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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).
§§§
Zum Untertitel 1 KostO |
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Die Überschrift zum Untertitel 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 1 KostO |
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§ 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 1 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 1a KostO |
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§ 1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 2 KostO |
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In § 2 Nr.1a wurde das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.2 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 2 Nr.2 wurde durch die Nummern 2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.2 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 3 KostO |
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§ 3 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 6 KostO |
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In § 6 Satz 1 wurden nach dem Wort „Nachlassverwaltung“ ein Komma und die Wörter „die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 6 Satz 2 wurden nach dem Wort „Testamentsvollstrecker“ die Wörter „sowie im Verfahren nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.2 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 8 KostO |
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§ 8 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.5 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2aDies gilt nicht, wenn dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder wenn ihm Gebührenfreiheit
zusteht;
2bes gilt ferner nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, daß eine etwaige Verzögerung einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, oder wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.
In § 8 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „die Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 10 KostO |
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In § 10 Abs.1 wurde das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 14 KostO |
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In § 14 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.5 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 14 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.2 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 14 Abs.4 Satz 2 wurden das Semikolon durch ein Komma und die Wörter „in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht“ durch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 14 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.7 Abs.2 Nr.1 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2249)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14 Abs.4 Satz 2 wurden das Semikolon und die Wörter „in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht“ durch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch eine Änderung des FGG-Reformgesetzes (siehe Nr.3) durch Art.8 Nr.6 b) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 15 KostO |
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§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.3) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
1Kosten können wegen unrichtigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung der Angelegenheit dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist.
2Ist innerhalb dieser Frist
dem Zahlungspflichtigen davon Mitteilung gemacht, daß ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, so ist die Angelegenheit
erst mit der Beendigung dieses Verfahrens endgültig erledigt.
In § 15 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaften,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.6 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 15 Abs.2 wurde das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.6 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 17 KostO |
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§ 17 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.7 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 18 KostO |
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In § 18 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „nichts anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zur § 19 KostO |
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§ 19 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.118 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
In § 19 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15)“ durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs.1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zur § 24 KostO |
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§ 24 Abs.4 Satz 2 wurde neugefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 Abs.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.4 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.8 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezuges.
2Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind.
§§§
Zu § 30 KostO |
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§ 30 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.9 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 31 KostO |
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In § 31 Abs.3 Satz 5 wurde die Angabe „§ 14 Abs.4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 14 Abs.4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.2 Nr.2 a) iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 31 Abs.4 Satz 6 wurde die Angabe „§ 14 Abs.4 Satz 1 bis 3, Abs.6 Satz 1 und 3 und Abs.7“ durch die Angabe „§ 14 Abs.4 Satz 1 bis 3, Abs.6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.2 Nr.2 b) iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 38 KostO |
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In § 38 Abs.2 Nr.7 wurden nach dem Wort „Registern“ die Wörter „sowie für die Aufnahme einer besonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Unterschrift“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.5 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
zur § 39 KostO |
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In § 39 Abs.4 wurden nach dem Wort „Gesellschaftsverträgen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach dem Wort „Satzungen“ die Wörter „und Statuten“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.9 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 39 Abs.4 wurden nach dem Wort „Wert“ die Wörter „mindestens auf 25 000 Euro und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.15 Nr.1 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 39 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.10 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 41a KostO |
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In § 41a Abs.1 Nr.1 wurde ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.15 Nr.2 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zur § 41d KostO |
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§ 41d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.15 Nr.2a iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 41d wurde die Angabe „§ 39 Abs.4“ durch die Angabe „§ 39 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.7 Abs.2 Nr.2 iVm Art.10 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2249)
§§§
Zu § 51 KostO |
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In § 51 Abs.5 wurde das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 55 KostO |
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In der Überschrift des § 55 und Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.7 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In der Überschrift des § 55 wurden vor dem Wort „Ausdrucken“ die Wörter „Erteilung von amtlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.4 Abs.8 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2713)
In der Überschrift des § 55 Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Ausdrucken“ die Wörter „die Erteilung von amtlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.4 Abs.8 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2713)
§§§
Zu § 70 KostO |
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§ 70 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 73 KostO |
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In § 73 Überschrift und in den Absätzen 1, 3, und 5 wurde jeweils das Wort „Abschriften“ durch durch das Wort „Ablichtungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.8 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 77 KostO |
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In § 77 Abs.2 Satz 4 wurde das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.9 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 79 KostO |
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§ 79 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.5 Nr.3 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz werden Gebühren nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.
§§§
Zu § 79a KostO |
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§ 79a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.5 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
1Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz.
§§§
Zu § 87 KostO |
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§ 87 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.12 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§ 87 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch eine Änderung des FGG-Reformgesetztes durch Art.8 Nr.6 a) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBL_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
§ 87 Abs.2 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch eine Änderung des FGG-Reformgesetztes durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBL_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 88 KostO |
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In § 88 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „oder § 144b“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.15 Nr.3 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 88 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.13 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 88 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.13 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 88 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch eine Änderung des FGG-Reformgesetzes (siehe Nr.3 (f)) durch Art.8 Nr.6 b) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
§§§
Zu § 89 KostO |
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In § 89 Überschrift und in Abs.1 wurde das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.10 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 89 Abs.1 wurde das Wort „maschinell“ wird durch das Wort „elektronisch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.5 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 89 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.5 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 89 Abs.3 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3145)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und der Dokumentenpauschale.
§§§
Zum Unterabschnitt 4 KostO |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.14 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 91 KostO |
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In § 91 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 92 bis 95, 97 und 98“ durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.15 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 92 KostO |
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In § 92 Abs.1 Satz 2 wurden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.6 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 92 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.6 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 92 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.6 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
2Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
In der Überschrift des § 92 wurde das Wort „Vormundschaft“ und das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.16 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 92 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Vormundschaften sowie bei“ und die Wörter „und Pflegschaften für Minderjährige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.16 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 92 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „ , die nicht minderjährige Personen betreffen,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.16 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 92 Abs.4 wurden dieWörter „oder kraft Gesetzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“ und das Wort „Vormundschaft,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.16 d) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 93 KostO |
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§ 93 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.6 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
5§ 92 Abs.1 Satz 1 gilt entsprechend, bei Pflegschaften jedoch nur, sofern sie minderjährige Personen betreffen. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung oder -pflegschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist.
In § 93 Satz 6 wurde das Wort „Vormundschaft,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.17 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 93a KostO |
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In § 93a Abs.2 wurde die Angabe „§ 137 Nr.16“ durch die Angabe „§ 137 Abs.1 Nr.17“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.6 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 93a Abs.2 wurde die Angabe „§ 137 Abs.1 Nr.17“ durch die Angabe „§ 137 Abs.1 Nr.16“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.17 Nr.8 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 94 KostO |
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In § 94 Abs.1 Nr.8 wurden das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nr.9 gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Abs.8 iVm Art.3 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26.01.05 (BGBl_I_05,162)
In § 94 Abs.1 Nr.7 wurden nach den Wörtern „für Verfahren über“ die Wörter „die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung einschließlich der Anordnung der Duldung einer Probeentnahme nach § 1598a Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für Verfahren über“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.4 iVm Art.6 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.08 (BGBL_I_08,441)
§ 94 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.18 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die volle Gebühr wird erhoben
für Entscheidungen über den Unterhalt eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
für die Tätigkeit im Falle der Heirat eines Elternteils, der das Vermögen seines Kindes verwaltet;
für die in § 1632 Abs.4, § 1640 Abs.3 und den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Entscheidungen und Anordnungen;
für die Übertragung der elterlichen Sorge oder ihrer Ausübung, für die Übertragung des Rechts, für die Person oder das Vermögen des Kindes zu sorgen, sowie für Entscheidungen nach §§ 1684 bis 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes und für die Einschränkung oder Ausschließung der Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder über den Umgang;
für die Anordnung auf Herausgabe des Kindes an die Eltern oder einen Elternteil und für die Bestimmung des Umgangs mit dem Kinde auf Antrag eines Elternteils nach § 1632 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
für Verfahren über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung einschließlich der Anordnung der Duldung einer Probeentnahme nach § 1598a Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für Verfahren über (2) die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
afür die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur
Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs.1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
bfür die Ersetzung der Zustimmung eines Vormundes oder Pflegers wird eine
Gebühr nicht erhoben.
(2) 1Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
2Bezieht sich die Entscheidung
oder Anordnung auf mehrere Fürsorgebedürftige, so wird nur eine Kosten erhoben.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist nur der Elternteil, der heiraten will, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr.8 nur der Elternteil, dessen Einwilligung, Genehmigung
oder Zustimmung ersetzt wird, zahlungspflichtig.
2aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 bis 6 ist nur der Beteiligte, ausgenommen das Kind, zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt;
2bes kann auch anordnen, daß von der Erhebung
der Kosten abzusehen ist.
§§§
Zu § 95 KostO |
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§ 95 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.18 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die volle Gebühr wird erhoben
für die nach § 1643 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft;
für Verfügungen nach § 112, § 1629 Abs.2, § 1631 Abs.3, §§ 1645, 1674, 1693, § 2282 Abs.2, § 2290 Abs.3, §§ 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
für sonstige Fürsorgetätigkeiten für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind mit Ausnahme der Tätigkeit in Angelegenheiten der Annahme als Kind.
2§ 92 Abs.1 Satz 1 gilt entsprechend.
2Eine Gebühr für die Tätigkeit des
Vormundschaftsgerichts wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine
Vormundschaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder wenn
die Tätigkeit in den Rahmen einer Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft für
einzelne Rechtshandlungen fällt.
(2) 1aIm Falle des Absatzes 1 Nr.1 bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des
Gegenstandes, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht;
1bist der Fürsorgebedürftige an
dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils
maßgebend, bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an
dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2, 3 bestimmt
sich der Wert nach § 30 Abs.2.
(3) Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 97 KostO |
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Die Überschrift des § 97 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.19 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§ 97 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.19 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die volle Gebühr wird erhoben
für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer Ehegatten zueinander oder das eheliche Güterrecht betreffen;
für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft;
für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Minderjährige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen;
für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder früheren Lebenspartner zueinander oder deren Güterstand betreffen.
§§§
Zu § 97a KostO |
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§ 97a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.20 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1303 Abs.2 und § 1308 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
§§§
Zu § 98 KostO |
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§ 98 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.20 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 99 KostO |
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§ 99 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.20 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 1587b oder nach § 1587g
Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebühr erhoben.
2Kommt es zum
Versorgungsausgleich durch richterliche Entscheidung nach § 1587b oder nach § 1587g
Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der
vollen Gebühr.
3Wird im Falle des § 1587g Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht
vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der
vollen Gebühr.
(2) Die volle Gebühr wird erhoben
für Entscheidungen nach § 1587d Abs.1, § 1587i Abs.1, § 1587l Abs.1, 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern der Antrag nicht in einem der in Absatz 1 aufgeführten Verfahren gestellt worden ist,
für die Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen nach § 1587d Abs.2, § 1587g Abs.3, § 1587i Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach § 53e Abs.3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) 1Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungsausgleich
a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
b) der gesetzlichen Rentenversicherung und
c) der Alterssicherung der Landwirte
unterliegen, 1.000 Euro;
Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.
2Im Verfahren nach § 1587l Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt der
Geschäftswert 1.000 Euro, im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrags
nach § 53e Abs.3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit 300 Euro.
3Im Übrigen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung.
§§§
Zu § 100 KostO |
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§ 100 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.20 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für das gerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats wird die volle Gebühr erhoben.
2Kommt es zur richterlichen
Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr.
3Wird der
Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht
vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der
vollen Gebühr.
(2) aSind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die
Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen;
bdie aus dem Gesamtbetrag der Wertteile
nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten
werden.
(3) 1Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem
einjährigen Mietwert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem Wert des
Hausrats.
2Betrifft jedoch der Streit im Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats,
so ist das Interesse der Beteiligten an der Regelung maßgebend.
3Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von Amts wegen fest.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.5 der Zivilprozessordnung.
§§§
Zu § 100a KostO |
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§ 100a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.20 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
(3) aZahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das Gericht nach billigem Ermessen
bestimmt;
bes kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.
§§§
Zu § 103 KostO |
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In § 103 Abs.3 wurden vor dem Wort „Nachlaßgericht“ die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.7 Abs.2 Nr.3 iVm Art.10 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2249)
§§§
Zu § 106 KostO |
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In § 106 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.21 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 107 KostO |
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§ 107 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.22 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
3Bei Erteilung eines beschränkten Erbscheins (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgebend.
§§§
Zu § 107a KostO |
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In § 107a Abs.2 Satz 2 wurden im ersten Halbsatz die Wörter „oder Abschrift“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder ein Ausdruck“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.11 a) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 107a Abs.2 Satz 2 wurden im zweiten Halbsatz die Wörter „oder Abschrift“ durch die Wörter „ , der Ablichtung oder des Ausdrucks“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.11 b) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 107a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „die Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15)“ durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.9 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 119 KostO |
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§ 119 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.23 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben
(2) aDie Gebühr wird nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes
berechnet;
bsie darf den Betrag des Zwangsgeldes nicht übersteigen.
(3) Jede Wiederholung der Festsetzung des Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren.
(4) Für die Androhung von Zwangsgeld werden Gebühren nicht erhoben.
(5) 1Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten in anderen Fällen der Festsetzung von
Zwangs- und Ordnungsgeld entsprechend.
2Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vormünder, Betreuer, Pfleger und Beistände.
3Sie gelten nicht für die
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige.
(6) 1Für die Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs.1 und 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird in jedem Rechtszug das
Dreifache der vollen Gebühr erhoben, neben einer Gebühr nach Absatz 5 gesondert.
2Der
Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
§§§
Zu § 120 KostO |
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In § 120 Nr.2 wurden die Wörter „Entscheidung über seine Vergütung“ durch die Wörter „Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.24 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 124 KostO |
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In § 124 Nr.1 wurden die Wörter „2028 Abs. 2, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.25 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 124 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.16 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs.1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs.2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.
§§§
Zu § 126 KostO |
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In § 126 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.12 a) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 126 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.12 b) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 127 & nbsp; KostO |
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§§§
Zu § 128b KostO |
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In § 128b Satz 2 wurde die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr.17“ durch die Angabe „§ 137 Abs.1 Nr.16“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.17 Nr.10 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 128b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.25 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.
2Von dem Betroffenen werden Auslagen nur nach § 137 Abs.1 Nr.16 (1) erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs.2 gegeben sind.
§§§
Zu § 128c KostO |
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§ 128c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.27 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 128d KostO |
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§ 128d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.27 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 128e KostO |
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§ 128c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.10 S.2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBL_I_08,1191)
Der bisherhiege § 128c wurde § 128e, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.28 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 130 KostO |
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In § 130 Abs.1 wurde die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.29 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 130 Abs.2 wurde die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.29 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 131 KostO |
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§ 131 Abs.1 bis 3 wurden durch die Absätze 1 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.30 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für das Verfahren über Beschwerden wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben
in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die Hälfte der vollen Gebühr;
in den Fällen der Zurücknahme ein Viertel der vollen Gebühr; betrifft die Zurücknahme nur einen Teil des Beschwerdegegenstandes, so ist die Gebühr nur insoweit zu erheben, als sich die Beschwerdegebühr erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre.
2Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
(2) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts und ist sie von dem Minderjährigen, dem Betreuten oder dem Pflegebefohlenen oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.
§ 131 bisherige Absätze 4 und 5 wurden durch die Absätze 6 und 7, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.30 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 131a KostO |
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§ 131a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 S.2 des des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (aF) vom 07.07.08 (BGBL_I_08,1191)
Bisheriger Wortlaut:
In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in
Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.7 der Zivilprozessordnung,
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung
werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
§ 131a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.31 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in
Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.7 der Zivilprozessordnung,
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung
werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
(2) 1In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs.1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die
Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
2§ 128c Abs.2 gilt entsprechend.
3Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
4Auslagen, die
durch eine für begründet befundene Beschwerde
entstanden sind, werden nicht erhoben.
§§§
Zu § 131b KostO |
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In der Überschrift des § 131b wurde das Wort „Prozeßkostenhilfesachen“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfesachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.32 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 131b Satz 1 wurden das Wort „Prozeßkostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die Angabe „25 Euro“ durch die Wörter „50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.32 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 131b Satz 4 wurde die Angabe „§ 131 Abs.3“ durch die Angabe „§ 131 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.32 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 131c KostO |
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§ 131c Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.33 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 131d KostO |
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In § 131d Satz 1 wurde die Angabe „§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.34 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 131d Satz 3 wurde die Angabe „§ 131 Abs.3“ durch die Angabe „§ 131 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.34 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 132 KostO |
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In § 132 Abs.2 wurde in der Überschrift und im Text jeweils das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.13 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 134 KostO |
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§ 134 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.35 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 136 KostO |
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In § 136 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.14 a) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 136 Abs.3 wurden die Wörter „und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.14 b) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 136 Abs.4 Nr.1 wurden die Wörter „oder Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“ und die Wörter „oder Ablichtung“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder ein Ausdruck“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.14 c) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 136 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.14 c) bb) aaa) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 136 Abs.4 Nr.2 Buchstabe c wurden nach dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder ein Ausdruck“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.14 c) bb) bbb) iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 136 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaften,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.36 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 137 KostO |
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§ 137 Abs.1 Nr.2 und 3 wurden durch eine neue Nr.2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.17 Nr.11 a) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§ 137 Abs.1 Nr.4 wurde Nr.3 und das Wort „Rücksendung“ wurde durch die Wörter „der Rücksendung durch Gerichte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.17 Nr.11 b) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 137 Abs.1 Nr.5 bis 17 wurden Nr.4 bis 16, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.17 Nr.11 c) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 139 KostO |
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In § 139 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Beamten oder Angestellten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.37 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 139 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschafts-,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.37 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 143 KostO |
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In § 143 Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 137“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.12 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 143 Abs.1 wurde die Angabe „§ 137 Abs.1 Nr. 9“ durch die Angabe „§ 137 Abs.1 Nr. 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.17 Nr.13 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 148a KostO |
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In § 148a Abs.3 Satz 2 wurden nach der Angabe „10 Euro“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.4 iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
§§§
Zu § 152 KostO |
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In § 152 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.15 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 154 KostO |
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In § 154 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Berechnung in Abschrift“ durch die Wörter „eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.2 Nr.16 iVm Art.16 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 156 KostO |
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§ 156 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.38 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Einwendungen gegen
die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich solcher gegen die Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend zu machen.
2Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören.
3Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung die weitere Beschwerde statt.
2Sie ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
3Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahrs,
das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Beschwerden (Absatz 1)
nicht mehr erhoben werden.
2Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch
nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(4) 1Die Beschwerden können in allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
2Sie haben keine aufschiebende
Wirkung.
3Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
4Im Übrigen sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(5) 1Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei.
2Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139.
3Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.
(6) 1Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen die Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde zu erheben (Absatz 2).
2Die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten.
3Gebühren und Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar nicht erhoben.
§§§
Zu § 157 KostO |
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In § 157 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung imWege der Beschwerde (§ 156 Abs.1 Satz 1) erhoben“ durch die Wörter „einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs.1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.39 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 157 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „der Beschwerde“ durch die Wörter „des Antrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.39 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 157a KostO |
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In § 157a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 14 Abs.6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs.6 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.2 Nr.3 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 159 KostO |
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In § 159 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.2 Nr.40 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
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