KostO (2) | ||
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FGG | ||
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Beurkundungen |
(1) 1aFür die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben;
1bunerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
(2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
§§§
Für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluß eines Vertrags wird das Eineinhalbfache der vollen Gebühr erhoben.
§§§
(1) 1Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte.
2Das gleiche gilt für Verträge über Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 311b
Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist.
(2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben
für die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags;
für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags;
für die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht;
für die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister und ähnlichen Registern (1).
(3) 1aEin Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung von Erklärungen, die dem Nachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112 Abs.1);
1bdie Wertvorschrift des § 112 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Annahme als Kind.
§§§
(1) 1Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht.
2Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses
handelt.
(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend.
(3) 1Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem.
2Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen.
3Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(4) (3) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert 3 000 Euro.
(5) (3) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen (1) sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert mindestens auf 25 000 Euro und (2) höchstens auf 5.000.000 Euro, in den Fällen des § 38 Abs.2 Nr.7, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, auf höchstens 500.000 Euro anzunehmen.
§§§
(1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des Geschäfts maßgebend, auf das sich die Zustimmungserklärung bezieht.
(2) 1Bei Zustimmungserklärungen auf Grund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der Geschäftswert nach Absatz 1 auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht.
2Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen von Anteilsinhabern (§ 2 des
Umwandlungsgesetzes).
3Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu
bemessen.
§§§
(1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen.
(2) 1aDer Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen;
1bdabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen.
(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500.000 Euro anzunehmen.
(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
aerste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen;
bder Wert beträgt mindestens 25 000 Euro; (1)
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 6.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
(5) 1Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den Absätzen 1, 3 oder 4 bestimmten Wertes.
2aHat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln;
2bbei der Anmeldung der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen.
3Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12.500 Euro.
(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 3.000 Euro.
§§§
Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt § 41a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend.
§§§
(1) § 41a Abs.4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.
(2) 1Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen.
2Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend.
(3) 1Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend.
2Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen.
3Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.
(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500.000 Euro.
§§§
Die in § 39 Abs.5 (2), § 41a Abs.1 Nr.1 und Abs.4 Nr.1, auch in Verbindung mit § 41c Abs.1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs.1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem in der Anlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmten Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
§§§
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr.
§§§
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung (§ 9 Abs.1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen, wird dieselbe Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung erhoben.
§§§
(1) 1Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z.B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet.
2aDies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z.B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld);
2bunterliegen in diesem Fall die
Erklärungen verschiedenen Gebührensätzen, so werden die Gebühren gesondert berechnet, wenn dies für den Kostenschuldner günstiger ist.
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes:
(3) 1Treffen Erklärungen, die sich
auf eine Rangänderung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist.
2Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Rangänderung gleich.
3Das gleiche gilt für den Ausschluß des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
(1) 1Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben.
2Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde.
(2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben.
§§§
(1) Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
(2) 1aFür die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags sowie des Rücktritts von einem Erbvertrag wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben;
1bist die Anfechtung dem Nachlaßgericht gegenüber zu erklären, so gilt § 38 Abs.3.
2Wird gleichzeitig eine neue Verfügung von Todes wegen beurkundet, so wird die Gebühr für den Widerruf oder die Aufhebung nur insoweit erhoben, als der Geschäftswert der neu errichteten Verfügung hinter dem der widerrufenen oder aufgehobenen Verfügung zurückbleibt.
(3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet, und zwar nach dem Vertrag, der den höchsten Geschäftswert hat.
(4) 1Wird über den ganzen Nachlaß oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde
zu legen.
2Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
(5) 1Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zugrunde
zu legen.
2aEine Nachforderung des deshalb zu wenig angesetzten Betrags wird durch § 15 nicht ausgeschlossen;
2bdie Verjährung des Anspruchs (§ 17) beginnt in diesem Fall erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben ist.
§§§
1aFür die Beurkundung von
Beschlüssen von Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben;
1bals gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt bei Änderungen einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags auch die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags.
2Die Gebühr beträgt in keinem Fall mehr als 5.000 Euro.
§§§
(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen, bei der Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren sowie bei Wahlversammlungen.
(2) Für das Einzählen von Losen wird neben der im Absatz 1 bestimmten Gebühr eine weitere Gebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
(3) 1aDer Geschäftswert bestimmt
sich, soweit nicht ein bestimmter Geldbetrag feststeht, nach § 30 Abs.2;
1ber beträgt in allen Fällen höchstens 500.000 Euro.
(4) Wird die Auslosung und Vernichtung in einer Verhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§§§
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eides Statt, für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie für die Mitwirkung bei Augenscheinseinnahmen, sofern diese Geschäfte nicht Teil eines anderen Verfahrens sind.
(2) 1Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in
§§ 109 bis 111 bezeichneten Art bestimmt sich der Geschäftswert nach
§§ 107, 109 und 111.
2Treten in Erbscheinsverfahren weitere Erben einer anderweit beurkundeten eidesstattlichen Versicherung bei, so bestimmt sich die Gebühr nach dem Wert ihres Anteils an dem Nachlaß.
(3) Wird mit der eidesstattlichen Versicherung zugleich der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in §§ 109 und 111 bestimmten Art beurkundet, so wird dafür eine besondere Gebühr nicht erhoben.
§§§
(1) Die volle Gebühr wird erhoben
(2) Für die Aufnahme von Verklärungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklärung wird eine volle Gebühr erhoben.
§§§
(1) Für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
(2) 1Daneben wird für jeden Weg, der zur Erledigung des Protestes zurückzulegen ist, eine Wegegebühr von 1,50 Euro erhoben.
2Die dem Protestbeamten zustehenden Reisekosten werden auf die Wegegebühr angerechnet.
3Die Wegegebühr wird auch dann erhoben, wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.
(3) Die Protestgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Protestbeamten gezahlt oder die Zahlung ihm nachgewiesen wird.
(4) Enthält der Wechsel Notadressen, so ist für die Aufnahme eines jeden Protestes wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben.
(5) Für das Zeugnis über die Protesterhebung (Artikel 90 Abs.2 des Wechselgesetzes und Artikel 59 Abs.2 des Scheckgesetzes) werden eine Gebühr von 1,50 Euro und die für die Ablichtungen und Ausdrucke (1) entstandene Dokumentenpauschale erhoben.
§§§
(1) 1Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen wird nach dem Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
2Das gleiche gilt für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.
3Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um die Mindestgebühr (§ 33).
(2) Für die Siegelung, einschließlich der Entsiegelung und der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, wird die Gebühr nur einmal nach dem Gesamtzeitaufwand erhoben.
§§§
(1) Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung von Grundstücken und sonstigen Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, werden erhoben
für das Verfahren im allgemeinen die Hälfte der vollen Gebühr;
für die Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung die Hälfte der vollen Gebühr;
für die Abhaltung des Versteigerungstermins die volle Gebühr;
(2) Die in Absatz 1 Nr.1 bestimmte Gebühr wird mit dem Eingang des Antrags fällig und ist auch dann zu erheben, wenn die Versteigerung einer Ortsbehörde übertragen wird.
(3) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.
(4) 1Werden mehrere Grundstücke zum Zwecke der Veräußerung in demselben Verfahren versteigert, so werden die Gebühren von dem zusammengerechneten Wert der mehreren Grundstücke berechnet.
2aDie Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags wird jedoch für jeden Ersteher nach dem zusammengerechneten Betrag seiner Gebote erhoben;
2bist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke höher, so ist dieser maßgebend.
(5) Werden in dem Verfahren mehrere Versteigerungstermine abgehalten, so werden für jeden Termin die Gebühren besonders erhoben.
(6) 1Schuldner der Kosten für die Beurkundung des Zuschlags ist, vorbehaltlich der Vorschrift in § 3 Nr.3, nur der Ersteher.
2Hinsichtlich der übrigen Kosten gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zahlungspflicht.
(7) 1Tritt der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher ab, oder erklärt der Meistbietende, für einen Dritten geboten zu haben, oder tritt ein Dritter diesen Erklärungen bei, so bleibt die Beurkundung gebührenfrei, wenn sie in dem Protokoll über die Versteigerung
geschieht.
2Das gleiche gilt, wenn nach Maßgabe
der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.
§§§
(1) Für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten wird das Dreifache der vollen Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände erhoben.
(2) Soweit sich das Verfahren erledigt, bevor zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel der vollen Gebühr.
(3) Die Kosten können aus dem Erlös vorweg entnommen werden.
§§§
(1) 1Für die Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen (3) Ausdrucken (1) wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von
0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben.
2Mindestens wird ein Betrag in
Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucken (1) durch das Gericht hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale hinzu.
§§§
Beurkundungen nach § 62 Abs.1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei.
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Für die Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung, wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben.
§§§
1aUnterbleibt die beantragte Beurkundung infolge Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Gründen, nachdem das Gericht mit den Beteiligten darüber verhandelt hat, so wird die Hälfte der vollen Gebühr, jedoch nicht mehr als die für die beantragte Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben;
1bdie Gebühr darf 50 Euro nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Wird ein Geschäft auf
Verlangen des Antragstellers oder mit Rücksicht auf die Art des
Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so wird eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die
jedoch den Betrag von 30 Euro und die für das Geschäft selbst zu
erhebende Gebühr nicht übersteigen darf.
2Werden mehrere Erklärungen in einer Verhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben, und zwar, soweit die beurkundeten Erklärungen verschiedene Gegenstände betreffen, nach deren zusammengerechnetem Wert.
(2) Haben die Gerichtspersonen den Weg zu dem Ort des Geschäfts angetreten, so wird die Zusatzgebühr auch dann erhoben, wenn das Geschäft aus einem in der Person der Beteiligten liegenden Grund nicht ausgeführt wird.
(3) 1Für Beurkundungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach dreizehn Uhr, wird eine Gebühr
in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von
30 Euro und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf.
2Treffen mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu, so wird die Zusatzgebühr nur einmal erhoben.
(4) 1aDie Vorschriften dieses Paragraphen gelten nicht für Geschäfte der in § 50 Nr.2 und 4 sowie in §§ 51, 52 und 54 bezeichneten Art;
1bim Falle des § 53 wird die Zusatzgebühr nur erhoben, wenn der Versteigerungstermin außerhalb der Gerichtsstelle abgehalten wird.
§§§
(1) Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende Erklärung in einer fremden Sprache ab, so wird für die Beurkundung eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der für die Beurkundung erwachsenden Gebühr bis zum Höchstbetrag von 30 Euro erhoben.
(2) Schuldner der Zusatzgebühr sowie der durch die Zuziehung eines Dolmetschers entstandenen Auslagen ist der Beteiligte, der die Verhandlung in der fremden Sprache veranlaßt hat.
§§§
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