3Gegen die Ablehnung
der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt.
4Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt
wird.
5Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
6Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) 1Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
2aSie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht;
2bdie §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
3Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
4Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und
Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) 1aAnträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
1b§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend (6).
2Für die Bevollmächtigunggelten die Regelungen
der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
Verfahrensordnung entsprechend (2).
3Die Beschwerde ist bei dem Gericht
einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) 1aDas Gericht entscheidet über den Antrag durch
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter;
1bdies gilt auch für
die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen
wurde.
2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der
Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat.
3Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung
ehrenamtlicher Richter.
4Auf eine erfolgte oder unterlassene
Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
(9) 1Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.
2aKosten werden nicht erstattet;
2bdies gilt auch im Verfahren
über die Beschwerde.
[ Motive ] |
§§§
Beratung (F) |
---|
(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die
Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.
2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist,
erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
3aIst im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro;
3b§ 14 Abs.1 gilt entsprechend;
3cfür ein erstes Beratungsgespräch beträgt die
Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
[ Motive ] |
§§§
Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr.1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
[ Motive ] |
§§§
A-6 | Verfahren | 37-41 |
---|
[ Motive ] |
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) 1In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
oder dem Verfassungsgericht eines Landes
gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend.
2aDer Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in
§ 14 Abs.1 genannten Umstände nach billigem Ermessen
zu bestimmen;
2ber beträgt mindestens 4 000 Euro.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften
in Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses
entsprechend.
2Der Gegenstandswert bestimmt sich
nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren
des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird.
3Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag
durch Beschluss fest.
4§ 33 Abs.2 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.
[ Motive ] |
§§§
1Der Rechtsanwalt, der nach
§ 138 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1), dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem
die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten
bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
2...(2)
[ Motive ] |
§§§
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
[ Motive ] |
§§§
1Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung
dem Beklagten als Vertreter bestellt ist,
kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten
bestellten Rechtsanwalts verlangen.
2Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern.
3§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
A-7 | Strafsachen | 42-43 |
---|
[ Motive ] |
(1) 1In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren
nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGHGesetz
stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk
das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag
des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze
Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch
unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4
bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren
eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs
oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.
2Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen.
3Beschränkt
sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte,
sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis,
an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu
bezeichnen.
4Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für
die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge
nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
nicht übersteigen.
5Für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof
für das Verfahren zuständig ist, ist er auch
für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
(2) 1Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist.
2Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52
Abs.1 Satz 1, Abs.2, auch in Verbindung mit § 53 Abs.1,
stellen.
3Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs.1
Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und
andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens
ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.
(3) 1Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist mit
einem Richter besetzt.
2Der Richter überträgt die Sache
dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten
ist.
(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend.
2Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde.
3Gegen die Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden.
4Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
[ Motive ] |
§§§
1Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch
gegen die Staatskasse auf Erstattung von
Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt
ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem
Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung
insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des
Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde.
2Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine
Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten
oder des Betroffenen über die Abtretung in
den Akten vorliegt.
[ Motive ] |
§§§
Beigeordneter |
---|
[ Motive ] |
1Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält
der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz
aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in
Beratungsstellen nach § 3 Abs.1 des Beratungshilfegesetzes
besondere Vereinbarungen getroffen sind.
2Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 (1) des Vergütungsverzeichnisses)
schuldet nur der Rechtsuchende.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (1) beigeordnet oder nach § 67a Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) 1Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder
beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse,
wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt
bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der
Bundeskasse.
2Hat zuerst ein Gericht des Bundes und
sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt
oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung,
die der Rechtsanwalt während der Dauer der
Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes
verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt
darüber hinaus zustehende Vergütung.
3Dies gilt entsprechend,
wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann
ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder
beigeordnet hat.
(4) 1Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags
abrät, hat er einen Anspruch gegen
die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs.1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder
das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs.1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat.
2Dies gilt auch im
gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) 1Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde
entsprechend anzuwenden.
2An die Stelle
des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
[ Motive ] |
§§§
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.
(2) 1Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des
Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine
Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren
(§ 55) bindend.
2Im Bußgeldverfahren
vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts
die Verwaltungsbehörde.
3aFür Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2
entsprechend;
3bdie Höhe zu ersetzender Kosten
für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers
ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt (2).
(3) 1Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für
das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten,
werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b
Abs.1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden
ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b
Abs.1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat.
2Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85
Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung
ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für
die entstandenen Gebühren und die entstandenen und
voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse
einen angemessenen Vorschuss fordern.
2Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (1) beigeordnet oder nach § 67a Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen Vorschuss fordern.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
(2) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung oder Revision betrifft,
wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die
Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussberufung oder
eine Anschlussrevision und, wenn der Rechtsanwalt für
die Erwirkung eines Arrests, einer
einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen
Anordnung (1) beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung
gewährt.
2Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss
ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) 1Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf
den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000
des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen
Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den
Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die
Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen (6)
und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
betrifft.
2Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs.1 Nr.1 und 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) entsprechend.
(4) 1In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren
nur zusammenhängen, erhält der für das
Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung
aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich
auch hierfür beigeordnet ist.
2Dies gilt insbesondere für
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung (3) und den Verwaltungszwang;
das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige (4) Anordnung;
(5) das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs.1 Nr.1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(5) 1Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach
den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten
Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die
Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner
Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit
vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen
einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde.
2Wird der Rechtsanwalt in einem späteren
Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem
Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt
seiner Bestellung.
3Werden Verfahren verbunden,
kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf
diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung
keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
[ Motive ] |
§§§
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs.1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstandswert | Gebühr |
3 500 |
195 |
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Nach Deckung der in § 122 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Kosten und Ansprüche hat
die Staatskasse über die Gebühren des § 49 hinaus weitere
Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 einzuziehen,
wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist.
2Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die
von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder
wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist
oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) aWaren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen
sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden
Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge
zwischen den Gebühren nach § 49 und
den Regelgebühren;
bdabei sind Zahlungen, die nach § 58
auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem
abzuziehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach dem
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz ist dem
gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt
für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte
auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die
über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis
hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit
nicht zumutbar sind.
2Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren
entstehen.
3Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne
Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis,
an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen.
4Eine Pauschgebühr kann auch
für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein
Anspruch nach § 48 Abs.5 besteht.
5Auf Antrag ist dem
Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen,
wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer
des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden
Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung
der Pauschgebühr abzuwarten.
(2) 1Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht,
zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs
gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson
(§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren
Beschluss.
2Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung
zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.
3In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören.
4§ 42 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde
entsprechend.
2Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aDer gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von
dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines
gewählten Verteidigers verlangen;
1ber kann jedoch keinen
Vorschuss fordern.
2Der Anspruch gegen den Beschuldigten
entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren
gezahlt hat.
(2) 1Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht
werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch
gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten
Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt,
dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung
oder zur Leistung von Raten in der Lage ist.
2Ist das Verfahren
nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet
das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
(3) 1aWird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt
das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;
1b§ 117 Abs.2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine
Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig.
(5) 1Der für den Beginn der Verjährung maßgebende
Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren
abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung
einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens
ein.
2Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist.
3Die Hemmung endet sechs Monate nach
der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den
Antrag.
(6) 1Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend.
2Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde
tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.
[ Motive ] |
§§§
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.
(2) 1Der dem Nebenkläger, (1) dem nebenklageberechtigten
Verletzten oder dem Zeugen (1) als Beistand bestellte Rechtsanwalt
kann die Gebühren eines gewählten Beistands nur von
dem Verurteilten verlangen.
2Der Anspruch entfällt insoweit,
als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.
(3) (2) 1Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt
kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung
nur geltend machen, wenn das Gericht
des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt,
dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte
Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung allein auf Grund seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht
erfüllt hätte.
2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig
geworden, entscheidet das Gericht, das den
Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat.
3§ 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung
und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
2Ist das
Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt
die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts, das den Verteidiger bestellt
hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs.1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) 1§ 104 Abs.2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der
Antragstellung erhalten hat (1).
3Bei Zahlungen auf eine
anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der
Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren
auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben (1).
4Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung
erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen (1).
(6) 1Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung
der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern,
innerhalb einer Frist von einem Monat bei der
Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte
angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für
die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen,
einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen
(Absatz 5 Satz 2) zu erklären.
2Kommt der Rechtsanwalt
der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine
Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) 1Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend.
2An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der
Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet
das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung
erfolgt ist, durch Beschluss.
2Im Fall des § 55 Abs.3
entscheidet die Strafkammer des Landgerichts.
3Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs.1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) 1Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs.4
Satz 1, Abs.7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs.3 bis 8 entsprechend (1).
2Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei.
3Kosten werden nicht erstattet.
[ Motive ] |
§§§
1Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im
Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts
kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
2Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
[ Motive ] |
§§§
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.
(3) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der
Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung
oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte
erhalten hat, auf die von der Staatskasse
für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren
anzurechnen.
2Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen,
nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten
hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet.
3Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit
der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr
als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung
des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren
erhalten würde.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder
nach § 138 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (1) beigeordneten oder nach § 67a Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung
ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen
Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung
des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese
über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts
geltend gemacht werden.
(2) 1Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die
Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen
Verfahrens entsprechend.
2Ansprüche der Staatskasse
werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs
angesetzt.
3Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein
Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse
übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen
obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
4Für die Entscheidung
über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung
und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskostengesetzes
entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
[ Motive ] |
§§§
Schlussvorschriften | ||
---|---|---|
[ Motive ] |
1Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
§§§
(1) 1Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu
berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der
Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt
oder beigeordnet worden ist.
2Ist der Rechtsanwalt im
Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in
derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches
Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits
tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel,
das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist,
nach neuem Recht zu berechnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten
auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die
dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs.6 des Gesetzes vom 12.März
2004 (BGBl.I S.390), und Verweisungen hierauf sind weiter
anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem
1.Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt
gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.
2Ist der Rechtsanwalt am 1.Juli 2004 in derselben Angelegenheit
und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig
ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren
über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt
eingelegt worden ist, dieses Gesetz.
3§ 60 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1.Juli 2004 abgegeben worden sind.
[ Motive ] |
§§§
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.
§§§
[ ] | RVG §§ 1-71 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
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§§§