KostO (1) | ||
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1 36 60 [ ] [ I ] [ » ] 91 140 158 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 361-1
Gesetz
über die Kosten in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 25.11.35 (RGBl_I_35,1371)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.7 des Gesetzes
zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen
zum Vereinsregister
und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3145)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Gerichtskosten | ||
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Allgemeines | ||
Geltungsbereich (1) |
(1) (2) 1In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit
bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
2Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang
steht (1).
(2) (2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.“
§§§
(1) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in der Angelegenheit,
in der die Kosten anfallen, die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument genügt, genügt
diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
diesem Gesetz.
2Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen.
3Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht
zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
Kostenschuldner |
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Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;
im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (1) der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird; |
(2) abei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft
oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene;
bdies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat;
(2) in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird;
(2) in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
(2) bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.
§§§
derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
(1) der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.
§§§
1aDie Gebühr für die Eintragung
des Erstehers als Eigentümer wird nur von diesem erhoben;
1bfür die Gebühren, die durch die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläubigern auch der Ersteher.
§§§
(1) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2Sind an einer Beurkundung mehrere beteiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene Gegenstände, so beschränkt sich die Haftung des einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
§§§
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.
(2) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.
2Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
3Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
1Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines Nachlasses, die Errichtung eines Nachlaßinventars, eine Nachlaßpflegschaft, eine Nachlaßverwaltung, die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers (1) oder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlaßverbindlichkeiten.
2Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie im Verfahren nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2) entstehen.
§§§
Fälligkeit |
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Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§§§
Vorauszahlung |
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(1) 1Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuß zu zahlen.
2Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
3Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses finden die allgemeinen Vorschriften über die Zahlungspflicht Anwendung.
(2) 1Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird, in Grundbuch- und Nachlaßsachen jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint.
2Satz 1 gilt nicht, wenn
dem Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe (1) bewilligt ist,
ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,
glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzögerung einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, oder
aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.
(3) 1Gegen Anordnungen nach Absatz 2 findet stets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die Beschwerde statt.
2a§ 14 Abs.4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden;
2bjedoch findet die Beschwerde in Grundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grundbuchordnung und in Schiffsregistersachen nach den §§ 75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt.
3Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
4Kosten werden nicht erstattet.
§§§
Vorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt, als sie den Gesamtbetrag der für das Geschäft bis zu dessen Beendigung entstandenen Kosten übersteigen.
§§§
(1) Ausfertigungen, Ablichtungen, Ausdrucke (1) sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß des Geschäfts eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
(2) Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
(3) § 14 Abs.2 bis 10 gilt entsprechend.
§§§
Kostenbefreiungen |
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(1) 1Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.
2Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des
§ 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft.
2Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
§§§
(1) Die persönliche Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme für die Gebühren nicht entgegen, wenn die Haftung auf der Vorschrift des § 3 Nr.3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 6 oder als Anteilsberechtigter nach § 116 Abs.6 für die Kosten haftet.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
§§§
Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.
§§§
Der Kostenanspruch |
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(1) 1Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhängig war.
2Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht angesetzt.
(2) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
2War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen
Gerichten angesetzt worden sind (2).
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) 1aSoweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen;
1bim Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Abs.1
Nr.1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgerichtndesgericht (3) (5).
3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.
4aDas Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden;
4bdie Nichtzulassung ist
unanfechtbar.
(5) 1Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
2aSie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht;
2bdie §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
3Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
4Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt
entsprechend.
(6) 1aAnträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
1bdie § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend (4).
2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
Verfahrensordnung entsprechend (2).
3Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist.
4Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) 1aDas Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter;
1bdies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.
4Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) 1Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
2aDas Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;
2bist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(9) 1Die Verfahren sind gebührenfrei.
2Kosten werden nicht erstattet.
(10) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
2Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
§§§
(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen
Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger
Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrechnung), bei (2) Dauerbetreuungen
und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist.
2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf (3) in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
§§§
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
2Das gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht.
2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg
erlassen werden.
3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
§§§
(1) (1) 1Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung
über die Kosten, durch Vergleich oder in
sonstiger Weise beendet ist.
2Bei Dauerbetreuungen
und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit
der Fälligkeit der Kosten.
(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.
2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
3Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) 1aAuf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
1bdie Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
2aDie Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut;
2bist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe
zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift.
3Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
Ablauf gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
§§§
U-7 | Geschäftswert | 18-31a |
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(1) 1Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat
(Geschäftswert).
2Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert (1) bestimmt ist.
(2) 1Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts.
2Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.
(3) 1aVerbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen;
1bdies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.
§§§
(1) 1Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert.
2aEr wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre;
2bungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
(2) 1aBei der Bewertung von Grundbesitz ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt;
1bjedoch soll von einer Beweisaufnahme zur Feststellung eines höheren Wertes abgesehen werden.
2aWird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen;
2b§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
3aIst der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen;
3bdie Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen;
3cdie Frist des § 15 Abs.1 beginnt erst mit der
Feststellung des Einheitswerts (2).
(3) Ist der Einheitswert maßgebend, weicht aber der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend.
(4) 1aBei einem Geschäft, das die Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit
Hofstelle durch Übergabevertrag, Erbvertrag oder Testament, Erb- oder Gesamtgutsauseinandersetzung oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise einschließlich der Abfindung weichender Erben betrifft, ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes mit dem Vierfachen des letzten Einheitswertes, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt
ist, zu bewerten;
1bAbsatz 2 Satz 2 und 3 und
Absatz 3 gelten entsprechend.
2aIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Abs.3;
2b§ 126 Abs.2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden (1).
(5) Ist der nach Absatz 2 bis 4 festgestellte Wert höher als der gemeine Wert, so ist der gemeine Wert maßgebend.
§§§
(1) 1aBeim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend;
1bder Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet.
2aIst der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache (§ 19), so ist dieser maßgebend;
2bbeim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des Werts außer Betracht.
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen.
§§§
(1) 1Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks (§ 19 Abs.2).
2Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.
3aIst als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach § 24 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses maßgebend;
3bentsprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.
(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks (§ 19 Abs.2) anzunehmen.
(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Werts des Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.
§§§
1aDer Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie für das herrschende
Grundstück hat;
1bist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend.
§§§
(1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
(2) 1aAls Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Ablösungssumme;
1bbei der Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist.
(3) 1Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts maßgebend.
2Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich.
3Der Ausschluß des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluß
vereinbart wird.
§§§
(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach Maßgabe folgender Vorschriften berechnet:
(2) 1Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebensalter
der einjährigen Nutzung oder Leistung.
2Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum
Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts
nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Altersstufe zugrunde zu legen (1).
(3) Der Geschäftswert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht.
(4) (2) 1Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstandes, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
(5) (2) 1Für die Berechnung des Geschäftswerts ist der Beginn des Bezugsrechts
maßgebend.
2Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
3Steht im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Geschäftswert nach den Umständen des Falles niedriger anzusetzen.
§§§
(1) 1Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemißt sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit.
2aBei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend;
2bist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend.
3In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung übersteigen.
(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemißt sich nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag der Bezüge.
§§§
§§§
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Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister und Eintragungen in dieses Register bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs.2, bei Eintragungen auf Grund von Eheverträgen nach § 39 Abs.3.
§§§
Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für Eintragungen in das Vereinsregister und bei der Beurkundung von Beschlüssen (§ 47) bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs.2. Die §§ 41a und 41b bleiben unberührt.
§§§
(1) 1aSoweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen;
1binsbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen.
2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden.
(3) 1In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.
2...(1)
§§§
(1) 1Das Gericht setzt
den Geschäftswert durch Beschluß gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint.
2Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
3Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
(2) 1Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Begutachtung durch Sachverständige auf Antrag oder von Amts wegen anordnen.
2Die Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch unrichtige Angabe, unbegründetes Bestreiten oder unbegründete Beschwerde die Abschätzung veranlaßt hat.
(3) 1Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
3aDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird;
3bist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
4Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
5§ 14 Abs.4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs.7 (1) ist entsprechend anzuwenden.
6Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(4) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
2Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
3Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt.
4Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird.
5Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
6§ 14 Abs.4 Satz 1 bis 3, Abs.6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs.7 (2) ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Verfahren sind
gebührenfrei.
2Kosten werden nicht erstattet.
§§§
1Ein Notar, der in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag bei Gericht einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte mitzuteilen, die bei seiner Kostenberechnung zu einem Abweichen des Geschäftswerts vom Einheitswert geführt haben und für die von dem Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung sind.
2Die gleichen Auskünfte hat auf Ersuchen der Notar zu erteilen, der Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von anderer
Seite beim Gericht eingereicht worden sind.
§§§
U-8 | Nebengeschäfte | 32- |
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(1) 1Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro.
2Die Gebühr erhöht sich bei einem
3EEine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) 1aGebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet;
1b0,5 Cent werden aufgerundet.
§§§
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
§§§
Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§§§
Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.
§§§
[ ] | KostO §§ 1-35 | [ » ] [ ] |
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§§§